Urteil
4 U 64/00
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das für sachenrechtliche Ansprüche maßgebliche Recht ist das Recht des Lageorts; bei in Deutschland gelagertem Uran gilt deutsches Sachenrecht.
• Eine dingliche Übereignung beweglicher Sachen kann durch Übertragung des mittelbaren Besitzes (Book-Transfer) erfolgen, wenn V. den mittelbaren Besitz aufgibt und der E. mittelbaren Besitz erlangt.
• Bei internationalen Gesellschaften richtet sich die Vertretungsmacht der Organe nach dem Gesellschaftsstatut; für eine brasilianische mixed-economy Aktiengesellschaft gilt brasilianisches Gesellschaftsrecht; dessen Rechtsscheinlehre kann die Vertretungshandlungen eines Direktors Dritten gegenüber zurechnen.
• Art.75 EAGV kann die Anwendung der Kapitel über Versorgung und Eigentum ausschließen; nach EuGH-Auslegung (12.9.2006) umfasst Art.75 auch Anreicherung, verlangt aber für die Ausnahme Neutralität von An- und Ablieferung in Qualität und Menge; hier bestanden keine zwingenden EAGV-Hemmnisse gegen die Verfügungen.
• Pfandrechte an beweglichen Sachen können nach §1205 Abs.2 BGB durch Übertragung des mittelbaren Besitzes und Pfandanzeige wirksam bestellt werden; eine spätere Konkurslage des Verpfänders verhindert nicht zwingend die Wirksamkeit, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Pfandrecht an Uranzylindern: Book -Transfer, Vertretung und EAGV -Rechtsprechung • Das für sachenrechtliche Ansprüche maßgebliche Recht ist das Recht des Lageorts; bei in Deutschland gelagertem Uran gilt deutsches Sachenrecht. • Eine dingliche Übereignung beweglicher Sachen kann durch Übertragung des mittelbaren Besitzes (Book-Transfer) erfolgen, wenn V. den mittelbaren Besitz aufgibt und der E. mittelbaren Besitz erlangt. • Bei internationalen Gesellschaften richtet sich die Vertretungsmacht der Organe nach dem Gesellschaftsstatut; für eine brasilianische mixed-economy Aktiengesellschaft gilt brasilianisches Gesellschaftsrecht; dessen Rechtsscheinlehre kann die Vertretungshandlungen eines Direktors Dritten gegenüber zurechnen. • Art.75 EAGV kann die Anwendung der Kapitel über Versorgung und Eigentum ausschließen; nach EuGH-Auslegung (12.9.2006) umfasst Art.75 auch Anreicherung, verlangt aber für die Ausnahme Neutralität von An- und Ablieferung in Qualität und Menge; hier bestanden keine zwingenden EAGV-Hemmnisse gegen die Verfügungen. • Pfandrechte an beweglichen Sachen können nach §1205 Abs.2 BGB durch Übertragung des mittelbaren Besitzes und Pfandanzeige wirksam bestellt werden; eine spätere Konkurslage des Verpfänders verhindert nicht zwingend die Wirksamkeit, wenn Voraussetzungen erfüllt sind. Die K. (Schweizer Bank) verlangt Herausgabe von 14 Zylindern mit angereichertem Uran, an denen sie ein Pfandrecht geltend macht. Streit besteht im Zusammenhang mit einem Loan Agreement zwischen der brasilianischen B. zu 1. (gemischt -wirtschaftliche Aktiengesellschaft) und der N.../NT... über die Überlassung (Loan) von angereichertem Uran (Lot 2) und den Rücklieferungsverpflichtungen. Die UR... (UK) hatte Uran angereichert, das bei der B. zu 2. in Deutschland lagerte. Die B. zu 1. wies durch Schreiben ihres technischen Direktors U. (Technischer Direktor) Umbuchungen (Book -Transfers) an, wodurch nach Auffassung der K. Mittelbesitzketten zur N.../NT... begründet wurden. Die K. behauptet, die N... habe der K. Pfandrechte an den konkret benannten 14 Zylindern bestellt. Die B. zu 1. rügt u.a. Verstöße gegen den Euratom -Vertrag (EAGV), fehlende Vertretungsmacht des Direktors und mangelnde Bestimmtheit der Pfandbestellung. Der EuGH wurde zur Auslegung mehrerer EAGV -Fragen angerufen und beantwortete diese (12.9.2006). • Anwendbares Sachenrecht: Für sachenrechtliche Erwerbe gilt lex rei sitae; die Zylinder lagen in Deutschland, daher deutsches Sachenrecht (Art.43 EGBGB/lex rei sitae). • Eigentumsübergang auf N...: Einigung bereits im Loan Agreement und Übergabe durch Übertragung des mittelbaren Besitzes (Umbuchungen/Book -Transfer) erfüllten nach §929 S.1 BGB die Voraussetzungen; konkrete Identifizierung erfolgte durch Mitteilungen und Buchungen. • Vertretung und Zurechnung: Maßgeblich ist brasilianisches Gesellschaftsrecht (Sitztheorie). Nach brasilianischem Recht kann die Rechtsscheinlehre Anwendung finden; der technische Direktor setzte Erklärungen im Rahmen üblicher Geschäftsabwicklung, die bei Abwägung schutzwürdig waren, sodass die B. zu 1. sich diese Erklärungen zurechnen lassen muss. • Form- und Vertragsfragen: Selbst wenn vertragliche Änderungen schriftformerfordernisbehaftet gewesen wären, berührt Formmangel nicht die sachenrechtliche Einigung, weil die Weisungen der Erfüllung dienten und die Eigentumsübertragung bereits vor den Widerrufen/Anfechtungen wirksam geworden war. • Pfandrechtserwerb: Die K. erwarb wirksam ein Pfandrecht nach §§1204,1205 BGB; die ursprüngliche Vereinbarung war unbestimmt, aber die Pfandrechtsbestimmung wurde später konkretisiert (Liste 25.9.1995), mittelbarer Besitz wurde übertragen und Pfandanzeige an den nächsten Besitzmittler war ebenfalls gegeben. • EAGV -Bedenken: Nach Auffassung des Senats und in Auswertung der EuGH -Entscheidung war die Anreicherung von Uran von Art.75 EAGV erfasst; die Ausnahmeregelung (Art.75 Satz1c) setzt aber Neutralität der An- und Ablieferungen in Qualität und Menge voraus. Vorgelegte Vertragsänderungen und die Vertragshistorie führten nicht zur Annahme, dass die Verfügungen wegen EAGVüVorschriften unwirksam seien; die Voraussetzungen für Eingriffe der Euratom 13Agentur lagen nicht vor. • Anfechtung/Widerruf: Die B. zu 1. konnte die sachenrechtliche Einigung nicht wirksam durch Schreiben vom 15.12.1994 bzw. 8.3.1995 anfechten; es fehlten schlüssige Anhaltspunkte für arglistige Täuschung und die Übereignung war spätestens bis September 1994 bereits wirksam geworden. Die Berufung der B. zu 1. wird zurückgewiesen. Das Landgerichtsurteil, mit dem festgestellt wurde, dass die B. zu 1. keinen Herausgabeanspruch gegen die B. zu 2. an den 14 streitgegenständlichen Zylindern hat und die B. zu 2. zur Herausgabe an die K. verurteilt wurde, bleibt bestehen. Die K. ist Inhaberin eines wirksamen Pfandrechts an den 14 Zylindern; dieses entstand durch die Einigung mit der N..., die übergabe durch Übertragung des mittelbaren Besitzes und die anschließende Pfandanzeige. Die Einwände der B. zu 1. wegen angeblicher Verstöße gegen den Euratom -Vertrag greifen nicht durch; die EuGH-Auslegung bestätigte, dass unter den gegebenen Umständen keine Rechtshemmnisse aus dem EAGV bestanden. Die B. zu 1. trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den bezeichneten Sicherheitsregelungen.