Beschluss
13 WF 87/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich wird nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse erstattet.
• Verfahrens- und Terminsgebühren sowie Auslagenpauschale sind nicht erstattungsfähig, wenn der Bewilligungsbeschluss sich ausdrücklich nur auf den Vergleich bezieht.
• Auf die festzusetzende Einigungsgebühr ist die hälftige Beratungshilfegebühr anzurechnen.
• Gegen einen auf den Vergleich beschränkten Bewilligungsbeschluss ist gegebenenfalls die sofortige Beschwerde im Bewilligungsverfahren zu erheben; das Festsetzungsverfahren ist nicht der richtige Ort zur Ausweitung der Bewilligung.
Entscheidungsgründe
Bei Bewilligung von PKH nur für Vergleich: nur Einigungsgebühr erstattungsfähig • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich wird nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse erstattet. • Verfahrens- und Terminsgebühren sowie Auslagenpauschale sind nicht erstattungsfähig, wenn der Bewilligungsbeschluss sich ausdrücklich nur auf den Vergleich bezieht. • Auf die festzusetzende Einigungsgebühr ist die hälftige Beratungshilfegebühr anzurechnen. • Gegen einen auf den Vergleich beschränkten Bewilligungsbeschluss ist gegebenenfalls die sofortige Beschwerde im Bewilligungsverfahren zu erheben; das Festsetzungsverfahren ist nicht der richtige Ort zur Ausweitung der Bewilligung. Die Antragstellerin beantragte PKH für eine Klage auf Kindesunterhalt. In einem Erörterungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich; in der Bewilligung wurde PKH ausdrücklich nur "für den Vergleichsabschluss" zuerkannt und der Rechtsanwalt beigeordnet. Der Anwalt beantragte daraufhin Festsetzung von Gebühren (Einigungs-, Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Auslagenpauschale). Der Urkundsbeamte setzte lediglich die Einigungsgebühr fest, abzüglich hälftiger Beratungshilfe. Dagegen erhob der Anwalt Erinnerung und anschließend Beschwerde, die von den Instanzgerichten zurückgewiesen wurde. Der Rechtsanwalt wandte sich mit sofortiger Beschwerde an den Senat. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach §§ 56 Abs.2 S.1 i.V.m. § 33 Abs.3 RVG. • Maßgebliche Regelung: Nach § 48 Abs.1 RVG bestimmt sich die erstattungsfähige Vergütung nach dem Inhalt des Bewilligungsbeschlusses über PKH und Beiordnung. • Auslegung des Bewilligungsbeschlusses: Der Beschluss gewährte PKH ausschließlich für den Vergleichsabschluss; somit erfasst die Bewilligung nur die Einigungsgebühr. • Rechtsprechung und Systematik: Entgegen abweichender Instanzrechtsprechung folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH, wonach bei auf den Vergleich beschränkter Bewilligung die Verfahrensgebühr nicht aus der Staatskasse zu zahlen ist; das RVG hat daran nichts geändert. • Gebührenentstehung vs. Erstattungsumfang: Auch wenn Verfahrens- und Terminsgebühren entstanden sind, bestimmt der Bewilligungsumfang die Erstattungsfähigkeit; eine Ausweitung der Festsetzung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht möglich, vielmehr wäre das Bewilligungsverfahren das richtige Rechtsmittelweg. • Auslagen und Anrechnung: Die Auslagenpauschale ist bei reinem Vergleich nicht erstattungsfähig; die festzusetzende Einigungsgebühr ist um die hälftige Beratungshilfe/Geschäftsgebühr zu mindern gemäß VV 2503 Abs.2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Festgesetzt bleibt allein die Einigungsgebühr in Höhe der am 03.02.2009 bestimmten Vergütung, vermindert um die hälftige Beratungshilfe, da die PKH ausdrücklich nur für den Vergleichsabschluss bewilligt wurde. Verfahrens- und Terminsgebühren sowie die Auslagenpauschale sind nicht aus der Staatskasse zu erstatten und bleiben gegebenenfalls als Wahlanwaltsgebühren der Partei bzw. dem Rechtsanwalt gegenüber. Gegen den eingeschränkten Bewilligungsbeschluss wäre der Rechtsweg im Bewilligungsverfahren offen gewesen; eine Ausweitung im Festsetzungsverfahren ist nicht möglich. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist.