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Beschluss

1 W 37/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe abschreckende Wirkung entfaltet. • Bei Geschäftstätigkeit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt der Bereich ausreichender Vertragsstrafen typischerweise zwischen 2.500 € und 10.000 €; Beträge bis 2.000 € genügen regelmäßig nicht. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach § 91a ZPO vorzugsweise demjenigen aufzuerlegen, der ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Vertragsstrafe beseitigt Wiederholungsgefahr nicht; Kosten der Erledigung der Antragsgegnerin auferlegt • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe abschreckende Wirkung entfaltet. • Bei Geschäftstätigkeit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt der Bereich ausreichender Vertragsstrafen typischerweise zwischen 2.500 € und 10.000 €; Beträge bis 2.000 € genügen regelmäßig nicht. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach § 91a ZPO vorzugsweise demjenigen aufzuerlegen, der ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsteller beanstandete eine Internetwerbung der Antragsgegnerin, die einen PKW mit einer Laufleistung von 5 km auswies, obwohl das Fahrzeug tatsächlich wesentlich mehr Kilometer hatte. Nach Abmahnung erklärte sich die Antragsgegnerin zur Unterlassung bereit und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe in Höhe von 1.100 € ab; der Antragsteller forderte 5.100 €. Das Landgericht hielt die Erklärung mit 1.100 € für ausreichend und wies den Antrag zurück. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein; im Beschwerdeverfahren erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, im Wiederholungsfall 5.100 € zu zahlen. Beide Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt und machten widersprüchliche Kostenanträge geltend. • Nach § 91a ZPO sind bei Erledigung die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen, wobei der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens maßgeblich ist. • Der beanstandete Werbeauftritt war irreführend und damit wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 UWG; daraus ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 8 Abs.3 Nr.2, 12 UWG. • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Vertragsstrafe abschreckend wirkt; die Rechtsprechung sieht bei geschäftlicher Normalbedeutung eine übliche Spanne von 2.500 € bis 10.000 €, Beträge bis 2.000 € reichen regelmäßig nicht aus. • Die abschreckende Wirkung ist nur gegeben, wenn die Vertragsstrafe deutlich über den wirtschaftlichen Vorteilen liegt, die der Verletzer aus dem wettbewerbswidrigen Geschäft erzielen kann. • Im vorliegenden Fall betraf die Werbung den Verkauf von Pkw zu Preisen über 40.000 €; bei zu erwartenden vierstelligen Rohgewinnen ist eine Vertragsstrafe von 1.100 € offensichtlich unzureichend, sodass vor Abgabe einer ausreichend hohen Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr bestand. • Mangels missbräuchlichen Verhaltens des Antragstellers wäre dessen Unterlassungsanspruch vor der erweiterten Vertragsstrafe erfolgreich gewesen; daher war die Antragsgegnerin ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen. • Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind nach § 91a ZPO die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Beschwerde der Antragsgegnerin aufzuerlegen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 15.000 € festgesetzt. Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller hätte ohne die später erweiterte Vertragsstrafe voraussichtlich obsiegt, weil die ursprünglich erklärte Vertragsstrafe von 1.100 € nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Werbeangabe über 5 gefahrene Kilometer war irreführend und wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 UWG, begründete einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 12 UWG, und erforderte eine abschreckende Vertragsstrafe. Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend erledigt; deshalb werden die vor der Erledigung entstandenen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.