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Beschluss

1 Ws 264/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Berufungsinstanz ist nur erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO). • Als regelhaftes Kriterium für die Schwere der Tat gilt die Erwartung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr; bei einer niedrigeren erwarteten Freiheitsstrafe ist die Beiordnung nur in Ausnahmefällen zu prüfen. • Die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs begründet allein noch nicht die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers; maßgeblich ist die insgesamt zu erwartende zu verbüßende Freiheitsstrafe.
Entscheidungsgründe
Keine Pflichtverteidigerbeiordnung in Berufung bei geringer zu erwartender Strafdauer • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Berufungsinstanz ist nur erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO). • Als regelhaftes Kriterium für die Schwere der Tat gilt die Erwartung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr; bei einer niedrigeren erwarteten Freiheitsstrafe ist die Beiordnung nur in Ausnahmefällen zu prüfen. • Die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs begründet allein noch nicht die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers; maßgeblich ist die insgesamt zu erwartende zu verbüßende Freiheitsstrafe. Der Angeklagte legte gegen ein am Amtsgericht ausgesprochenes Urteil Berufung ein, in dem er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Er beantragte beim Landgericht Oldenburg die Beiordnung seiner Verteidigerin als Pflichtverteidigerin für das Berufungsverfahren. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es liege keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten beim Oberlandesgericht Oldenburg. Es ging auch um die Frage, ob wegen eines möglichen Widerrufs einer früheren Strafaussetzung damit eine insgesamt höhere Vollstreckungsdauer zu erwarten sei. • Relevanter gesetzlicher Maßstab ist § 140 Abs. 2 StPO: Pflichtverteidiger ist zu bestellen, wenn wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit zur Selbstverteidigung die Mitwirkung geboten erscheint. • Die Schwere der Tat bemisst sich primär nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung; die Rechtsprechung setzt regelmäßig eine zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr als Richtschnur an. • Hier beträgt die erstinstanzliche Freiheitsstrafe drei Monate; da nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, ist eine Erhöhung der Strafe nicht möglich (§ 331 Abs. 1 StPO), sodass keine Erwartung von einjähriger Freiheitsstrafe besteht. • Ausnahmsfälle bei geringerer Straferwartung sind möglich, liegen aber hier nicht vor: auch der mögliche Widerruf einer früheren Strafaussetzung ändert die Gesamterwartung nicht so, dass insgesamt eine zu verbüßende Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr oder mehr zu erwarten wäre. • Die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Rechtsprechung zum Bewährungswiderruf ist nicht übertragbar, weil dort regelmäßig deutlich längere Gesamtstrafen drohten; hier wären maximal etwa neun Monate zu verbüßen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung seiner Verteidigerin als Pflichtverteidigerin in der Berufungsinstanz wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt damit die Auffassung des Landgerichts, dass weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder eine Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordern. Eine Freiheitsstraferwartung von wenigstens einem Jahr, die regelmäßig die Pflichtverteidigerbestellung auslöst, liegt nicht vor; die erstinstanzliche Strafe beträgt drei Monate und kann in der Berufung nicht erhöht werden. Auch die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs führt hier nicht zu einer solchen Gesamterwartung, da die zu verbüßende Gesamtstrafe voraussichtlich höchstens neun Monate beträgt. Damit hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Beiordnung, und die Ablehnung war rechtlich gerechtfertigt.