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Beschluss

5 W 60/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist zuzulassen, wenn es der Klärung von Zustand, Ursachen und Beseitigungswegen einer Körperverletzung dient und ein rechtliches Interesse der Antragstellerin besteht. • Die Abgrenzung zur unzulässigen Ausforschung erfordert, dass der Antrag wenigstens konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler nennt; rein auf Aufklärungsfragen gerichtete Beweisfragen sind nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens. • Eine Glaubhaftmachung der behaupteten Schmerzen nach § 487 Nr. 4 ZPO ist nicht erforderlich, wenn das Begehren selbst den Hauptanspruch begründet oder das Verfahren die Feststellung der entsprechenden Tatsachen erst erbringen soll. • Prozesskostenhilfe kann für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens teilweise bewilligt werden, soweit die Beweisfragen den zulässigen Umfang des § 485 Abs. 2 ZPO erfüllen und ein vorläufiger Streitwert den sachlichen Zuständigkeitsmaßstab begründet.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von PKH für selbstständiges Beweisverfahren bei Arzthaftung (Schraubenreste im Oberschenkel) • Ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist zuzulassen, wenn es der Klärung von Zustand, Ursachen und Beseitigungswegen einer Körperverletzung dient und ein rechtliches Interesse der Antragstellerin besteht. • Die Abgrenzung zur unzulässigen Ausforschung erfordert, dass der Antrag wenigstens konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler nennt; rein auf Aufklärungsfragen gerichtete Beweisfragen sind nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens. • Eine Glaubhaftmachung der behaupteten Schmerzen nach § 487 Nr. 4 ZPO ist nicht erforderlich, wenn das Begehren selbst den Hauptanspruch begründet oder das Verfahren die Feststellung der entsprechenden Tatsachen erst erbringen soll. • Prozesskostenhilfe kann für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens teilweise bewilligt werden, soweit die Beweisfragen den zulässigen Umfang des § 485 Abs. 2 ZPO erfüllen und ein vorläufiger Streitwert den sachlichen Zuständigkeitsmaßstab begründet. Die Antragstellerin erlitt 2006 eine Schenkelhalsfraktur, bei der drei Titanschrauben eingebracht wurden. Am 29. Februar 2008 erfolgte im Haus der Antragsgegnerin eine Operation, in deren Bericht steht, dass zwei Schrauben knochennah abgeschnitten wurden, weil ein Ersatzbohrer nicht vorhanden war. Die Antragstellerin führt seitdem erhebliche Schmerzen im rechten Oberschenkel an, die sitzen, liegen und stehen beeinträchtigen und gelegentlich Schmerzmittel erfordern; sie verlangt deshalb ein Schmerzensgeld über 5.000 €. Die Antragstellerin begehrte ein selbstständiges Beweisverfahren und Prozesskostenhilfe zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu mehreren Fragen der fachgerechten Schraubenbehandlung, Indikation zur Entfernung, Operationsverlauf, möglicher Beschwerden und Behebbarkeit der Schraubenreste. Das Landgericht Osnabrück lehnte PKH insoweit ab; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtete sich gegen diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist bei behaupteten Behandlungsfehlern grundsätzlich möglich, weil es der Feststellung des Zustands der Person, der ursächlichen Gründe und der Wege zur Beseitigung des Schadens dient. • Rechtliches Interesse: Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn das Gutachten die Vermeidung eines Rechtsstreits ermöglichen oder den Anspruch begründen kann; es ist nur zu versagen, wenn evident kein Anspruch besteht. • Abgrenzung zur Ausforschung: Fragestellungen, die keine Beziehung zu einem konkreten Behandlungsfehler erkennen lassen, sind unzulässig; der Antragsteller muss Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler benennen. • Aufklärung: Fragen zur ärztlichen Aufklärung gehören nicht zu den in § 485 Abs. 2 ZPO genannten Fallgruppen (Zustand, Ursache, Wege der Beseitigung) und sind damit kein zulässiger Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens. • Konkrete Festlegung der Beweisfragen: Zulässig sind Fragen zur fachgerechten Einbringung der Schrauben (konkretisiert auf 2006), zur Indikation und zum Zeitpunkt einer Schraubenentfernung, zur Frage, ob das Nichtvorhandensein eines Ersatzbohrers und das knochennahe Abschneiden gegen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft verstieß, zur Möglichkeit einer späteren Entfernung und zu den daraus resultierenden Beschwerden sowie zur Frage, ob die verbleibenden Schraubenreste Schmerzen verursachen und Schmerzmitteleinnahme erforderlich ist. • Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin braucht die behaupteten Schmerzen nicht nach § 487 Nr. 4 ZPO glaubhaft zu machen, weil diese den Hauptanspruch betreffen und durch das Gutachten festgestellt werden sollen. • Zuständigkeit und Streitwert: Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist der vorläufige Streitwert über 5.000 € anzusetzen, so dass das Landgericht sachlich zuständig ist. • Prozesskostenhilfe: Unter Abweisung des PKH-Antrags im Übrigen wird Prozesskostenhilfe für die zulässigen Beweisfragen bewilligt und ein Verteidiger beigeordnet; im Übrigen bleibt die Beschwerde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird teilweise stattgegeben: Prozesskostenhilfe wird insoweit bewilligt, als ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den konkret benannten, zulässigen Fragen (fachgerechte Einbringung 2006, Indikation und Zeitpunkt der Schraubenentfernung, Bewertung des Operationsverlaufs am 29.2.2008 einschließlich des Ersatzbohrers und des knochennahen Abschneidens, Möglichkeit einer späteren Entfernung und zu erwartende Beeinträchtigungen sowie Zusammenhang der verbleibenden Schraubenreste mit den geschilderten Schmerzen) eingeholt wird. Fragen zur ärztlichen Aufklärung sind nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und wurden deshalb nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin musste die behaupteten Schmerzen nicht vorab glaubhaft machen, weil das Gutachten diese feststellen soll. Insgesamt bleibt der PKH-Antrag im Übrigen abgelehnt; die Kostenentscheidung blieb ausgesetzt.