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Urteil

8 U 10/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit Formularbedingungen vereinbarte Bearbeitungsgebühr, die in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision darstellt, ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über AGB unwirksam. • Ein Vertrag, der sowohl Tätigkeiten als auch die Herbeiführung eines Erfolgs verpflichtet, ist als Maklerwerkvertrag zu qualifizieren; Vergütungsansprüche richten sich dann nach Werkvertrags- oder Maklerprovisionsgrundsätzen. • Soweit allgemeine Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Schadensersatz oder eine Reueprovision vorsehen, sind sie unwirksam, wenn dem Auftraggeber der Nachweis gestattet werden muss, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. • Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete erstattungsfähige Aufwendungen nach § 670 BGB; bloßes Zeit- oder Bemühungsaufwandsvorbringen reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter erfolgsunabhängiger Bearbeitungsgebühr bei Maklerwerkvertrag • Eine mit Formularbedingungen vereinbarte Bearbeitungsgebühr, die in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision darstellt, ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über AGB unwirksam. • Ein Vertrag, der sowohl Tätigkeiten als auch die Herbeiführung eines Erfolgs verpflichtet, ist als Maklerwerkvertrag zu qualifizieren; Vergütungsansprüche richten sich dann nach Werkvertrags- oder Maklerprovisionsgrundsätzen. • Soweit allgemeine Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Schadensersatz oder eine Reueprovision vorsehen, sind sie unwirksam, wenn dem Auftraggeber der Nachweis gestattet werden muss, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. • Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete erstattungsfähige Aufwendungen nach § 670 BGB; bloßes Zeit- oder Bemühungsaufwandsvorbringen reicht nicht aus. Die Klägerin beauftragte die Beklagten am 6. März 2003 mit der Entwicklung eines Finanzierungskonzepts für Wohnungsrenovierungen. Vertragsinhalt war die Vorbereitung, Anpassung und Realisierung eines „Konzepts zur Problemlösung“; im Erfolgsfall sah die Vereinbarung eine Provision von 5,5 % der Finanzierungssumme vor. Gleichzeitig regelte das Formular eine sofort fällige Bearbeitungsgebühr von 4.500 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer, die bei fristloser Beendigung nicht erstattungsfähig bleiben sollte. Die Klägerin zahlte daraufhin 5.220,00 Euro. Die Parteien arbeiteten nur kurz zusammen; ein nennenswerter Erfolg (Beschaffung der Finanzierung) trat nicht ein. Die Klägerin forderte die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr, das Landgericht wies die Klage ab, in der Berufung wurde zugunsten der Klägerin entschieden. • Die Vereinbarung ist als Maklerwerkvertrag zu qualifizieren, weil die Beklagten nicht nur Tätigkeiten, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs geschuldet hatten; daher sind Werkvertrags- oder provisionsrechtliche Grundsätze maßgeblich. • Werklohn oder Provision stehen nur zu, wenn der vertraglich geschuldete Erfolg tatsächlich herbeigeführt wurde; dies ist unstreitig nicht geschehen, sodass kein Anspruch der Beklagten aus Werk- oder Provisionsrecht besteht. • Die formularmäßige Vereinbarung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4.500 Euro netto verstößt gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil sie nicht ersichtlich und ausschließlich konkretem Aufwendungsersatz dient, sondern eine verschleierte erfolgsunabhängige Provision enthält; solche Klauseln sind nach §§ 305c, 307 BGB unwirksam. • Die in Ziffer III. enthaltene Klausel, die die Gebühr bei fristloser Beendigung festhält und den Erstattungsanspruch ausschließt, indiziert die tatsächliche Bestimmung der Bearbeitungsgebühr als erfolgsunabhängige Vergütung und ist zudem als pauschalierter Schadensersatz oder Reueprovision wegen fehlender Widerrufsmöglichkeit bzw. fehlender Gestattung des Gegenbelegs (§ 309 BGB) unwirksam. • Ein Anspruch aus § 670 BGB kommt nicht entgegen, weil die Beklagten die konkreten erforderlichen Aufwendungen substantiiert darlegen und beweisen müssten; hierzu fehlt es an ausreichendem Vortrag, sodass auch insoweit kein Einwand gegen die Rückzahlungspflicht besteht. • Die Berufung der Klägerin ist daher begründet: Die Beklagten haben keinen Vergütungs- oder Aufwendungsanspruch und müssen die im Formular erhobene Bearbeitungsgebühr herausgeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.220,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Eine vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Formularbedingungen, die de facto eine erfolgsunabhängige Provision darstellt, ist unwirksam; deshalb steht den Beklagten weder Werklohn noch Provision zu. Soweit ein Aufwendungsersatz oder ein Anspruch nach § 670 BGB geltend gemacht wird, fehlt es am darlegungs‑ und beweisbaren Nachweis konkreter erstattungsfähiger Aufwendungen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.