Urteil
5 U 106/06
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist unwirksam, wenn der Patient aufgrund unzureichender Aufklärung nicht über eine im konkreten Fall signifikant erhöhte Komplikationswahrscheinlichkeit informiert wurde.
• Bei einer zerebralen Angiographie ist das Schlaganfallrisiko bei Patienten mit vorangegangenem Schlaganfall deutlich erhöht und muss gesondert angesprochen werden.
• Kann die behandelte Partei eine hypothetische Einwilligung nicht bereits in erster Instanz substantiiert vortragen, ist ein entsprechender Einwand in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO regelmäßig unzulässig.
• Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem typischen Eingriffsrisiko und dem eingetretenen Schaden, begründet die mangels wirksamer Einwilligung erfolgte Behandlung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Aufklärung vor zerebraler Angiographie bei erhöhtem Schlaganfallrisiko • Die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist unwirksam, wenn der Patient aufgrund unzureichender Aufklärung nicht über eine im konkreten Fall signifikant erhöhte Komplikationswahrscheinlichkeit informiert wurde. • Bei einer zerebralen Angiographie ist das Schlaganfallrisiko bei Patienten mit vorangegangenem Schlaganfall deutlich erhöht und muss gesondert angesprochen werden. • Kann die behandelte Partei eine hypothetische Einwilligung nicht bereits in erster Instanz substantiiert vortragen, ist ein entsprechender Einwand in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO regelmäßig unzulässig. • Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem typischen Eingriffsrisiko und dem eingetretenen Schaden, begründet die mangels wirksamer Einwilligung erfolgte Behandlung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Die Klägerin wurde im H...-Krankenhaus wegen auffälliger Kopfschmerzen und einer zuvor beschriebenen Hirnblutung stationär aufgenommen. Am 27.11.2003 erfolgte eine zerebrale Angiographie; im Verlauf traten bei der Klägerin Sprechstörungen, Somnolenz und schließlich beidseitige Thalamus- und Hirnstamminfarkte auf. Die Klägerin erlitt erhebliche bleibende neurologische Ausfälle und verlangte von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Behauptung, sie sei nicht hinreichend über das erhöhte Schlaganfallrisiko aufgeklärt worden; zudem habe der operierende Arzt Risiken verharmlost. Die Beklagte hielt die Aufklärung für ausreichend, verwies auf handschriftliche Hinweise und behauptete, ein Schlaganfall sei zwar eine mögliche, aber seltene Komplikation gewesen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung hatte keinen Erfolg; das OLG bestätigte, dass die Einwilligung der Klägerin mangels ausreichender Aufklärung unwirksam war und deshalb die Beklagte haftet (Rechtsgrundlagen §§ 280, 249, 253, 823 BGB). • Aufklärungspflicht: Der Aufklärende muss im Großen und Ganzen über Indikation, Ablauf, Dringlichkeit und Risiken informieren; hier genügte die Aufklärung nicht, weil die besondere Risikoerhöhung wegen eines bereits zurückliegenden Schlaganfalls nicht erörtert wurde. • Beweiswürdigung: Die Behauptung, gegenüber der Klägerin sei gar nicht aufgeklärt worden, wurde durch den Beweis nicht vollständig bestätigt; handschriftliche Vermerke belegen aber nicht in jedem Punkt die vorzunehmende Konkretisierung der Risikoangabe. • Verharmlosung: Zwar wäre eine Äußerung, der Arzt habe 3000 komplikationslose Eingriffe vorgenommen, potenziell verharmlosend, doch konnte nicht festgestellt werden, dass eine derartige Bagatellisierung gegenüber der Klägerin selbst erfolgt ist. • Konkrete Risikoerhöhung: Sachverständigengutachten ergab, dass das Risiko vorübergehender ischämischer Komplikationen bei vorgeschädigten Patienten auf 2–4 % und das Risiko permanenter Komplikationen auf etwa 1 % steigt; diese Erhöhung hätte der Klägerin mitgeteilt werden müssen. • Hypothetische Einwilligung: Die Beklagte hat in erster Instanz keinen substantiierten Vortrag geführt, dass die Klägerin auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte; ein derartiger Einwand in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs.2 ZPO unzulässig. • Kausalität: Der zeitliche Zusammenhang, die typischen Risiken der zerebralen Angiographie und Beschreibungen arteriosklerotischer Veränderungen sprechen für die Ursächlichkeit der Untersuchung für den Schlaganfall. • Schmerzensgeldbemessung: Angesichts der erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen (Gleichgewichtsstörungen, Lähmung der rechten Hand, Sprach- und Gedächtnisstörungen, Inkontinenz) ist das Schmerzensgeld von 25.000 Euro angemessen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Haftung der Beklagten: Die Berufung wird überwiegend zurückgewiesen, das Landgerichtsurteil wird insoweit präzisiert und die Beklagte verurteilt, 25.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit diese aus der zerebralen Angiographie vom 27.11.2003 resultieren und nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Haftung beruht auf der Unwirksamkeit der Einwilligung wegen unzureichender Aufklärung über die im konkreten Fall erhöhte Schlaganfallwahrscheinlichkeit. Eine hypothetische Einwilligung der Klägerin wurde von der Beklagten nicht bereits in erster Instanz substantiiert dargelegt, daher ist dieser Einwand in der Berufungsinstanz unberücksichtigt geblieben. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.