OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 48/06

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlt der Auftraggeber Honorar für Leistungen, deren vertraglich vorausgesetzter Erfolg nicht eintritt, besteht Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB. • Eine vertragliche Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Auftraggeber setzt eine ausdrückliche oder umfassende Aufklärung und Vereinbarung voraus; bloße Kenntnis des Risikos genügt nicht. • Bei der Bemessung der Rückzahlung sind nur die fiktiv ersparten Vergütungen nach Phase 1 und 2 der HOAI zu berücksichtigen; für zusätzliche Leistungen aus Phase 3 ist eine substantielle Darlegung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Architektenhonorar wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit; Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB • Zahlt der Auftraggeber Honorar für Leistungen, deren vertraglich vorausgesetzter Erfolg nicht eintritt, besteht Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB. • Eine vertragliche Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Auftraggeber setzt eine ausdrückliche oder umfassende Aufklärung und Vereinbarung voraus; bloße Kenntnis des Risikos genügt nicht. • Bei der Bemessung der Rückzahlung sind nur die fiktiv ersparten Vergütungen nach Phase 1 und 2 der HOAI zu berücksichtigen; für zusätzliche Leistungen aus Phase 3 ist eine substantielle Darlegung erforderlich. Der Kläger beauftragte den Beklagten als Architekten mit Planungsleistungen für ein Bauvorhaben. Nach Erstellung von Planungsunterlagen und Erteilung einer Schlussrechnung verweigerte die Baubehörde die Baugenehmigung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl, fehlender Stellplätze und Überschreitung von Baugrenzen. Der Kläger zahlte Honorare in Höhe von insgesamt 14.270,53 EUR, verlangt diese Beträge jedoch zurück, weil der vertraglich vorausgesetzte Erfolg (dauerhafte Genehmigungsfähigkeit) nicht eingetreten sei. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe das Risiko gekannt und durch Teilentzug des Auftrags eine Mitverantwortung für die Versagung der Genehmigung. Streitbestand auch über Anrechnung von 30.000 EUR, die der Erwerber für Planungen an den Kläger gezahlt hatte, sowie um eine Zinsforderung in Höhe von 2.876 EUR, die nicht strittig ist. • Das Landgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers festgestellt; der Senat schließt sich diesen rechtlichen Erwägungen an. • Anspruchsgrund ist § 812 Abs. 1 BGB: Die geleisteten Honorare erfolgten ohne rechtlichen Grund, weil der vertraglich vorausgesetzte Erfolg (Genehmigungsfähigkeit) ausgeblieben ist. • Es liegt nicht der Fall einer bloß abzurechnenden Rückvergütung zuviel geleisteter Vorschüsse, sondern eine ungerechtfertigte Bereicherung, weil keine vertragliche Nebenabrede über eine Risikoübernahme des Auftraggebers vorliegt. • Für eine Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Kläger fehlt jeglicher Vortrag des Beklagten über eine ausdrückliche Vereinbarung oder eine umfassende Aufklärung; bloße Kenntnis des Risikos reicht nicht. • Die fehlende Genehmigungsfähigkeit bestand von Anfang an aufgrund konkreter Mängel der Planung; eine vom Beklagten behauptete Planänderung als Gründe für die Versagung lässt sich nicht belegen. • Bei der Höhe der Rückforderung sind nach herrschender Rechtsprechung nur fiktive Vergütungen für HOAI-Phase 1 und 2 anzurechnen; für Ansprüche aus Phase 3 fehlt eine substantiierte Darlegung, dass diese zwingend erforderlich gewesen wären. • Die vom Erwerber gezahlten 30.000 EUR sind nicht anzurechnen, weil der Kläger durch mögliche Rückforderungsansprüche des Erwerbers nicht erkennbar bereichert geblieben ist. • Die Zinsforderung in Höhe von 2.876 EUR steht dem Kläger zusätzlich zu und ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat das zu Unrecht erhaltene Honorar in Höhe von 14.270,53 EUR zurückzuzahlen, da die Zahlungen ohne rechtlichen Grund nach § 812 Abs. 1 BGB erfolgten, weil der vertraglich vorausgesetzte Erfolg der dauerhaften Genehmigungsfähigkeit fehlente. Eine Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Kläger ist nicht dargetan; bloße Kenntnis des Risikos reicht nicht zur Risikoüberwälzung. Bei der Berechnung der Rückzahlung sind nur die fiktiv ersparten Vergütungen für die HOAI-Phasen 1 und 2 zu berücksichtigen; weitergehende Ansprüche des Beklagten aus Phase 3 oder eine Anrechnung der 30.000 EUR des Erwerbers sind nicht festzustellen. Zusätzlich steht dem Kläger die unstreitige Forderung über 2.876 EUR zu. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.