OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 8/08

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

11mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vergütungsfestsetzung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr im Verhältnis zur Staatskasse grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten nicht tituliert oder tatsächlich bezahlt wurde. • Die Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betrifft das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und begrenzt nicht die Erstattungsfähigkeit der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr gegenüber dem unterliegenden Gegner (§ 91 ZPO). • Materielle Einwendungen wegen Anrechnung außergerichtlicher Gebühren sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder tituliert sind oder die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. • Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bei Vergütungsfestsetzung nach PKH • Bei Vergütungsfestsetzung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr im Verhältnis zur Staatskasse grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten nicht tituliert oder tatsächlich bezahlt wurde. • Die Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betrifft das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und begrenzt nicht die Erstattungsfähigkeit der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr gegenüber dem unterliegenden Gegner (§ 91 ZPO). • Materielle Einwendungen wegen Anrechnung außergerichtlicher Gebühren sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder tituliert sind oder die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. • Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Klägerin führte mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsstreit gegen ihren geschiedenen Ehemann und obsiegte. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte nach Abschluss die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 824,85 €. Die Landeskasse setzte die Vergütung auf 647,72 € herab, da sie die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vornahm. Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte Beschwerde. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück; die Beschwerde wurde zur Entscheidung an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Streitgegenstand ist, ob und inwieweit die vorgerichtliche Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der vom Staat zu zahlenden Vergütung zu berücksichtigen ist. • Zuständigkeit und Form: Die Beschwerde war zulässig und formgerecht eingelegt; das OLG ist an die Zulassung durch das Landgericht gebunden (§§ 33,56 RVG). • Rechtsgrundlagen: Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem RVG (§§ 2,45 RVG; VV RVG Nr. 3100 ff.; Vorm. 3 Abs. 4 VV RVG). • Auslegung Anrechnungsregel: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG regelt das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und bezweckt Schutz des Mandanten vor doppelter Honorierung; sie ist nicht unmittelbar auf die Erstattungsforderung des obsiegenden Prozessgegners (§ 91 ZPO) gegenüber übertragbar. • Unterschiedliche Auffassungen: Während einige Gerichte die anteilige Anrechnung bereits im Kostenfestsetzungsverfahren für zwingend halten, folgt der Senat der überwiegenden Gegenmeinung, nach der eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr ist tituliert oder tatsächlich beglichen bzw. unstreitig. • Praktische Folge bei PKH: Die Staatskasse tritt in die Lage des Mandanten ein, schuldet jedoch nur im Umfang des § 49 RVG; eine Anrechnung durch die Staatskasse ist ausgeschlossen, wenn keine tatsächliche Zahlung des Mandanten vorliegt oder die Geschäftsgebühr nicht geltend gemacht bzw. nicht tituliert wurde. • Anwendung auf den Streitfall: Hier hat der beigeordnete Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gegenüber der Mandantin nicht geltend gemacht und auch keine Zahlung erhalten; daher durfte die Landeskasse die Verfahrensgebühr nicht anteilig kürzen. • Rechtsfolgen: Die Festsetzung der Vergütung war insoweit gesetzeswidrig und ist zu korrigieren; der Differenzbetrag ist ergänzend aus der Staatskasse festzusetzen. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage wird die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hob die Kürzung auf und setzte die dem beigeordneten Anwalt zu erstattende Vergütung auf 824,85 € fest; damit sind zusätzlich zu den bereits festgesetzten Kosten weitere 177,13 € aus der Landeskasse zu zahlen. Die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr war hier unzulässig, weil die Geschäftsgebühr gegenüber der Mandantin nicht geltend gemacht, nicht tituliert und auch nicht tatsächlich bezahlt worden war. Die Staatskasse kann nach erfolgter Zahlung die gezahlten Beträge kraft gesetzlichen Forderungsübergangs gegenüber dem unterliegenden Gegner geltend machen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.