Beschluss
1 Ws 433/05
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein Untergebrachter kann gemäß § 67e StGB vor Ablauf der regulären Überprüfungsfrist gerichtliche Überprüfung der Unterbringung zur Bewährung beantragen.
• Für das Verfahren nach § 67e StGB ist in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Untergebrachte aufgrund psychischer Erkrankung dauerhaft untergebracht ist und sich im Zustand der Schuldunfähigkeit befand.
• Eine vom Gericht erkannte Aussichtslosigkeit des Antrags, die Weigerung des Verteidigers, den Antrag zurückzunehmen, oder der Hinweis auf eine bevorstehende amtliche Prüfung rechtfertigen die Versagung der Pflichtverteidigerbeiordnung nicht.
• Bei Missbrauchsverdacht kann mit einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StPO begegnet werden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Pflichtverteidiger im Verfahren nach § 67e StGB bei Untergebrachten • Ein Untergebrachter kann gemäß § 67e StGB vor Ablauf der regulären Überprüfungsfrist gerichtliche Überprüfung der Unterbringung zur Bewährung beantragen. • Für das Verfahren nach § 67e StGB ist in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Untergebrachte aufgrund psychischer Erkrankung dauerhaft untergebracht ist und sich im Zustand der Schuldunfähigkeit befand. • Eine vom Gericht erkannte Aussichtslosigkeit des Antrags, die Weigerung des Verteidigers, den Antrag zurückzunehmen, oder der Hinweis auf eine bevorstehende amtliche Prüfung rechtfertigen die Versagung der Pflichtverteidigerbeiordnung nicht. • Bei Missbrauchsverdacht kann mit einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StPO begegnet werden. Der Verurteilte ist aufgrund psychischer Erkrankung dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er beantragte durch seinen Verteidiger die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 67e StGB. Der Verteidiger stellte am 19. Juli 2005 den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Landgericht lehnte die Beiordnung mit Beschluss vom 2. August 2005 ab, weil der Aussetzungsantrag angeblich nicht hinreichend begründet sei, eine vorgezogene Überprüfung vor der planmäßigen Kontrolle nicht erforderlich erscheine und der Verteidiger den Aussetzungsantrag trotz Akteneinsicht nicht zurückgenommen habe. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Untergebrachten beim Oberlandesgericht. • Der Antrag nach § 67e StGB ist zulässig; der Untergebrachte kann jederzeit vor Ablauf der regulären Fristen gerichtliche Überprüfung beantragen. • Für dieses Verfahren ist regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen, insbesondere wenn die Unterbringung wegen Straftaten erfolgt ist, die im Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung begangen wurden; dies folgt aus der Schwere des Vollstreckungsfalls und der Unfähigkeit des Untergebrachten, sich selbst zu verteidigen (§ 140 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung). • Die vom Landgericht angeführten Gründe (angebliche Erfolglosigkeit des Antrags, Nicht-Rücknahme durch den Verteidiger, bevorstehende amtliche Überprüfung) rechtfertigen keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Eine spätere routinemäßige Überprüfung entbindet das Gericht nicht von der Beiordnung, wenn der Antrag mehrere Monate vorher gestellt wurde. • Bestehende Bedenken gegen missbräuchliche Anträge sind nicht ohne weiteres geeignet, die Beiordnung zu verweigern; stattdessen steht bei Bedarf die Anordnung einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verfügung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendige Auslagen des Verurteilten. Die Beschwerde ist begründet; der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und dem Untergebrachten wird Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt, weil das Recht des Untergebrachten auf gerichtliche Überprüfung der Unterbringung zur Bewährung bestand und die besonderen Umstände (dauerhafte Unterbringung wegen Straftaten im Zustand der Schuldunfähigkeit) die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordern. Gründe wie vermeintliche Aussichtslosigkeit des Antrags oder eine bereits geplante amtliche Prüfung rechtfertigen die Versagung nicht. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten.