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Beschluss

5 W 34/08

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung kommt eine Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auf die nachfolgende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden PKH-Vergütung grundsätzlich nicht in Betracht. • Liegt indiziert Voraussetzungen für Beratungshilfe vor, war der Rechtsanwalt vorgerichtlich tätig und wurde Beratungshilfe nicht ausdrücklich in Anspruch genommen, ist statt der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG die auf die Beratungshilfe entfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. • Bei der Festsetzung der PKH-Vergütung nach § 55 RVG ist daher die Verfahrensgebühr um die halbe Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zu kürzen; dies gilt unabhängig davon, ob Beratungshilfe bereits tatsächlich gewährt wurde.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren bei PKH ohne Raten: Halbierung nach Nr.2503 VV RVG • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung kommt eine Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auf die nachfolgende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden PKH-Vergütung grundsätzlich nicht in Betracht. • Liegt indiziert Voraussetzungen für Beratungshilfe vor, war der Rechtsanwalt vorgerichtlich tätig und wurde Beratungshilfe nicht ausdrücklich in Anspruch genommen, ist statt der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG die auf die Beratungshilfe entfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. • Bei der Festsetzung der PKH-Vergütung nach § 55 RVG ist daher die Verfahrensgebühr um die halbe Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zu kürzen; dies gilt unabhängig davon, ob Beratungshilfe bereits tatsächlich gewährt wurde. Die Klägerin erhielt für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung; der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Der beigeordnete Rechtsanwalt hatte bereits vorgerichtlich für die Klägerin gearbeitet und machte gegenüber der Staatskasse Vergütungsansprüche geltend. Die Geschäftsstelle zog bei der Festsetzung der PKH-Vergütung eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anteilig ab. Der Einzelrichter hob diese Entscheidung teilweise auf und setzte die Auszahlung höher fest. Die Bezirksrevisorin beschwerte sich gegen diese Änderung mit dem Ziel, die Abzüge wieder durchzusetzen. Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe vorgerichtliche Gebühren bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden PKH-Vergütung nach § 55 RVG anzurechnen sind. • Die Rechtsprechung des BGH sieht grundsätzlich eine anteilige Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) vor, doch lässt sich diese Regelung nicht ohne Weiteres auf die aus der Staatskasse zu zahlende PKH-Vergütung (§ 55 RVG) übertragen. • Erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung, sind in der Regel die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt (§ 1 Abs. 2 BerHG). Der Rechtsanwalt muss den Berechtigten auf Beratungshilfe hinweisen; unterbleibt dies, kann er gegenüber dem Mandanten allenfalls die Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG) verlangen, nicht aber die höhere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. • Da Beratungshilferegeln greifen, ist bei vorgerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts regelmäßig statt der Nr. 2300 VV RVG die auf Beratungshilfe entfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG maßgeblich. Nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG ist diese Geschäftsgebühr auf die Gebühren des anschließenden Verfahrens zur Hälfte anzurechnen. • Folglich ist bei der Festsetzung der PKH-Vergütung nach § 55 RVG die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) um die halbe Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zu kürzen. Dieser Abzug ist unabhängig davon vorzunehmen, ob Beratungshilfe bereits tatsächlich beantragt oder gewährt wurde. • Unter Anwendung dieser Regeln war die vom Antragsteller geltend gemeldete Vergütung entsprechend um den Betrag der halbierten Nr. 2503-Gebühr zu kürzen; dies führte zur Anpassung des auszuzahlenden Betrags von zuvor festgesetzten Summen auf den vom Oberlandesgericht bestimmten Wert. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht setzte die aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt auszuzahlende PKH-Vergütung auf 1.610,67 € fest und wies die Beschwerde insoweit zurück. Begründend stellte das Gericht klar, dass bei PKH ohne Ratenanordnung statt einer Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG die auf Beratungshilfe entfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zur Hälfte anzurechnen ist. Daher durfte nicht der volle Abzug nach Nr. 2300 VV RVG erfolgen; die Vergütung war entsprechend um den Betrag der halbierten Nr. 2503-Gebühr zu vermindern. Gerichtskosten wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.