Beschluss
1 Ws 478/07
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftbefehl stellt ein selbständiges, abschließendes Zwischenverfahren dar, das eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts rechtfertigt.
• Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse zu erstatten, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde erfolgreich behandelt hat.
• Ein Rechtspfleger darf die Festsetzung von Auslagen nicht mit der Begründung ablehnen, die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts sei nicht verbindlich, wenn das Beschwerdeverfahren den Abschluss eines selbständigen Zwischenverfahrens bewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach erfolgreicher Beschwerde gegen Sicherungshaftbefehl • Beschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftbefehl stellt ein selbständiges, abschließendes Zwischenverfahren dar, das eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts rechtfertigt. • Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse zu erstatten, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde erfolgreich behandelt hat. • Ein Rechtspfleger darf die Festsetzung von Auslagen nicht mit der Begründung ablehnen, die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts sei nicht verbindlich, wenn das Beschwerdeverfahren den Abschluss eines selbständigen Zwischenverfahrens bewirkt hat. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück erließ gegen den Verurteilten einen Sicherungshaftbefehl nach § 453c Abs. 1 StPO. Der Verurteilte legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein; dieses hob den Sicherungshaftbefehl auf und ordnete seine sofortige Freilassung an. Das OLG verpflichtete die Staatskasse, die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Verurteilte beantragte daraufhin die Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen. Der zuständige Rechtspfleger lehnte die Festsetzung ab mit der Begründung, die Kostenentscheidung des Senats sei bei einem nicht abschließenden Verfahren ergangen und nicht verbindlich. Daraufhin wandte sich der Verurteilte mit sofortiger Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss des Rechtspflegers. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde nach § 464b StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Bindung an Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts: Grundsätzlich sind im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidungen bindend. • Selbständigkeit des Beschwerdeverfahrens: Die Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl beendet das Sicherungshaftverfahren als selbständigen Zwischenprozess, der sachlich vom weiteren Widerrufs- oder Hauptsacheverfahren unabhängig ist; die Aufhebung des Haftbefehls und die sofortige Freilassung zeigen den abschließenden Charakter. • Besondere Bedeutung der Sicherungshaft: Sicherungshaft ist eine ausnahmsweise und singuläre Belastung im Strafvollstreckungsverfahren, da sie Freiheitsentzug trotz noch nicht widerrufener Strafaussetzung bedeutet; dem Beschwerdeverfahren kommt daher eine eigenständige Bedeutung zu, die eine abschließende Kostenentscheidung rechtfertigt. • Fehler der Ablehnung durch den Rechtspfleger: Die Ablehnung der Festsetzung unter Verweis auf die angebliche Unverbindlichkeit der Kostenentscheidung des Senats ist rechtlich und sachlich nicht tragfähig. • Weiterer Verfahrensstand: Das Strafvollstreckungsverfahren ist zwischenzeitlich durch Erlass der Strafe beendet worden, sodass die Auslagenentscheidung des Senats zusätzlich zu beachten ist. • Verweisung zur Neufestsetzung: Da bislang nur über den Erstattungsgrund entschieden ist, verweist der Senat die Sache nach §§ 464b S.3 StPO, 572 Abs.3 ZPO an den Rechtspfleger zurück, der nun die Höhe der erstattungsfähigen notwendigen Auslagen unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung festzusetzen hat. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist erfolgreich. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 5. April 2007 wird aufgehoben und die Sache an den Rechtspfleger zurückverwiesen. Der Senat folgt der Auffassung, dass die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts bindend ist, weil die Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl ein selbständiges, abschließendes Zwischenverfahren bildet und die sofortige Freilassung des Verurteilten bewirkt hat. Der Rechtspfleger hat daraufhin unter Beachtung dieser Rechtsauffassung die Höhe der der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen neu festzusetzen. Damit erhält der Verurteilte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.