Beschluss
2 SsBs 149/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Blutentnahme durch Polizeibeamte ohne richterliche Anordnung verstößt gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO und kann zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Beweise führen.
• Ein Beweisverwertungsverbot ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung willkürlich ohne ernsthafte Annahme von Gefahr im Verzuge oder bei grober Verkennung der Rechtslage erfolgte; liegt der Verstoß in einer fehlerhaften Dienstanweisung der Vorgesetzten, kann die Verantwortung der Beamten gemindert sein, das Beweisverwertungsverbot jedoch dennoch geboten sein.
• Die bloße Einräumung des Drogenkonsums durch den Beschuldigten reicht nicht für eine Verurteilung wegen Fahrens unter Einfluss; es bedarf des verwertbaren laborchemischen Nachweises einer in Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz.
Entscheidungsgründe
Unverwertbarkeit von Blutproben bei Verstoß gegen Richtervorbehalt (§ 81a StPO) • Eine Blutentnahme durch Polizeibeamte ohne richterliche Anordnung verstößt gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO und kann zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Beweise führen. • Ein Beweisverwertungsverbot ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung willkürlich ohne ernsthafte Annahme von Gefahr im Verzuge oder bei grober Verkennung der Rechtslage erfolgte; liegt der Verstoß in einer fehlerhaften Dienstanweisung der Vorgesetzten, kann die Verantwortung der Beamten gemindert sein, das Beweisverwertungsverbot jedoch dennoch geboten sein. • Die bloße Einräumung des Drogenkonsums durch den Beschuldigten reicht nicht für eine Verurteilung wegen Fahrens unter Einfluss; es bedarf des verwertbaren laborchemischen Nachweises einer in Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz. Der Betroffene wurde am 19.04.2008 bei einer Verkehrskontrolle angehalten und gab an, am Vortag sowie regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Ein vor Ort durchgeführter Drogentest reagierte positiv; daraufhin ordnete ein Polizeibeamter ohne richterliche Anordnung die Entnahme einer Blutprobe an. Der Beamte stützte sich auf eine dienstliche Mitteilung, wonach angeblich stets Gefahr im Verzuge vorliege. Laborbefund ergab THC-Werte und Metaboliten, das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a StVG. Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verwertbarkeit der Blutprobe; das OLG Oldenburg prüfte, ob gegen den Richtervorbehalt verstoßen wurde und ob ein Beweisverwertungsverbot besteht. • Formelle Rüge der Verletzung des Richtervorbehalts führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils; die Blutentnahme erfolgte ohne Versuch, einen richterlichen Beschluss zu erlangen, und ohne konkrete Feststellungen zu Gefahr im Verzuge. • Das Amtsgericht Osnabrück hatte bereits in einem Beschluss die Rechtswidrigkeit der Anordnung durch den Polizeibeamten festgestellt; die Landes- und Obergerichtsbarkeit zeigte zwar unterschiedliche Auffassungen, doch rechtfertigt die vorgelegte dienstliche Anweisung keine Aufhebung des Richtervorbehalts. • Die Rechtsprechung verlangt ein strenges Prüfungsmaß: Ein Beweisverwertungsverbot ist insbesondere dann geboten, wenn die Anordnung des Eingriffs ohne ernsthafte Prüfung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts oder wegen einer groben Verkennung der Rechtslage vorgenommen wurde. • Hier lag kein willkürliches Verhalten des anordnenden Beamten vor, da er sich auf eine fehlerhafte Dienstanweisung der Vorgesetzten stützte; gleichwohl stellt diese systemische Fehlleitung einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, der die Verwertbarkeit des Laborbefundes ausschließt. • Die unverwertbare Blutprobe macht den erforderlichen laborchemischen Nachweis einer in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz unmöglich; nur ein solcher Nachweis begründet die Feststellung der Fahruntüchtigkeit durch Berauschung. • Abwägung der widerstreitenden Interessen und Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Richtervorbehalts führen hier zum Ausschluss der Beweisverwertung, obwohl die Maßnahme medizinisch gering und der Verdacht des Drogenkonsums konkret war. Das Urteil des Amtsgerichts Lingen wird aufgehoben und der Betroffene wird freigesprochen. Die dem Betroffenen entnommene Blutprobe und das daraus entstandene Gutachten sind wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO unverwertbar. Mangels verwertbaren Nachweises der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen fehlt die erforderliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Fahrens unter Einfluss. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.