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Beschluss

1 Ss 159/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Urteilsgründe müssen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände nennen; eine bloße formelhafte Feststellung reicht nicht aus. • Die Auslegung einer vorgebrachten Berufungsbeschränkung ist anhand ihres Wortlauts und des Prozessprotokolls vorzunehmen; die Verwendung von ‚insbesondere‘ spricht gegen eine eng auf einen Punkt beschränkte Berufung. • Sind die Strafzumessungsgründe unvollständig dargelegt, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Strafzumessungsgründe; Auslegung der Berufungsbeschränkung • Urteilsgründe müssen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände nennen; eine bloße formelhafte Feststellung reicht nicht aus. • Die Auslegung einer vorgebrachten Berufungsbeschränkung ist anhand ihres Wortlauts und des Prozessprotokolls vorzunehmen; die Verwendung von ‚insbesondere‘ spricht gegen eine eng auf einen Punkt beschränkte Berufung. • Sind die Strafzumessungsgründe unvollständig dargelegt, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuverweisen. Die Angeklagte war vom Amtsgericht Osnabrück wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Sie legte Berufung ein und beschränkte diese in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach eigenem Vortrag auf das Strafmaß, insbesondere auf die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht Osnabrück wies die Berufung mit Urteil vom 4. Juni 2009 zurück und bestätigte die dreimonatige Freiheitsstrafe. Die Angeklagte erhob Revision und rügte unter anderem die Unvollständigkeit der Urteilsgründe zur Strafzumessung. Das Revisionsgericht prüfte außerdem, wie weit die in der Berufungsverhandlung erklärte Beschränkung zu verstehen sei. • Die Revision ist zulässig und mit der Sachrüge begründet; das angefochtene Urteil enthält unvollständige Strafzumessungsgründe, sodass eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. • Im Urteil findet sich nur die formelhafte Feststellung, die verhängte Freiheitsstrafe sei unbedingt erforderlich; maßgebliche für die Strafzumessung bestimmte Umstände sind nicht dargestellt, entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. • Eine ausdrückliche Enthebung von der Darstellung der Strafzumessungsgründe nach §§ 327, 318 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Berufungsbeschränkung sich nicht eindeutig auf den Verzicht des Angriffs auf den Strafausspruch erstreckte. • Der Umfang der Berufungsbeschränkung ist auszulegen; die Formulierung ‚insbesondere auf die Strafaussetzung zur Bewährung‘ legt nahe, dass der Angriff den gesamten Strafausspruch betraf und die Strafaussetzung nur besonders hervorgehoben wurde. • Ergänzende Erklärungen des Verteidigers nach der Beweisaufnahme und ein später gestellter Antrag auf Aussetzung zur Bewährung ändern die vor der Beweisaufnahme erklärte Beschränkung nicht ausreichend; zudem fehlte für einen solchen Antrag die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 303 StPO. • Weil der Schuldspruch unangefochten bleiben sollte, ist die Berufung nicht als insgesamt unbeschränkt zu behandeln; insoweit sind die Feststellungen zum Schuldspruch rechtskräftig geworden. • Aufgrund der unzureichenden Strafzumessungsgründe muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch, dabei auch unter Prüfung von § 47 StGB, an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen werden. Die Revision der Angeklagten war erfolgreich: Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2009 wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Maßgeblich war, dass die Urteilsgründe zur Strafzumessung inhaltlich leer und formelhaft blieben, sodass eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich war. Die Auslegung der Berufungsbeschränkung ergab nicht, dass der Strafausspruch vollständig unangefochten geblieben wäre; lediglich der Schuldspruch blieb unangefochten. Die Sache wird daher an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die nun umfassend über den Strafausspruch und die Kosten der Revision zu entscheiden hat.