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Beschluss

1 Ss 197/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionsrechtfertigung kann den Rechtsfolgenausspruch aufheben, wenn die Strafzumessung dem Übermaßgebot widerspricht. • Bei sehr geringen Eigenverbrauchs- bzw. Erwerbsmengen von Betäubungsmitteln überschreitet eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat übersteigt, in der Regel das zulässige Maß, auch wenn § 29 Abs. 5 BtMG wegen Vorstrafen nicht anwendbar ist. • Die strafzumessende Würdigung hat das Ausmaß des Tatunrechts und die Sozialschädlichkeit der Tat nicht hinter der Täterpersönlichkeit (z. B. Vorstrafen) zurücktreten zu lassen. • Bei der Neubemessung sind insbesondere konkrete Anhaltspunkte für künftige Weitergabe oder Beschaffungskriminalität und der aktuelle Stand der Substitutionsbehandlung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unverhältnismäßiger Strafzumessung bei geringfügigem Heroin-Eigenverbrauch • Revisionsrechtfertigung kann den Rechtsfolgenausspruch aufheben, wenn die Strafzumessung dem Übermaßgebot widerspricht. • Bei sehr geringen Eigenverbrauchs- bzw. Erwerbsmengen von Betäubungsmitteln überschreitet eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat übersteigt, in der Regel das zulässige Maß, auch wenn § 29 Abs. 5 BtMG wegen Vorstrafen nicht anwendbar ist. • Die strafzumessende Würdigung hat das Ausmaß des Tatunrechts und die Sozialschädlichkeit der Tat nicht hinter der Täterpersönlichkeit (z. B. Vorstrafen) zurücktreten zu lassen. • Bei der Neubemessung sind insbesondere konkrete Anhaltspunkte für künftige Weitergabe oder Beschaffungskriminalität und der aktuelle Stand der Substitutionsbehandlung zu berücksichtigen. Der Angeklagte, langjährig heroinabhängig und mehrfach vorbestraft, erwarb am 6.5.2008 0,3 g Heroin zum Eigenverbrauch und versuchte am 25.9.2008 erneut eine Konsumeinheit zu erwerben. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs in zwei Fällen (einer als Versuch) zu Einzelstrafen von 2 Monaten sowie 1 Monat und 2 Wochen, Gesamtfreiheitsstrafe 3 Monate. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung, stellte aber den Tatbestand als unerlaubten Besitz und versuchten unerlaubten Erwerb fest. Der Angeklagte legte Revision ein; das OLG prüfte die Revision überwiegend und befasste sich insbesondere mit der Strafzumessung. Relevante Tatsachen sind die sehr geringen Mengen, die Sucht des Beschuldigten, seine Vorstrafen und die seit etwa einem Jahr bestehende Methadon-Substitution ohne neue Straftaten. • Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtlich fehlerhaft, weil die verhängten Einzelstrafen dem Übermaßgebot widersprechen und nicht in einem gerechten Verhältnis zu dem sehr geringen Tatunrecht stehen. • Die festgestellten Heroinmengen entsprechen je nur einer Konsumeinheit und liegen deutlich unterhalb der Obergrenze der "geringen Menge" im Sinn von § 29 Abs. 5 BtMG; zudem ist zugunsten des Angeklagten von sehr schlechter Wirkstoffqualität auszugehen. • § 29 Abs. 5 BtMG ist auf den mehrfach vorbestraften Dauerkonsumenten nicht anwendbar, doch bleibt das Unrecht der Taten im untersten Bereich der BtM-Kriminalität; die bloße Einstufung als Hartdroge ändert daran nichts. • Eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, verstößt im Regelfall gegen das Übermaßverbot, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für künftige Weitergabe oder Beschaffungskriminalität vorliegen. • Das Landgericht hat die objektiven Tatmerkmale und die geringe Sozialschädlichkeit zugunsten einer Betonung der Vorstrafen und damit einer strengeren Bestrafung aus dem Blick verloren; das verletzt das aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schuldprinzip und die Verhältnismäßigkeit. • Mangels ausreichender Rechtfertigung hebt das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg; dabei sind insbesondere die aktuelle Substitutionsbehandlung und die Aussicht auf dauerhafte Drogenabkehr zu berücksichtigen. Die Revision des Angeklagten hat im Umfang des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg: Die Strafzumessung der Einzelstrafen ist unverhältnismäßig und verletzt das Übermaßgebot, weshalb der Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen wird. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die neue Kammer hat bei erneuter Prüfung insbesondere zu prüfen, ob eine kurze Freiheitsstrafe nach § 47 StGB unerlässlich ist und, falls sie eine Freiheitsstrafe verhängt, bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung den aktuellen Stand der Methadon-Substitution und die daraus resultierende Zukunftsprognose des Angeklagten zu berücksichtigen. Über die Kosten der Revision hat die nun zuständige Kammer zu entscheiden.