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Urteil

1 Ss 133/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Strafbefehl muss das der Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhalten konkret und so genau bezeichnen, dass der Prozessgegenstand eindeutig wird. • Fehlt diese Konkretisierung in schwerwiegender Weise, ist der Strafbefehl unwirksam und das Verfahren wegen Fehlens einer wesentlichen Prozessvoraussetzung einzustellen. • Die Nennung mehrerer möglich in Betracht kommender Lebensvorgänge ohne Angabe, welcher davon das strafbare Tun darstellen soll, erfüllt nicht die Anforderungen des § 200 Abs.1 StPO.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Strafbefehl bei fehlender Konkretisierung des tatbestandlichen Verhaltens • Ein Strafbefehl muss das der Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhalten konkret und so genau bezeichnen, dass der Prozessgegenstand eindeutig wird. • Fehlt diese Konkretisierung in schwerwiegender Weise, ist der Strafbefehl unwirksam und das Verfahren wegen Fehlens einer wesentlichen Prozessvoraussetzung einzustellen. • Die Nennung mehrerer möglich in Betracht kommender Lebensvorgänge ohne Angabe, welcher davon das strafbare Tun darstellen soll, erfüllt nicht die Anforderungen des § 200 Abs.1 StPO. Die Angeklagte wird beschuldigt, am 13. Mai 2005 in Oldenburg unrichtige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Konkret genannt werden vier Lebensvorgänge: Angaben zur Schwangerschaft und einem deutschen Erzeuger vor der Asylbehörde am 15. März 2005, die Geburt des Kindes am 13. April 2005, ein Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn K. am 13. Mai 2005 und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Personensorge. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte aus rechtlichen Gründen frei; das Landgericht wies die Berufung der Staatsanwaltschaft zurück. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Die Revisionsprüfung ergab, dass der Strafbefehl als Anklagesatz die Anforderungen des § 200 Abs.1 StPO nicht erfüllt, weil er den konkreten historischen Lebensvorgang, der die Straftat darstellen soll, nicht bezeichnet. • Der Strafbefehl nennt vier unterschiedliche Lebensvorgänge ohne Angabe, durch welches spezifische Verhalten die Angeklagte nach § 95 Abs.2 Nr.2 AufenthG (richtige Norm statt falsch genannter Vorschrift) eine Straftat begangen haben soll. • Weder ist ersichtlich, welche unrichtige Angabe der Angeklagten vor der Asylbehörde gemacht worden sein soll, noch wird konkretisiert, welche unrichtige Erklärung sie bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis abgegeben haben soll. • Auch die mögliche Inanspruchnahme der Vaterschaftsanerkennung als "benutzte unrichtige Angabe" ist nicht tragfähig, weil das Anerkenntnis selbst nach dem Strafbefehl nicht unrichtig ist und keine unrichtige Angabe durch die Angeklagte daraus hervorgeht. • Der Mangel des Anklagesatzes ist so durchgreifend, dass auch der Eröffnungsbeschluss (hier ersetzt durch den Strafbefehl) unwirksam ist; deshalb fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben und das Verfahren eingestellt, weil der Strafbefehl als Anklage wegen fehlender Konkretisierung des tatbestandlichen Verhaltens unwirksam ist. Mangels wirksamer Anklage fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung, weshalb die Fortführung des Verfahrens nicht möglich ist. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. Damit ist die Angeklagte nicht verurteilt worden; die Einstellung beruht auf einem Verfahrensmangel und nicht auf materieller Bewertung des Sachverhalts.