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Beschluss

1 Ss 78/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist zulässig, wenn aus der Verteidigererklärung ersichtlich eine Verfahrensrüge nach § 329 Abs. 1 StPO erhoben wird, auch wenn der Schriftsatz primär einen Wiedereinsetzungsantrag verfolgt. • Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags ist unschädlich, wenn das Ziel der Aufhebung des angefochtenen Urteils eindeutig erkennbar ist. • Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. • Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Revision gegen Verwerfungsurteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verworfen • Die Revision ist zulässig, wenn aus der Verteidigererklärung ersichtlich eine Verfahrensrüge nach § 329 Abs. 1 StPO erhoben wird, auch wenn der Schriftsatz primär einen Wiedereinsetzungsantrag verfolgt. • Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags ist unschädlich, wenn das Ziel der Aufhebung des angefochtenen Urteils eindeutig erkennbar ist. • Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. • Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten wurde vom Landgericht verworfen, weil er der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung fernblieb und nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Verteidiger reichte nach Zustellung des Berufungsurteils einen Schriftsatz ein, in dem er einen Wiedereinsetzungsantrag stellte und zugleich Revisionsgründe erhob. Die Staatsanwaltschaft hielt die Revision überwiegend für unzulässig, subsidiär für unbegründet. Das Revisionsgericht prüfte, ob der Schriftsatz als Verfahrensrüge i.S.v. § 329 Abs. 1 StPO und als Revision nach § 342 Abs. 2 StPO ausreichte und ob das Berufungsurteil materielle oder verfahrensrechtliche Fehler enthielt. • Zulässigkeit: Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Februar 2009 verfolgte zwar primär den Wiedereinsetzungsantrag, enthielt aber hinreichend deutlich die Rüge, der Angeklagte sei nicht ohne genügende Entschuldigung der Berufungsverhandlung ferngeblieben; damit genügte er den formellen Anforderungen einer Verfahrensrüge (§ 329 Abs. 1 StPO) und damit auch den Anforderungen an die Revision (§ 342 Abs. 2 StPO). • Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags war unschädlich, weil das Ziel der Aufhebung des Verwerfungsurteils eindeutig erkennbar war. • Zur Frage der Auslegung des Schriftsatzes: Die Bitte um Akteneinsicht zur Prüfung der Revisionsaussichten lässt nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, die eingelegte Revision solle nicht als solche behandelt werden; vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger gegebenenfalls nach Prüfung zurücknehmen wollte. • Begründetheit: Die materielle und verfahrensrechtliche Überprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; insoweit rechtfertigt nichts die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen, der mit der Revision unterliegt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 23.01.2009 wird als unbegründet verworfen. Die Revision war zwar zulässig, weil der Schriftsatz des Verteidigers eine Verfahrensrüge enthalten und damit den Revisionsanforderungen genügen konnte, jedoch ist bei der materiellen Nachprüfung kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten feststellbar gewesen. Damit bleibt das Verwerfungsurteil des Berufungsgerichts bestehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.