Beschluss
Ss 205/07 (I 61)
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld) sind bei der Ermittlung des maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens grundsätzlich zu berücksichtigen.
• Die Festsetzung des Tagessatzes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist in der Revision nur auf Rechtsfehler zu prüfen.
• Bei besonders einkommensschwachen Personen kann eine Absenkung des Tagessatzes geboten sein; dies entfaltet jedoch keine grundsätzliche Ausnahme von der Anrechenbarkeit von Sachbezügen.
• Das Nettoeinkommen darf nach § 40 Abs. 3 StGB geschätzt werden; das Gericht muss nicht die tatsächlichen Kosten staatlicher Sachleistungen ermitteln, sondern ihren fiktiven Wert.
• Die Revision ist zur Änderung der Tagessatzhöhe nur begrenzt befugt; eine Sachdienlichkeitsprüfung der Angemessenheit findet in der Revisionsinstanz nicht statt.
Entscheidungsgründe
Anrechenbarkeit von Sachbezügen bei Festsetzung des Tagessatzes • Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld) sind bei der Ermittlung des maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens grundsätzlich zu berücksichtigen. • Die Festsetzung des Tagessatzes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist in der Revision nur auf Rechtsfehler zu prüfen. • Bei besonders einkommensschwachen Personen kann eine Absenkung des Tagessatzes geboten sein; dies entfaltet jedoch keine grundsätzliche Ausnahme von der Anrechenbarkeit von Sachbezügen. • Das Nettoeinkommen darf nach § 40 Abs. 3 StGB geschätzt werden; das Gericht muss nicht die tatsächlichen Kosten staatlicher Sachleistungen ermitteln, sondern ihren fiktiven Wert. • Die Revision ist zur Änderung der Tagessatzhöhe nur begrenzt befugt; eine Sachdienlichkeitsprüfung der Angemessenheit findet in der Revisionsinstanz nicht statt. Der ledige, kinderlose Angeklagte ist Asylbewerber und lebt in einer Aufnahmestelle, wo er Unterkunft, Verpflegung und 38 € Taschengeld monatlich erhält. Er wurde wegen zweier Diebstähle an Audiogeräten und Kosmetika im Wert von etwa 440 € verurteilt. Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 €. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte vor allem die Höhe des Tagessatzes; er beantragte eine Herabsetzung auf 1,30 €. Das Revisionsgericht prüfte, ob rechtliche Fehler bei der Bemessung des Tagessatzes und der Anrechnung von Sachbezügen vorliegen. Insbesondere strittig war, ob die vom Angeklagten bezogenen Sachleistungen bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen sind und ob besondere Umstände als Asylbewerber ein Absehen hiervon oder eine weitergehende Herabsetzung gebieten. • Die Festsetzung der Geldstrafe und des Tagessatzes obliegt dem Tatrichter; die Revision prüft nur auf Rechtsfehler und Überschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen. • Sachbezüge sind eine Form von Einkommen und dürfen bei der Bemessung des maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens in die Berechnung einbezogen werden; dies entspricht herrschender Ansicht und dem Einkommensteuerrecht. • Ausnahmen in Literatur und Teilrechtsprechung, wonach Sachbezüge bei Asylbewerbern unberücksichtigt bleiben müssten, werden nicht gefolgt; die Tatsache, dass Sachleistungen nicht kapitalisiert werden können, rechtfertigt keine generelle Nichtberücksichtigung. • Gleichwohl ist zu unterscheiden, ob bei besonders einkommensschwachen Personen der Tagessatz herabgesetzt werden muss; dies ist anerkannt und liegt im Ermessen des Tatrichters. • Das Amtsgericht hat bei der Bewertung der Sachbezüge einen niedrigen monatlichen Nettobetrag zugrunde gelegt (150 €) und den Wert der Unterkunft und Verpflegung nur mit 112 € angesetzt; dies führt zu einer bereits spürbaren Absenkung des Tagessatzes und ist verfassungs- und rechtsfehlerfrei. • Nach § 40 Abs. 3 StGB durfte das Amtsgericht das Nettoeinkommen schätzen; es bestand keine Pflicht, die tatsächlichen Staatskosten der Sachleistungen zu ermitteln. • Eine umfassende Angemessenheitsprüfung der Tagessatzhöhe ist in der Revisionsinstanz nicht möglich; Zahlungserleichterungen können ggf. nach § 459a StPO beantragt werden. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts blieb in der Geldstrafe und der Festsetzung des Tagessatzes bestätigt. Das Oberlandesgericht hat die rechtliche Bewertung der Anrechnung der Sachbezüge gebilligt und festgestellt, dass das Amtsgericht den gesetzlichen Rahmen bei der Bemessung eingehalten hat. Insbesondere ist die Berücksichtigung von Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens zulässig, zugleich hat das Amtsgericht durch einen niedrigen Ansatz des Monatsnettoeinkommens die besondere Bedürftigkeit des Angeklagten berücksichtigt. Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.