Beschluss
1 Ws 67/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei dringendem Tatverdacht und erheblicher zu erwartender Freiheitsstrafe rechtfertigt die zu erwartende Strafhöhe zusammen mit fehlendem festen Wohnsitz die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr.
• Ein fester Wohnsitz in den Niederlanden erhöht bei niederländischen Beschuldigten den Fluchtanreiz, weil dort durch Rechtshilfe oder Vollstreckungsmodalitäten die effektive Vollstreckung deutscher Strafen reduziert sein kann.
• Weniger einschneidende Maßnahmen und angebotene Sicherheitsleistungen genügen nicht, wenn die zu erwartende Strafaussetzung bzw. Strafschärfe einen erheblichen Fluchtanreiz begründet.
• Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, wenn die Schwere der Tat, der dringende Tatverdacht und die bevorstehende Berufungsverhandlung dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bei niederländischem Beschuldigten • Bei dringendem Tatverdacht und erheblicher zu erwartender Freiheitsstrafe rechtfertigt die zu erwartende Strafhöhe zusammen mit fehlendem festen Wohnsitz die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr. • Ein fester Wohnsitz in den Niederlanden erhöht bei niederländischen Beschuldigten den Fluchtanreiz, weil dort durch Rechtshilfe oder Vollstreckungsmodalitäten die effektive Vollstreckung deutscher Strafen reduziert sein kann. • Weniger einschneidende Maßnahmen und angebotene Sicherheitsleistungen genügen nicht, wenn die zu erwartende Strafaussetzung bzw. Strafschärfe einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, wenn die Schwere der Tat, der dringende Tatverdacht und die bevorstehende Berufungsverhandlung dies rechtfertigen. Der Angeklagte, niederländischer Staatsangehöriger, wird beschuldigt, am 2. August 2009 rund 5,2 kg Marihuana und 500 g Kokain aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Wildeshausen vom 3. August 2009 befindet er sich seitdem in Untersuchungshaft; als Haftgrund wird Fluchtgefahr angegeben. Er gestand die Einfuhr des Marihuanas und wurde am 7. Dezember 2009 vom Amtsgericht Wildeshausen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Die Berufungsverhandlung war terminiert, die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigte die Fortdauer der Haft. Der Angeklagte rief hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde ein und bot unter anderem Sicherheitsleistungen sowie Verweise auf seine sozialen Verhältnisse an. • Dringender Tatverdacht besteht hinsichtlich der Einfuhr von rund 5 kg Marihuana, da der Angeklagte die Tat gestanden hat und erstinstanzlich verurteilt wurde. • Als Haftgrund ist Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben: Die zu erwartende Freiheitsstrafe (3 Jahre) und die Aussicht, dass die Berufung abgewiesen wird, schaffen einen erheblichen Fluchtanreiz. • Die sozialen und familiären Bindungen des Angeklagten mildern die Fluchtgefahr zwar, wiegen aber nicht schwer genug gegen die zu erwartende Strafe; mildere Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO und angebotene Sicherheitsleistungen genügen nicht zur Sicherung des Verfahrens. • Der Umstand, dass der Angeklagte in den Niederlanden wohnt, verstärkt den Fluchtanreiz, weil eine Verlagerung dorthin die Vollstreckung einer deutschen Freiheitsstrafe entweder in den Niederlanden oder in Form von Vollstreckungsreduzierungen zur Folge haben kann; dies erhöht die Motivation zur Flucht nach ständiger Rechtsprechung. • Die Besonderheiten des niederländischen Vollstreckungs- und Strafverfahrensrechts rechtfertigen keine diskriminierende Behandlung; vielmehr ist die erhöhte Fluchtgefahr sachlich begründet und dient allein der Sicherung des deutschen Strafverfahrens. • Die Fortdauer der seit sechs Monaten andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der Tat, des dringenden Tatverdachts und der bevorstehenden Berufungsverhandlung verhältnismäßig im Sinne des § 120 Abs. 1 StPO. • Eine Vorlegung an den Europäischen Gerichtshof oder ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der EU wurde verneint; keine Diskriminierung allein wegen niederländischer Staatsangehörigkeit festgestellt. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg wurde zurückgewiesen; der Haftbefehl des Amtsgerichts Wildeshausen vom 3. August 2009 blieb aufrechterhalten. Das Gericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen begründeter Fluchtgefahr und dringenden Tatverdachts als erforderlich angesehen. Mildere Sicherungsmaßnahmen und die angebotene Sicherheitsleistung genügten nicht, um den Fluchtanreiz zu beseitigen. Die Fortführung der Haft wurde zudem als verhältnismäßig beurteilt angesichts der Schwere der Tat, der zu erwartenden Strafe und der unmittelbar bevorstehenden Berufungsverhandlung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.