Beschluss
6 W 165/06
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfahrensgebühr kann aus der Staatskasse erstattet werden, wenn nach Eingang des PKH-Antrags noch gebührenauslösende Tätigkeiten erfolgen.
• Voraussetzung für Erstattung aus der Landeskasse ist eine nach Antragstellung feststellbare gebührenauslösende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts.
• Reine vor Antragstellung entstandene Gebühren sind nicht aus der Staatskasse zu ersetzen; liegt jedoch eine erneute oder fortgesetzte Tätigkeit nach Antragstellung vor, wird auch die Verfahrensgebühr erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Erstattung der Verfahrensgebühr bei nachträglichen gebührenauslösenden Tätigkeiten • Die Verfahrensgebühr kann aus der Staatskasse erstattet werden, wenn nach Eingang des PKH-Antrags noch gebührenauslösende Tätigkeiten erfolgen. • Voraussetzung für Erstattung aus der Landeskasse ist eine nach Antragstellung feststellbare gebührenauslösende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts. • Reine vor Antragstellung entstandene Gebühren sind nicht aus der Staatskasse zu ersetzen; liegt jedoch eine erneute oder fortgesetzte Tätigkeit nach Antragstellung vor, wird auch die Verfahrensgebühr erstattungsfähig. Die Beklagten zeigten zunächst anwaltlich Verteidigungsbereitschaft, beantragten aber erst mit späterem Schriftsatz Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht bewilligte PKH. Der Prozessbevollmächtigte beantragte nach Abschluss die Festsetzung der Verfahrensgebühr. Die Kostenbeamtin lehnte ab mit der Begründung, PKH wirke nur ab Antragstellung, daher seien zuvor entstandene Gebühren nicht erfasst. Das Amtsgericht hob den Festsetzungsbeschluss auf und setzte die Verfahrensgebühr fest. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein; das Landgericht wies sie zurück und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zu. Der Bezirksrevisor hält an seiner Ansicht fest, dass vor Antragstellung entstandene Gebühren nicht aus der Landeskasse hätten ersetzt werden dürfen und verweist auf Systematik des RVG. • Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Grundsatz: Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse alle Gebühren, die nach Eingang des PKH-Antrags abermals oder neu entstehen, ohne Rücksicht auf vorangegangene Tätigkeiten; entscheidend ist das Vorliegen einer gebührenauslösenden Tätigkeit nach Antragstellung. • Die Verfahrensgebühr entsteht bereits mit jeder Tätigkeit aufgrund des Prozessführungsauftrags; regelmäßig erfolgen Erstinformation und Beauftragung vor der Beiordnung, sodass allein daraus kein Ausschluss der Erstattung folgt. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geht eine Tätigkeit vor der Beiordnung in derjenigen nach der Beiordnung auf; daher kommt es nur auf die Tätigkeit nach Beiordnung/PKH-Antrag an. • Nur Gebühren, die ausschließlich vor Antragstellung entstanden sind, sind von der Erstattung ausgeschlossen; wenn aber nach Antragstellung erneut oder fortlaufend gebührenauslösende Tätigkeiten stattfinden, sind diese aus der Staatskasse zu ersetzen. • Gegen die Auffassung des Bezirksrevisors spricht nicht, dass einige Gerichte abweichend entschieden haben; entscheidend ist die Feststellung gebührenauslösender Tätigkeiten nach Antragstellung. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, soweit der beigeordnete Rechtsanwalt nach Eingang des PKH-Antrags noch gebührenauslösende Tätigkeiten entfaltet hat. Gebühren, die ausschließlich vor Antragstellung entstanden sind, bleiben unersetzlich durch die Landeskasse, doch wenn Tätigkeiten nach Antragstellung erneut anfallen, sind diese erstattungsfähig. Die Entscheidung des Landgerichts, die Verfahrensgebühr wie beantragt festzusetzen, bleibt damit bestehen.