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Beschluss

1 Ws 361/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren ist erledigt, wenn das Vollstreckungsverfahren durch bedingte Entlassung zur Bewährung abgeschlossen ist. • Im Strafvollstreckungsverfahren ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht schon wegen einer restlichen Verbüßungsdauer von über einem Jahr regelmäßig anzuordnen. • Bei der Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO auf das Vollstreckungsverfahren ist maßgeblich, ob die Hinzuziehung eines Verteidigers erforderlich ist, um ein faires Verfahren sicherzustellen; dabei sind Person des Verurteilten, Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage und sonstige Umstände, insbesondere die Reststrafendauer, gesamthaft zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Keine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren bei gesicherter Verteidigungsfähigkeit • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren ist erledigt, wenn das Vollstreckungsverfahren durch bedingte Entlassung zur Bewährung abgeschlossen ist. • Im Strafvollstreckungsverfahren ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht schon wegen einer restlichen Verbüßungsdauer von über einem Jahr regelmäßig anzuordnen. • Bei der Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO auf das Vollstreckungsverfahren ist maßgeblich, ob die Hinzuziehung eines Verteidigers erforderlich ist, um ein faires Verfahren sicherzustellen; dabei sind Person des Verurteilten, Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage und sonstige Umstände, insbesondere die Reststrafendauer, gesamthaft zu würdigen. Die Verurteilte wurde wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu 2 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sie beantragte aus der Haft heraus die bedingte Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe. JVA und Staatsanwaltschaft befürworteten den Antrag. Das Landgericht ließ ein sozialprognostisches Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO einholen, das eine günstige Prognose ergab. Der bisherige Verteidiger stimmte zu und beantragte zugleich seine Bestellung als Pflichtverteidiger wegen Schwere der Tat und der angeblichen Unfähigkeit der Verurteilten, ihre Befugnisse selbst wahrzunehmen. Das Landgericht lehnte die Beiordnung mit der Begründung ab, die Sach‑ und Rechtslage sei nicht schwierig und die Verurteilte könne sich selbst verteidigen. Am 5. Juli 2005 wurde die Verurteilte unter Aussetzung des Restes zur Bewährung entlassen. • Die Beschwerde war als erledigt zu erklären, weil durch die bedingte Entlassung das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde; daher keine Kostenentscheidung. Rechtsgrundlage und Orientierung an OLG‑Rechtsprechung wurden herangezogen. • Sachlich war die Beschwerde unbegründet: Es lag kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vor. • Die bloße Reststrafendauer von über einem Jahr begründet nicht automatisch den Anspruch auf Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren; die Situation eines Verurteilten unterscheidet sich wesentlich von der eines Angeklagten im Erkenntnisverfahren. • Für die Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren ist nicht die Tatschwere, sondern die Frage maßgeblich, ob ein faires Verfahren die Beiordnung zwingend erfordert; zu prüfen sind die Person des Verurteilten, die Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage und alle weiteren relevanten Umstände, dazu zählt die Reststrafendauer in ihrer Bedeutung für die Entscheidung. • Die von der Verteidigung angeführte Übertragung der Erkenntnis‑rechtlichen Schwellenwerte (mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe) auf das Vollstreckungsverfahren ist nicht sachgerecht; nur in extremen Fällen (z. B. sehr lange Reststrafen, lebenslanger Vollzug) kann die Bestellung zwingend sein. • Im vorliegenden Fall hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass die Verurteilte verteidigungsfähig war und die vorzeitige Entlassung bereits befürwortet und vorbereitet wurde, sodass keine besondere Verteidigerhilfe für das Erreichen der Entscheidung erforderlich war. Die Beschwerde der Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung ihres Verteidigers als Pflichtverteidiger wurde für erledigt erklärt; materiell wäre sie ebenfalls unbegründet gewesen. Es bestand kein Anspruch auf notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO, weil die Verurteilte ihre Rechte im Vollstreckungsverfahren ausreichend selbst wahrnehmen konnte und die Sach‑ und Rechtslage nicht schwierig war. Eine allein auf die Reststrafendauer gestützte Regelbegründung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die bedingte Entlassung zur Bewährung führte zudem zur Beendigung des Vollstreckungsverfahrens, so dass die Beschwerde ohne weitere Kostenentscheidung erledigt wurde.