OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 UF 45/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

9mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Rechtsanwalt der Wahl beizuordnen; Einschränkungen zugunsten ortsansässiger Anwälte bedürfen einer Rechtsgrundlage. • Mit Einführung des RVG entfiel die frühere gesetzliche Sperre gegen Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zugelassener, aber nicht ortsansässiger Rechtsanwälte. • Eine gerichtliche Einschränkung der Beiordnung mit der Begründung, die Beiordnung solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen, ist nach Wegfall der früheren BRAGO-Regelungen nicht mehr zulässig.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von beim Prozessgericht zugelassenem, nicht ortsansässigem Rechtsanwalt ohne Ortsbeschränkung • Bei Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Rechtsanwalt der Wahl beizuordnen; Einschränkungen zugunsten ortsansässiger Anwälte bedürfen einer Rechtsgrundlage. • Mit Einführung des RVG entfiel die frühere gesetzliche Sperre gegen Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zugelassener, aber nicht ortsansässiger Rechtsanwälte. • Eine gerichtliche Einschränkung der Beiordnung mit der Begründung, die Beiordnung solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen, ist nach Wegfall der früheren BRAGO-Regelungen nicht mehr zulässig. Der in Aurich wohnende Beklagte erhielt für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe. Ihm wurde Rechtsanwältin S. beigeordnet, die in Aurich Kanzleisitz hat, jedoch zusätzlich die Beiordnung unter der Einschränkung, dies solle nur zu den Bedingungen eines in Oldenburg ansässigen Rechtsanwalts erfolgen. Der Beklagte wandte sich gegen diese Einschränkung mit einer Gegenvorstellung. Streitgegenstand ist, ob eine solche Einschränkung der Beiordnung rechtlich zulässig ist vor dem Hintergrund der seit der Einführung des RVG veränderten Kostenerstattungsregelungen. • Grundsatz: Nach § 121 Abs. 1 ZPO ist der hilfsbedürftigen Partei grundsätzlich der Anwalt ihrer Wahl beizuordnen; § 121 Abs. 3 ZPO begrenzt nur die Beiordnung nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwälte, soweit dadurch höhere Kosten entstehen. • Begriff der Zulassung: Für kostenrechtliche Fragen ist auf die Zulassung im Sinne der BRAO (§§ 18 ff.) abzustellen, nicht auf Postulationsfähigkeit oder Ortsansässigkeit; eine Umdeutung in "Niederlassung" oder "Ortsansässigkeit" ist nicht möglich. • Rechtsänderung durch RVG: Die früher in BRAGO und ZPO geregelte ausdrückliche Untersagung der Erstattung von Reisekosten zugelassener, aber nicht ortsansässiger Anwälte ist mit Einführung des RVG weggefallen, sodass diese grundsätzlich Reisekostenerstattung geltend machen können. • Keine gesetzliche Grundlage für Einschränkung: Es fehlt nach dem Wortlaut des RVG und der ZPO an einer Norm, die Gerichten erlaube, die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen, aber nicht ortsansässigen Anwalts davon abhängig zu machen, dass dessen Beiordnung zur Kostenersparnis oder als erforderlich erachtet wird. • Auslagenerstattung nach § 46 RVG und § 91 ZPO: § 46 Abs. 1 RVG sieht vor, dass Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren; die Vertretung bei einem Gerichtstermin ist aber regelmäßig erforderlich. Eine analoge Anwendung der in § 91 Abs. 2 ZPO genannten Einschränkung für nicht zugelassene Anwälte auf zugelassene Anwälte ist nicht zulässig. • Rechtspolitische Grenze der Rechtsprechung: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, offensichtliche gesetzgeberische Fehler durch Auslegung gegen den klaren Wortlaut zu korrigieren; daher bleibt die Einschränkung unzulässig. Der Senatsbeschluss vom 16.06.2005 wurde dahin geändert, dass die Einschränkung der Beiordnung der Rechtsanwältin S. „zu den Bedingungen eines in Oldenburg ansässigen Rechtsanwalts“ entfällt. Der Beklagte hat mit seiner Gegenvorstellung Erfolg, weil nach Einführung des RVG keine Rechtsgrundlage mehr besteht, die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen, aber nicht ortsansässigen Rechtsanwalts auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts zu beschränken. Zugelassene, nicht ortsansässige Anwälte können grundsätzlich Reisekosten geltend machen, soweit die Auslagen nach den Vorschriften des RVG beziehungsweise den allgemeinen Kostengrundsätzen erstattungsfähig sind, und die Gerichte dürfen eine Beiordnung nicht pauschal an eine Ortsbeschränkung knüpfen. Daher ist die beigeordnete Anwältin ohne die angeordnete Ortsbedingung beizubehalten.