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Beschluss

2 SsBs 51/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtentbindung eines Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte erforderlich ist. • Die Erklärung des Betroffenen, er werde keine weiteren Angaben zur Sache machen, ersetzt nicht ohne weiteres die persönliche Anwesenheit, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf persönliche Verhältnisse bezieht, die für die Verhängung eines Fahrverbots relevant sind. • Bei Zweifeln über Verjährungshandlungen sind die entsprechenden Ermittlungsakten zu prüfen; eine erfolgte Belehrung des Betroffenen kann die Verjährung unterbrechen.
Entscheidungsgründe
Nichtentbindung vom Erscheinen bei drohendem Fahrverbot rechtmäßig • Die Nichtentbindung eines Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte erforderlich ist. • Die Erklärung des Betroffenen, er werde keine weiteren Angaben zur Sache machen, ersetzt nicht ohne weiteres die persönliche Anwesenheit, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf persönliche Verhältnisse bezieht, die für die Verhängung eines Fahrverbots relevant sind. • Bei Zweifeln über Verjährungshandlungen sind die entsprechenden Ermittlungsakten zu prüfen; eine erfolgte Belehrung des Betroffenen kann die Verjährung unterbrechen. Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h außerorts mit Bußgeld und zweimonatigem Fahrverbot belegt. Er legte Einspruch ein; sein Verteidiger trug an, der Betroffene sei Pharmavertreter und dringend auf den Führerschein angewiesen und bat um Verzicht auf das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße. Für den 12.01.2009 war eine Hauptverhandlung anberaumt. Am gleichen Tag, knapp drei Stunden vor Terminbeginn, übersandte der Verteidiger per Fax den Antrag, den Betroffenen vom Erscheinen zu entbinden, verbunden mit der Erklärung, der Betroffene werde keine weiteren Angaben zur Sache machen, sowie Anträgen zur Einholung von Sachverständigengutachten. Weder Betroffener noch Verteidiger erschienen; das Amtsgericht verwarf den Einspruch und lehnte die Entbindung ab. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde, mit Rügen zur Verfahrens- und Sachrüge (u. a. Verjährung). • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens begründet nach ihrem Wirksamkeitsprinzip eine verbindliche Verpflichtung; eine gerichtliche Prozesshandlung ist nur bei offenkundig schwerwiegenden Mängeln rechtsunwirksam. • Erforderlichkeit der Anwesenheit: Das Amtsgericht durfte die persönliche Anwesenheit des Betroffenen für erforderlich halten, weil das Bußgeldverfahren ein Fahrverbot vorsah und zur Abwägung persönlicher Verhältnisse (Urlaub, Einsatzmöglichkeiten, finanzielle Lage) weitere Aufklärung nötig war (§ 73 OWiG betreffend Entbindung vom Erscheinen). • Erklärung des Betroffenen: Die kurz vor Verhandlungsbeginn eingereichte Erklärung, keine weiteren Angaben zur Sache zu machen, bezog sich nicht ausdrücklich auf persönliche Verhältnisse, sondern auf den Tatvorwurf und lag zeitlich so knapp vor dem Termin, dass das Gericht den Vortrag nicht im Vorfeld ergänzen oder klären konnte. • Prozessökonomie und Verteidigerabwesenheit: Da sowohl Betroffener als auch Verteidiger dem Termin fernblieben und der Entbindungsantrag erst drei Stunden vorher einging, konnte das Gericht den gewünschten ergänzenden Vortrag nicht mehr einholen; die ablehnende Entscheidung war daher nicht willkürlich. • Verjährung und Unterbrechung: Die Verjährungseinrede greift nicht; aus den Ermittlungsakten ergibt sich, dass der Betroffene am 04.04.2008 belehrt wurde, wodurch die Verjährung nach § 33 Abs.1 Ziffer 1 OWiG unterbrochen wurde. • Rechtsbeschwerdeprüfung: Die formellen Rügen waren zulässig, führten aber nicht zum Erfolg; auch die Sachrüge scheiterte, da nur auf das Vorliegen von Verfahrenshindernissen überprüft werden kann und keine solchen vorlagen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen; das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.01.2009 bleibt bestehen. Die Nichtentbindung vom persönlichen Erscheinen war rechtmäßig, weil das Gericht die Anwesenheit zur Klärung wesentlicher Punkte für die Verhängung oder Abwendung des Fahrverbots für erforderlich halten durfte. Eine bloße, kurz vor der Verhandlung abgegebene Erklärung, keine weiteren Angaben machen zu wollen, reichte nicht aus, da sie sich nicht ausdrücklich auf die für das Fahrverbot maßgeblichen persönlichen Verhältnisse bezog und der ergänzende Vortrag nicht rechtzeitig möglich war. Die Verjährungseinrede blieb unbegründet, da die Verjährung durch Belehrung des Betroffenen unterbrochen worden war. Kosten des Verfahrens sind dem Betroffenen auferlegt worden.