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Beschluss

1 Ws 120/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bestellung eines anwaltlichen Beistandes nach § 406g StPO im Ermittlungsverfahren setzt zumindest einen ausreichend ermittlungsfähigen Tatverdacht voraus. • § 406g Abs. 3 StPO ist auf Vergewaltigungen anzuwenden; seine Anwendbarkeit ist aber restriktiv auszulegen, um offensichtlich haltlose Anzeigen nicht zu begünstigen. • Fehlende oder wenig stichhaltige Beweislage sowie widersprüchliches Aussageverhalten der Anzeigerin können die Ablehnung einer Beistandsbestellung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Beistandsbestellung nach § 406g StPO bei Sexualdelikten • Eine Bestellung eines anwaltlichen Beistandes nach § 406g StPO im Ermittlungsverfahren setzt zumindest einen ausreichend ermittlungsfähigen Tatverdacht voraus. • § 406g Abs. 3 StPO ist auf Vergewaltigungen anzuwenden; seine Anwendbarkeit ist aber restriktiv auszulegen, um offensichtlich haltlose Anzeigen nicht zu begünstigen. • Fehlende oder wenig stichhaltige Beweislage sowie widersprüchliches Aussageverhalten der Anzeigerin können die Ablehnung einer Beistandsbestellung rechtfertigen. Die Anzeigeerstatterin erstattete Strafanzeige gegen ihren getrennt lebenden Ehemann wegen zahlreicher Körperverletzungen und mehreren Vergewaltigungen; das Ermittlungsverfahren lief noch. Sie beantragte im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes nach § 406g StPO. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 406g Abs. 4 StPO lägen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen diese Ablehnung ein. Relevant waren insbesondere das Aussageverhalten der Anzeigeerstatterin, frühere Zurücknahme einer Anzeige und bestehende Streitigkeiten um das Umgangsrecht der Kinder sowie das Fehlen unmittelbarer weiterer Beweismittel. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Entscheidung des Landgerichts war im Ergebnis richtig. • Die landgerichtliche Bezugnahme auf § 406g Abs. 4 StPO ist für die Sexualstraftaten nicht zutreffend; für Vergewaltigungen ist vielmehr § 406g Abs. 3 StPO maßgeblich. • § 406g Abs. 3 StPO ist nicht uneingeschränkt anzuwenden; eine restriktive Auslegung ist geboten, weil sonst bereits offenkundig haltlose Anzeigen zur sofortigen Bestellung eines Beistandes führen würden. • Mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht muss vorliegen; die Intensität dieses Tatverdachts richtet sich nach dem jeweiligen Ermittlungsstand. • Die Bestellung eines Beistandes bewirkt eine Veränderung der Verfahrenslage und des Kräfteverhältnisses zwischen Belastungszeugin und Beschuldigtem, weshalb Zurückhaltung geboten ist. • Nach dem bisherigen Ermittlungsstand war nicht erkennbar, dass ein hinreichender Tatverdacht für die angezeigten Sexualstraftaten bereits gegeben war; widersprüchliche Angaben der Anzeigeerstatterin, eine frühere Zurücknahme der Anzeige, der Zusammenhang mit Umgangsstreitigkeiten und das Fehlen unmittelbarer weiterer Beweismittel ließen eine Beistandsbestellung derzeit als nicht angezeigt erscheinen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; eine Auslagenentscheidung erfolgte nicht. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12.02.2009 wurde auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass für die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes im Ermittlungsverfahren bei Vergewaltigungsanzeigen nach § 406g Abs. 3 StPO zumindest ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht erforderlich ist. Vorliegend reichen die bisherigen Ermittlungen, das wenig stringente und teils widersprüchliche Aussageverhalten der Anzeigeerstatterin, ihre frühere Zurücknahme der Anzeige sowie das Fehlen sonstiger unmittelbarer Beweismittel nicht aus, um eine solche Bestellung anzuordnen. Daher war die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Beistandes rechtsfehlerfrei.