Urteil
12 U 116/04
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein während der Ehe geleistete Beitrag zur Deckung gemeinsamer Wohn- und Finanzierungskosten begründet grundsätzlich keinen nachträglichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten.
• Vereinbarte abweichende Lastenverteilungen können durch anschließendes gemeinsames Fortführen der ehelichen Lebensverhältnisse stillschweigend aufgehoben oder abgeändert werden.
• § 1360b BGB sowie die familienrechtlichen Grundsätze sprechen gegen einen Ausgleichsanspruch für während der Ehe erbrachte Leistungen, soweit sie dem Familienunterhalt zuzurechnen sind.
• Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus § 426 Abs.1 BGB entfällt, wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in der Ehe haben oder eine anderweitige Vereinbarung der Parteien vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein nachträglicher Ausgleich für während der Ehe geleistete Haus- und Finanzierungszahlungen • Ein während der Ehe geleistete Beitrag zur Deckung gemeinsamer Wohn- und Finanzierungskosten begründet grundsätzlich keinen nachträglichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten. • Vereinbarte abweichende Lastenverteilungen können durch anschließendes gemeinsames Fortführen der ehelichen Lebensverhältnisse stillschweigend aufgehoben oder abgeändert werden. • § 1360b BGB sowie die familienrechtlichen Grundsätze sprechen gegen einen Ausgleichsanspruch für während der Ehe erbrachte Leistungen, soweit sie dem Familienunterhalt zuzurechnen sind. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus § 426 Abs.1 BGB entfällt, wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in der Ehe haben oder eine anderweitige Vereinbarung der Parteien vorliegt. Die Eheleute lebten seit 1995 mit zeitweiliger Trennung und schlossen am 22.12.1995 notariell Gütertrennung mit einer Vereinbarung über Lastenverteilung und Unterhalt; der Ehemann übertrug seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie auf die Ehefrau. Nach Aussöhnung wohnten sie ab Januar 1996 wieder zusammen und führten die Ehe bis September 2003 fort. Bis zur endgültigen Trennung zahlte der Kläger Hausabgaben und Finanzierungsbeiträge; nach Trennung verlangt er Erstattung von insgesamt 79.223,77 EUR, gerichtlich zunächst teilweise stattgegeben. Die Beklagte beruft gegen dieses Urteil und bestreitet einen Ausgleichspflicht nach Trennung mit Verweis auf familienrechtliche Regelungen und den notariellen Vertrag. • Die Berufung ist zulässig und begründet; der klägerische Ausgleichsanspruch besteht nicht. • Zahlungen des Klägers während des Zusammenlebens haben ihren Rechtsgrund in der Ehe; sie sind als Beiträge zum Familienunterhalt zu qualifizieren, sodass ungerechtfertigte Bereicherung ausscheidet. • § 426 Abs.1 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Abgaben nicht anwendbar; für Darlehenszinsen und Tilgung gilt zwar Gesamtschuldnerschaft, doch steht eine anderweitige Vereinbarung der Parteien dem Ausgleich entgegen. • Die Parteien haben die notariell getroffene Lastenverteilung nach der Aussöhnung faktisch nicht praktiziert; die gemeinsame Fortführung der ehelichen Verhältnisse begründet eine stillschweigende Abänderung der Vereinbarung mit der Folge, dass der Kläger keinen späteren Ausgleich verlangen kann. • Familierechtliche Grundsätze und § 1360b BGB schaffen die Regel, dass während der Ehe erbrachte Beiträge grundsätzlich gleichgewichtig sind und nicht nachträglich verrechnet werden; eine Korrektur wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. • Der Kläger würde sich treuwidrig verhalten, wenn er jetzt nachträglich Ausgleich verlangt, obwohl er zuvor die vereinbarte Deckung nicht ermöglicht hat. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgen aus den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten führt zur vollständigen Abweisung der Klage; der Kläger erhält keinen Ausgleich für die während des Zusammenlebens geleisteten Zahlungen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Gesamtschuldverhältnis (§ 426 Abs.1 BGB) sind ausgeschlossen, weil die Zahlungen ihren Rechtsgrund in der Ehe hatten oder eine anderweitige Vereinbarung und deren stillschweigende Abänderung entgegenstehen. Die familienrechtlichen Grundsätze und § 1360b BGB rechtfertigen ebenfalls keinen nachträglichen Ersatzanspruch. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den genannten Sicherheitsauflagen.