Beschluss
1 Ws 1/06
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der zwangsweisen Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO ist nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist und ein erheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
• Die bloße vage Möglichkeit, ein Beschuldigter könne in einer stationären Unterbringung kooperativer werden, rechtfertigt den schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit nicht.
• Vor einer Unterbringung nach § 81 StPO müssen bereits vorhandene, ausreichend aussagekräftige Erkenntnisquellen berücksichtigt werden; liegen solche vor, ist die Maßnahme unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Unterbringung zur psychischen Beobachtung nach § 81 StPO nur bei Aussicht auf Erfolg • Die Anordnung der zwangsweisen Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO ist nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist und ein erheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. • Die bloße vage Möglichkeit, ein Beschuldigter könne in einer stationären Unterbringung kooperativer werden, rechtfertigt den schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit nicht. • Vor einer Unterbringung nach § 81 StPO müssen bereits vorhandene, ausreichend aussagekräftige Erkenntnisquellen berücksichtigt werden; liegen solche vor, ist die Maßnahme unverhältnismäßig. Der Angeklagte, der bereits längere psychiatrische Unterbringungen und in früheren Verfahren eingestellte Verfahren wegen vermuteter Schuldunfähigkeit hatte, wird beschuldigt, im Dezember 2003 einen Zeugen bei einem Angriff mit einem Messer verletzt zu haben. Das Landgericht ordnete nach § 81 StPO seine befristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung zur Klärung seines psychischen Zustands an. Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte die Maßnahme. Zuvor hatte ein Sachverständiger den Angeklagten untersucht, wobei dieser die Beantwortung wesentlicher Fragen kategorisch verweigerte. Ferner lagen bereits fachärztliche Gutachten aus einem Betreuungsverfahren und Erkenntnisse aus früheren Unterbringungen vor, die eine dauerhafte endogene Psychose mit Aggressionstendenzen diagnostizierten. Das Landgericht hielt dennoch die Unterbringung zur Beobachtung für geboten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist begründet; die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 81 StPO sind nicht erfüllt. • Verhältnismäßigkeit: Die Unterbringung ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit und darf nur erfolgen, wenn sie unerlässlich ist und ein realistischer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (§ 81 StPO). • Geeignetheit: Der Sachverständige konnte nur andeuten, dass stationäre Beobachtungen möglicherweise Erkenntnisse bringen könnten, war sich jedoch unsicher; bei fortgesetzter Verweigerung des Angeklagten bliebe die Datenbasis sehr dünn. • Kooperationsprognose: Der Angeklagte verweigerte bereits in der Begutachtung und gegenüber medizinischen Maßnahmen seit langem jegliche Mitwirkung, sodass keine zureichende Aussicht besteht, dass er in einer Unterbringung kooperieren würde. • Ersatzquellen: Es lagen bereits mehrere verwertbare fachärztliche Gutachten und Erkenntnisse aus früheren Verfahren und Unterbringungen vor, die wesentliche Aussagen zum psychischen Zustand enthielten; damit fehlt die Notwendigkeit einer zusätzlichen zwangsweisen Beobachtung. • Rechtsfolgen: Mangels Eignung und Unerlässlichkeit ist die angeordnete Unterbringung aufzuheben; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Angeklagten war erfolgreich: Die Anordnung des Landgerichts zur Unterbringung nach § 81 StPO wurde aufgehoben, weil die Maßnahme unverhältnismäßig und ungeeignet war, den notwendigen Erkenntnisgewinn zu liefern. Eine zwangsweise Unterbringung zur Beobachtung ist nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist und realistische Aussicht auf verwertbare Ergebnisse bietet; eine bloß vage Hoffnung auf Kooperation genügt nicht. Zudem lagen bereits aussagekräftige Gutachten und frühere Erkenntnisse vor, die eine weitere stationäre Beobachtung entbehrlich machten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.