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Beschluss

1 Ws 220/07

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen Dritter für die anwaltliche Tätigkeit in einem Instanzenzug sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren für diesen Instanzenzug anzurechnen. • Der Begriff "Verfahrensabschnitt" in § 58 Abs. 3 RVG ist als Instanz des Strafverfahrens zu verstehen; Zahlungen für das Ermittlungsverfahren sind demnach bei der Abrechnung der erstinstanzlichen Gebühren zu berücksichtigen. • Zahlungen Dritter sind nur auf Gebühren anzurechnen, nicht ohne Weiteres auf konkret nicht erstattete Auslagen; konkret bezeichnete Auslagen, für die noch keine Erstattung durch Dritte erfolgte, sind von der Staatskasse festzusetzen. • Ein Verteidiger kann die Anrechnung von Drittzahlungen nicht dadurch umgehen, dass er für bestimmte Verfahrensabschnitte keine Gebührenfestsetzung beantragt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung dritter Zahlungen auf Pflichtverteidigergebühren für die Instanz (§ 58 Abs. 3 RVG) • Zahlungen Dritter für die anwaltliche Tätigkeit in einem Instanzenzug sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren für diesen Instanzenzug anzurechnen. • Der Begriff "Verfahrensabschnitt" in § 58 Abs. 3 RVG ist als Instanz des Strafverfahrens zu verstehen; Zahlungen für das Ermittlungsverfahren sind demnach bei der Abrechnung der erstinstanzlichen Gebühren zu berücksichtigen. • Zahlungen Dritter sind nur auf Gebühren anzurechnen, nicht ohne Weiteres auf konkret nicht erstattete Auslagen; konkret bezeichnete Auslagen, für die noch keine Erstattung durch Dritte erfolgte, sind von der Staatskasse festzusetzen. • Ein Verteidiger kann die Anrechnung von Drittzahlungen nicht dadurch umgehen, dass er für bestimmte Verfahrensabschnitte keine Gebührenfestsetzung beantragt. Der Verteidiger war zunächst Wahlverteidiger im Ermittlungsverfahren und wurde später als Pflichtverteidiger für den ersten Rechtszug bestellt. Er beantragte die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und Auslagen; bei Antragstellung gab er an, bereits Zahlungen Dritter erhalten zu haben und später detailliert höhere Zahlungen für das Ermittlungsverfahren zu nennen. Der Urkundsbeamte und das Landgericht wiesen die Festsetzung zurück mit der Begründung, die erhaltenen Zahlungen seien nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. Der Verteidiger legte Beschwerde ein, insbesondere mit der Auffassung, das Ermittlungsverfahren sei von der Anrechenbarkeit auszunehmen und die Zahlungen dürften nicht die Festsetzung verhindern. • § 58 Abs. 3 RVG regelt die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen Dritter, die für bestimmte Verfahrensabschnitte geleistet wurden; der Begriff Verfahrensabschnitt ist nicht gesetzlich definiert. • Historisch und nach Gesetzeszweck entspricht § 58 Abs. 3 RVG der früheren Regelung des § 101 BRAGO, die Zahlungen für Tätigkeiten in einer Instanz (einschließlich Vorverfahren) der Anrechnung unterwarf. • Die Literatur- und Gesetzesbegründung stützen die Auslegung, dass Verfahrensabschnitt als Instanz des Strafverfahrens zu verstehen ist; damit sind Zahlungen für das Ermittlungsverfahren auf die erstinstanzlichen Gebühren anzurechnen. • Eine Einschränkung der Anrechenbarkeit gerade für das Ermittlungsverfahren wäre mit dem Zweck der Vorschrift unvereinbar, weil der erstinstanzlich bestellte Pflichtverteidiger unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung einen Gebührenanspruch auch für das Vorverfahren hat (§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG). • Ob der Verteidiger für das Ermittlungsverfahren gesondert Gebühren beantragt hat, ist unbeachtlich; maßgeblich ist, ob ein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse besteht. • Die Anrechnung der hohen erhaltenen Zahlungen führt hier dazu, dass keine Pflichtverteidigergebühren verbleiben; die Ablehnung der Gebührenfestsetzung war insoweit zu Recht. • Die Anrechnung bezieht sich ausdrücklich auf Gebühren; von Dritten erhaltene Zahlungen, die konkret bestimmten Auslagen zugeordnet und für die noch keine Erstattung durch Dritte erfolgte, dürfen nicht ohne Weiteres auf diese Auslagen angerechnet werden. • Der Verteidiger hatte detailliert dargelegt, welche Auslagen durch Dritte erstattet wurden; insoweit sind insbesondere Tage- und Abwesenheitsgelder noch zur Festsetzung geeignet, weshalb die Entscheidung insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen ist. Die Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als die Ablehnung der Festsetzung von Tage- und Abwesenheitsgeldern aufgehoben wird; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über diese Auslagen an den Urkundsbeamten zurückverwiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet: Die vom Verteidiger von Dritten erhaltenen Zahlungen sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren für die Instanz anzurechnen, wobei der Begriff Verfahrensabschnitt als Instanz zu verstehen ist. Aufgrund der Höhe der erhaltenen Zahlungen stehen dem Verteidiger insoweit keine Pflichtverteidigergebühren zu, weshalb die Ablehnung der Gebührenfestsetzung in diesem Umfang bestätigt wird. Entscheidungen über Gerichtsgebühren und Kostenerstattung entfielen; die gerichtliche Kostenentscheidung wurde getroffen.