Beschluss
5 W 48/06
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Pflegefamilie kann unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VBVG als Heim i.S.d. Vergütungsrechts einzuordnen sein.
• Maßgeblich ist, ob die Einrichtung dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, Wohnraum, tatsächliche Betreuung und Verpflegung bereitzustellen und entgeltlich so betrieben wird, dass sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist.
• Verfahrensfehler durch Unterlassung der Anhörung des Betreuten führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn der Senat die Anhörung durch einen Verfahrenspfleger nachholt und nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.
Entscheidungsgründe
Pflegefamilie kann Heimeigenschaft nach § 5 Abs. 3 VBVG begründen • Eine Pflegefamilie kann unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VBVG als Heim i.S.d. Vergütungsrechts einzuordnen sein. • Maßgeblich ist, ob die Einrichtung dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, Wohnraum, tatsächliche Betreuung und Verpflegung bereitzustellen und entgeltlich so betrieben wird, dass sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist. • Verfahrensfehler durch Unterlassung der Anhörung des Betreuten führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn der Senat die Anhörung durch einen Verfahrenspfleger nachholt und nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Die Betroffene lebte in einer Pflegefamilie und zahlte hierfür monatlich 920 Euro. Die Betreuerin (Beteiligte zu 1.) ließ für Juli bis September 2005 eine Vergütung von 330 Euro aus dem Vermögen der Betroffenen festsetzen; Amtsgericht und Landgericht stufen die Unterbringung als Heim im Sinne des VBVG ein. Die Betreuerin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere, die Pflegefamilie sei kein Heim, weil Auswahl und Betreuung abweichend von stationären Einrichtungen organisiert seien und die Betreuung nicht durch professionelle Kräfte erfolge. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück; das OLG prüfte die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, verfolgte Verfahrensfehler und entschied über die rechtliche Einordnung der Pflegefamilie. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und gemäß den genannten FGG-Vorschriften statthaft. • Verfahrensmängel: Amts- und Landgericht haben den Betreuten nicht angehört, weshalb absolute Verfahrensfehler vorlagen; der Senat hat jedoch durch Bestellung eines Verfahrenspflegers die Anhörung nachgeholt, sodass aufgrund der beschränkten Rechtsfragen keine Zurückverweisung erforderlich war. • Tatbestandsvoraussetzungen Heim (§ 5 Abs. 3 VBVG): Entscheidend sind Aufnahme Volljähriger, Überlassung von Wohnraum, tatsächliche Betreuung und Verpflegung, entgeltlicher Betrieb sowie Unabhängigkeit vom Wechsel und der Zahl der Bewohner. • Zahl der Bewohner ist unbeachtlich: Auch eine geringe Personenzahl schließt Heimeigenschaft nicht aus; maßgeblich ist die Absicht, Personenwechsel zuzulassen. • Inhaltsanforderung an Betreuung: Es muss eine Versorgungsgarantie bestehen, die auch bei veränderlichem Hilfebedarf greift; allgemeine Grundservices genügen nicht. • Vorliegend erfüllt die Pflegefamilie die Voraussetzungen: Die Betreute war in den Haushalt integriert, hatte keine eigene Kochgelegenheit, erhielt an den Zustand angepasste Betreuung und zahlte ein über die bloße Miete hinausgehendes Entgelt. • Bedenken gegen freie Mitbewohnerwahl unbeachtlich: Zwar werden Wünsche der Betreuten berücksichtigt, die Auswahlmöglichkeiten sind jedoch nicht so umfassend wie freie Wahl der Mitbewohner und stehen einer Heimeinordnung nicht entgegen. • Aufwand der Betreuerin: Anfangs höhere Auswahl- und Kontrollaufwände rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung; viele Aufgaben sind Kontrollfunktionen und fallen auch bei Heimbewohnern an. • Zweckunterschiede zu Heimaufsicht irrelevant: Für das VBVG kommt es auf heimmäßige Unterbringung und den damit verbundenen Betreuungsaufwand an, nicht auf Heimaufsichtspflichten. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Einordnung der Pflegefamilie als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG und damit die geringere Vergütungssatzbemessung; die Beteiligte zu 1.) hat die notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten zu erstatten. Verfahrensfehler durch unterlassene Anhörung des Betreuten wurden dadurch geheilt, dass der Senat einen Verfahrenspfleger bestellte und die Anhörung nachholte; da nur Rechtsfragen zu entscheiden waren, war keine Zurückverweisung erforderlich. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Pflegefamilie Wohnraum, betreuungs- und verpflegungsorientierte Versorgung entgeltlich bereitstellt und in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner betrieben wird.