OffeneUrteileSuche
Urteil

12 UF 125/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

9Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Ein in Israel vor einem Rabbinatsgericht angestrengtes Scheidungsverfahren (Privatscheidung) hindert die Einleitung oder Fortführung eines deutschen Scheidungsverfahrens nicht, wenn die ausländische Rechtshängigkeit nicht zu einer in Deutschland anerkennungsfähigen Entscheidung führen kann. • Die Scheidung einer von deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe richtet sich nach deutschem Recht (Art. 17 EGBGB); eine private religiöse Übergabe des Scheidungsbriefs (Get) begründet keine inländische Anerkennungspflicht nach § 328 ZPO. • Wenn der Ehegatte die für eine nach jüdischem Recht anerkennungsfähige Scheidung erforderliche Mitwirkung verweigert und diese Mitwirkung nicht zwangsweise durchsetzbar ist, spricht dies nicht gegen eine richterliche Scheidung in Deutschland (§ 1564, § 1566 Abs. 3 BGB).
Entscheidungsgründe
Scheidung trotz in Israel anhängigem Rabbinatsverfahren; fehlende Anerkennbarkeit der Privatscheidung • Ein in Israel vor einem Rabbinatsgericht angestrengtes Scheidungsverfahren (Privatscheidung) hindert die Einleitung oder Fortführung eines deutschen Scheidungsverfahrens nicht, wenn die ausländische Rechtshängigkeit nicht zu einer in Deutschland anerkennungsfähigen Entscheidung führen kann. • Die Scheidung einer von deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe richtet sich nach deutschem Recht (Art. 17 EGBGB); eine private religiöse Übergabe des Scheidungsbriefs (Get) begründet keine inländische Anerkennungspflicht nach § 328 ZPO. • Wenn der Ehegatte die für eine nach jüdischem Recht anerkennungsfähige Scheidung erforderliche Mitwirkung verweigert und diese Mitwirkung nicht zwangsweise durchsetzbar ist, spricht dies nicht gegen eine richterliche Scheidung in Deutschland (§ 1564, § 1566 Abs. 3 BGB). Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1945 geborene Antragsgegner sind Deutsche; die Ehe wurde 1979 vor einem Rabbiner in Israel geschlossen und brachte zwei Söhne hervor. Die Parteien hatten zuletzt gemeinsamen Wohnsitz in der Gemeinde N. in Deutschland; seit 1994 lebt die Antragstellerin mit den Söhnen in Israel, der Antragsgegner lebt in Deutschland. Die Antragstellerin beantragte 1998 beim Amtsgericht Nordhorn die Scheidung; der Antragsgegner stellte ebenfalls 1998 einen Scheidungsantrag. Die Antragstellerin gab an, bereits 1996 in Israel einen Scheidungsantrag beim Rabbinatsgericht eingereicht zu haben; die Akten sollen teilweise verbrannt sein, ein Gerichtsschein bescheinigt jedoch eine Einreichung vom 24.06.1996. Der Antragsgegner habe sich 1999 geweigert mitzuwirken; die Antragstellerin verlangte die Entscheidung, weil sie in Israel nach jüdischem Recht geschieden werden wolle. Das Amtsgericht Nordhorn sprach die Ehe vorab für gescheitert und schied sie; die Antragstellerin wandte sich in Berufung gegen die deutsche Scheidung mit dem Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit in Israel. • Zuständigkeit: Internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Nordhorn nach § 606a Nr.1 ZPO (beide Ehegatten Deutsche); örtliche Zuständigkeit nach § 606 Abs.2 S.1 ZPO (letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Gemeinde N.). • Anerkennung ausländischer Rechtshängigkeit: Eine ausländische Rechtshängigkeit verhindert eine deutsche Scheidung nur dann, wenn das ausländische Verfahren zu einem in Deutschland anerkennungsfähigen Urteil führen würde (§ 261 Abs.3 ZPO). • Privatscheidung nach jüdischem Recht: Vor dem Rabbinatsgericht vollzogene Scheidungen sind als Privatscheidungen anzusehen; die eigentliche Auflösung beruht auf der privaten Übergabe des Get, die keine staatliche Entscheidung darstellt und deshalb nach § 328 ZPO in Deutschland in der Regel nicht anerkennungsfähig ist. • Unmöglichkeit der Anerkennung/Erzwingung: Der Antragsgegner weigert sich, an einer in Israel wirksamen Get-Übergabe mitzuwirken; selbst etwaige erzwingbare Zwangsmaßnahmen vor israelischem Recht wären in Deutschland nicht vollstreckbar, weil sie gegen grundlegende Verfassungsrechte (insbesondere Art.4 GG; negative Religionsfreiheit) und den ordre public verstoßen würden (Art.6 EGBGB). • Anwendbares Recht und Scheidung in Deutschland: Beide Ehegatten sind Deutsche; somit gilt deutsches Scheidungsstatut (Art.17 EGBGB/Art.14 EGBGB). Da eine anerkennungsfähige Scheidung in Israel nicht erreichbar ist und die Ehe unstreitig seit über drei Jahren getrennt ist, liegt ein unwiderlegbares Zerrüttungsbild vor (§ 1566 Abs.3 BGB), weshalb die Ehe nach § 1564 BGB in Deutschland zu scheiden ist. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Revision wurde gemäß § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 12.09.2005 wird zurückgewiesen; die Ehe wurde durch deutsches Gericht geschieden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass eine in Israel angestrebte Privatscheidung vor dem Rabbinatsgericht hier nicht zu einer in Deutschland anerkennungsfähigen Entscheidung führt und der Ehemann die erforderliche Mitwirkung verweigert. Da die Parteien unstreitig seit mehr als drei Jahren getrennt leben, ist die Ehe nach deutschem Recht als zerrüttet anzusehen (§ 1566 Abs.3 BGB) und damit zu scheiden (§ 1564 BGB). Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.