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Beschluss

Ss 247/06 (I 80)

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen eines Verhaltens, das nicht Gegenstand des Strafbefehls war, verletzt die Verfahrensvoraussetzungen und führt zur Einstellung des Verfahrens. • Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls begrenzt den Prozessgegenstand in gleicher Weise wie eine Anklageschrift; der konkrete Geschehensablauf muss genau bestimmt sein (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). • Eine abweichende Tatfeststellung kann nicht durch Auslegung des Strafbefehls erweitert werden, wenn der Strafbefehl keine Ermittlungsergebnisse enthält. • Fehlt es an einer Anklage für das abgeurteilte Verhalten, ist eine Sachentscheidung (auch Freispruch) unzulässig; das Verfahren ist einzustellen.
Entscheidungsgründe
Einstellung wegen Verurteilung außerhalb des Anklagegegenstands • Die Verurteilung wegen eines Verhaltens, das nicht Gegenstand des Strafbefehls war, verletzt die Verfahrensvoraussetzungen und führt zur Einstellung des Verfahrens. • Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls begrenzt den Prozessgegenstand in gleicher Weise wie eine Anklageschrift; der konkrete Geschehensablauf muss genau bestimmt sein (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). • Eine abweichende Tatfeststellung kann nicht durch Auslegung des Strafbefehls erweitert werden, wenn der Strafbefehl keine Ermittlungsergebnisse enthält. • Fehlt es an einer Anklage für das abgeurteilte Verhalten, ist eine Sachentscheidung (auch Freispruch) unzulässig; das Verfahren ist einzustellen. Der Angeklagte wurde beschuldigt, am 11. August 2004 versucht zu haben, eine Angestellte dadurch vor Bestrafung zu schützen, dass er ihr gestattete, eine von der Polizei gesuchte Aufschnittmaschine in sein Fahrzeug zu verladen und dieses vom Firmengelände zu entfernen. Die Maschine war während einer Durchsuchung im Pkw des Angeklagten aufgefunden worden; die Angestellte hatte sie zuvor dorthin verbracht. Im Strafbefehl und der Anklage war konkret dieses Verhalten als Tatvorwurf benannt. In den Urteilen der ersten und zweiten Instanz wurde der Angeklagte jedoch nicht wegen des erlaubten Verladens bzw. Fahrens verurteilt, sondern wegen der wahrheitswidrigen Verneinung gegenüber der Polizei, dass sich im Gebäude eine Wohnung befinde. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. • Die Anklage wurde durch den Antrag auf Erlass des Strafbefehls erhoben; dieser bestimmt den Prozessgegenstand ebenso wie eine Anklageschrift (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). • Der Strafbefehl muss den konkreten Tatablauf nach Ort, Zeit und Tatumständen so genau kennzeichnen, dass sich das zur Last gelegte Verhalten eindeutig von anderen möglichen Handlungen des Angeklagten unterscheidet. • Der Verurteilung lag in den Instanzen eine abweichende Tatfeststellung zugrunde: Angeklagt war das Ermöglichen des Verbringens der Aufschnittmaschine und das Entfernen des Fahrzeugs, verurteilt wurde der Angeklagte wegen Leugnens der Existenz einer Wohnung gegenüber der Polizei. Diese Vorgänge sind rechtlich und tatsächlich unterschiedlich und stellen keinen einheitlichen Lebensvorgang dar. • Eine Auslegung des Strafbefehls zur Erweiterung des Prozessgegenstands ist nicht möglich, weil der Strafbefehl keine Ermittlungsergebnisse enthält, die eine solche Ausdehnung rechtfertigen würden. • Fehlt es an einer Anklage für das abgeurteilte Verhalten, ist das Verfahren wegen fehlender Verfahrensvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch wäre eine unzulässige Sachentscheidung, wenn die Anklage fehlt. Die Revision des Angeklagten war begründet. Die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Oldenburg werden aufgehoben und das Verfahren eingestellt, weil das abgeurteilte Verhalten nicht Gegenstand des Strafbefehls/der Anklage war. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Ein Freispruch wurde nicht ausgesprochen, da hierfür die erforderliche Anklage fehlte; die Einstellung erfolgte mangels der unverzichtbaren Prozessvoraussetzung.