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Beschluss

2 WF 70/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ist zulässig nach § 127 Abs. 2 ZPO. • Der Gerichtsstand des § 642 Abs. 3 ZPO kann analog gelten, wenn ein privilegiertes Kind nach § 1603 II 2 BGB zusammen mit minderjährigen Kindern aus derselben Familie Unterhaltsansprüche geltend macht. • Eine einheitliche Entscheidung ist geboten, wenn sich Unterhaltsansprüche der Familienangehörigen wechselseitig beeinflussen können.
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung des Gerichtsstands des § 642 Abs. 3 ZPO bei gemischten Unterhaltsansprüchen • Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ist zulässig nach § 127 Abs. 2 ZPO. • Der Gerichtsstand des § 642 Abs. 3 ZPO kann analog gelten, wenn ein privilegiertes Kind nach § 1603 II 2 BGB zusammen mit minderjährigen Kindern aus derselben Familie Unterhaltsansprüche geltend macht. • Eine einheitliche Entscheidung ist geboten, wenn sich Unterhaltsansprüche der Familienangehörigen wechselseitig beeinflussen können. Die Kläger sind leibliche Kinder des Beklagten. Die Kläger zu 1., 2. und 3. leben im Haushalt der Kindesmutter; Kläger zu 3. befindet sich noch in allgemeiner Schulausbildung. Die Kläger nehmen den Beklagten an ihrem Wohnsitzgericht auf Unterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht Leer verweigerte dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe mit der Begründung, es sei örtlich nicht zuständig. Der Kläger zu 3. erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe. • Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig; das Oberlandesgericht hebt den Beschluss insoweit auf und verweist das Verfahren gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurück zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe. • Der Senat schließt sich der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an, wonach der Gerichtsstand des § 642 Abs. 3 ZPO analog Anwendung finden kann, wenn ein privilegiertes Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zusammen mit minderjährigen Kindern derselben Familie Unterhaltsansprüche geltend macht. • Begründet wird die analoge Anwendung damit, dass in solchen Konstellationen die Unterhaltsansprüche wechselseitig beeinflusst werden können und daher eine einheitliche Entscheidung durch dasselbe Gericht geboten ist. • Vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht die örtliche Zuständigkeit nicht ohne weitere Prüfung der Umstände und der Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung verneinen. Der Antrag des Klägers zu 3. auf Prozesskostenhilfe wurde in seiner Zurückweisung durch das Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das OLG hat klargestellt, dass in Fällen, in denen ein privilegiertes Kind gemeinsam mit minderjährigen Familienangehörigen Unterhaltsansprüche geltend macht, die analoge Anwendung des Gerichtsstands des § 642 Abs. 3 ZPO in Betracht kommt, weil die Ansprüche sich wechselseitig beeinflussen können. Damit ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht abschließend zu verneinen, sondern bedarf weiterer prüfender Feststellungen durch das Amtsgericht. Die Entscheidung des OLG bewirkt, dass das Amtsgericht nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen und gegebenenfalls eine einheitliche Entscheidung herbeizuführen hat.