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Beschluss

1 Ws 234/06

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 57 StGB ist auf Ersatzfreiheitsstrafen nach § 43 StGB nicht anwendbar. • Ersatzfreiheitsstrafe ist keine "zeitige Freiheitsstrafe" i.S.v. § 57 Abs.1 StGB und bleibt akzessorisch zur originären Geldstrafe. • Anwendung des § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen würde zu systemwidrigen Folgen und Missbrauchsmöglichkeiten führen. • Für Härten bei Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bietet § 459f StPO ein praktikables Regelungsinstrument.
Entscheidungsgründe
§ 57 StGB nicht anwendbar auf Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB) • § 57 StGB ist auf Ersatzfreiheitsstrafen nach § 43 StGB nicht anwendbar. • Ersatzfreiheitsstrafe ist keine "zeitige Freiheitsstrafe" i.S.v. § 57 Abs.1 StGB und bleibt akzessorisch zur originären Geldstrafe. • Anwendung des § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen würde zu systemwidrigen Folgen und Missbrauchsmöglichkeiten führen. • Für Härten bei Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bietet § 459f StPO ein praktikables Regelungsinstrument. Der Verurteilte ersuchte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück um bedingte Aussetzung des noch verbleibenden Teils seiner laufenden Ersatzfreiheitsstrafe, die aus einer zuvor verhängten Geldstrafe resultiert. Die Strafvollstreckungskammer lehnte den Antrag als unzulässig ab, woraufhin der Verurteilte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg erhob. Streitgegenstand ist die Frage, ob § 57 StGB (Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung) auf Ersatzfreiheitsstrafen nach § 43 StGB anwendbar ist. Relevante Umstände sind die akzessorische Abhängigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe von der primären Geldstrafe, die Möglichkeit der Tilgung der Geldstrafe durch Zahlung sowie die Vollstreckungsbefugnisse und -möglichkeiten der Behörden nach StPO. Ferner spielt die unterschiedliche Systematik zwischen "zeitiger" Freiheitsstrafe (§ 38 StGB) und Ersatzfreiheitsstrafe eine Rolle. Der Senat hatte zuvor höchstrichterliche und andere obergerichtliche Auffassungen zu prüfen. • § 57 StGB bezieht sich auf "zeitige Freiheitsstrafe" i.S.v. § 38 StGB; Ersatzfreiheitsstrafe ist demgegenüber im Abschnitt "Geldstrafe" (§ 43 StGB) geregelt und hat andere Mindest- und Höchstgrenzen. • Ersatzfreiheitsstrafe ist akzessorisch zur Geldstrafe: Sie tritt an die Stelle der Geldstrafe, solange diese nicht beigetrieben werden kann; der Verurteilte kann die Vollstreckung durch Zahlung ganz oder teilweise verhindern. • Anwendung von § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen würde zu einer faktischen Restgeldstrafenbewährung führen und Missbrauchsmöglichkeiten (z.B. Vermögensverschiebung zur Scheinuneinbringlichkeit) eröffnen, wodurch redliche Pflichtige benachteiligt würden. • Bei Bewährung einer restlichen Ersatzfreiheitsstrafe wäre nach § 57 Abs.3 i.V.m. § 56g StGB die ausgesetzte Freiheitsstrafe zu erlassen, sodass faktisch die Geldstrafe ohne Ersatzhaft verbleiben könnte, was systematische Widersprüche erzeugt. • Der Gesetzgeber hätte angesichts der damit verbundenen systemwidrigen Konsequenzen Regelungen getroffen, wenn § 57 StGB auch für Ersatzfreiheitsstrafen gelten sollte; zudem besteht keine Regelungslücke, da § 459f StPO zur Regelung von Härten bei Geldstrafenvollstreckung dient. • Andere obergerichtliche Gegenmeinungen verkennen diese Zusammenhänge; vor diesem Hintergrund war die Ablehnung des Antrags durch die Strafvollstreckungskammer rechtlich zu bestätigen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB) keine Anwendung findet, weil diese keine "zeitigen Freiheitsstrafen" im Sinne von § 57 sind und ihre akzessorische Bindung an die primäre Geldstrafe systemwidrige und missbrauchsanfällige Folgen hätte. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag auf Aussetzung der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe zur Bewährung als unzulässig zurückzuweisen, war damit zutreffend. Die Kosten der Beschwerde sind dem Verurteilten aufzuerlegen.