Urteil
6 U 164/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verträge mit individuellen Sonderkonditionen (Sonderpreis ES) sind keine Tarifkundenverträge nach AVBGasV und berechtigen nicht automatisch zur einseitigen Preisanpassung nach § 4 AVBGasV.
• Eine nachträgliche Einbeziehung der AVBGasV in Sonderkundenverträge ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen der Einbeziehung von AGB erfüllt sind; bloßer Hinweis in einer Vertragsbestätigung ohne Aushändigung genügt nicht.
• Eine intransparente Preisanpassungsklausel in AGB verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 BGB) und kann die einseitige Preisanpassung unwirksam machen; Folge ist Bindung an zuvor vereinbarte Preise.
• Widerspricht ein Kunde einer einseitigen Preiserhöhung nicht innerhalb einer angemessenen Frist (hier zwei Wochen), gilt die Erhöhung als angenommen; zu spät erklärter Widerspruch wirkt nur für die spätere Zeit.
• Feststellungsanträge zu rückwirkenden Arbeitspreisen sind insoweit unzulässig, als kein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Einordnung von Sondertarifen und Anforderungen an einseitige Gaspreiserhöhungen • Verträge mit individuellen Sonderkonditionen (Sonderpreis ES) sind keine Tarifkundenverträge nach AVBGasV und berechtigen nicht automatisch zur einseitigen Preisanpassung nach § 4 AVBGasV. • Eine nachträgliche Einbeziehung der AVBGasV in Sonderkundenverträge ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen der Einbeziehung von AGB erfüllt sind; bloßer Hinweis in einer Vertragsbestätigung ohne Aushändigung genügt nicht. • Eine intransparente Preisanpassungsklausel in AGB verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 BGB) und kann die einseitige Preisanpassung unwirksam machen; Folge ist Bindung an zuvor vereinbarte Preise. • Widerspricht ein Kunde einer einseitigen Preiserhöhung nicht innerhalb einer angemessenen Frist (hier zwei Wochen), gilt die Erhöhung als angenommen; zu spät erklärter Widerspruch wirkt nur für die spätere Zeit. • Feststellungsanträge zu rückwirkenden Arbeitspreisen sind insoweit unzulässig, als kein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht. Die Klägerin (regionaler EVU) lieferte Erdgas an mehrere Haushaltskunden (Beklagte) und ordnete diese in eine Sonderpreisregelung ES ein. Zwischen 2004 und 2006 nahm die Klägerin vier Arbeitspreiserhöhungen vor; die Leistungspreise blieben unverändert. Die Beklagten leisteten Zahlungen teilweise nicht oder widersprachen den Erhöhungen. Die Klägerin begehrte Zahlungen aus Rechnungen und Feststellungen zur Gültigkeit unterschiedlicher Arbeitspreise; die Beklagten rügten Verjährung und Verwirkung. Das Landgericht sprach weitgehend zugunsten der Beklagten; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Verträge Tarifkundenverträge sind, ob die AVBGasV eingriff und ob ein einseitiges Preisbestimmungsrecht bestand sowie die Frage der Wirksamkeit einzelner Widersprüche und damit durchsetzbarer Nachforderungen. • Die Verträge mit den betroffenen Beklagten sind nach Auslegung als Sondervereinbarungen (Sonderpreis ES) zu qualifizieren; sie sind keine Tarifkundenverträge im Sinne der AVBGasV/EnwG-Grundversorgung. • Die AVBGasV gilt unmittelbar nur für Tarifkunden; ein Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV kommt deshalb den Sonderkunden nicht unmittelbar zu. • Eine vertragliche Einbeziehung der AVBGasV in die Sonderverträge wurde nicht wirksam bewiesen: es erfolgte keine Aushändigung der AGB bei Vertragsschluss und kein hinreichender Einbeziehungswille nach § 305 Abs.2 BGB. • Eine inhaltsbezogene Kontrolle nach § 307 BGB führt dazu, dass eine bloße Bezugnahme auf die AVBGasV in vorformulierten Vertragsbestätigungen wegen mangelnder Transparenz und fehlender Konkretisierung der Preisanpassungskriterien unwirksam ist. • Die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) kann nicht herangezogen werden, weil kein unzumutbares, einseitig verschobenes Vertragsgefüge zu Lasten der Klägerin festgestellt wurde; daher bleiben die ursprünglich vereinbarten Preise wirksam. • Zur Durchsetzbarkeit von Nachforderungen ist zu unterscheiden, welche Beklagten den geltenden Preiserhöhungen rechtzeitig widersprochen haben; wer nicht fristgerecht widersprach, hat die jeweilige Erhöhung für die betroffene Zeitspanne konkludent anerkannt. • Angemessene Widerspruchsfrist ist kurz (hier vom Senat zwei Wochen nach Inkrafttreten); verspätete Widersprüche bewirken Wirksamkeit der Erhöhung bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs. • Für konkrete Zahlungsansprüche setzte das Gericht die zwischen den Parteien jeweils verbindlichen Arbeitspreise und ermittelte daraus die jeweils durchsetzbaren Nachforderungsbeträge sowie Zinsen nach §§ 288, 291 BGB. • Feststellungsanträge für vergangene Zeiträume sind überwiegend unzulässig mangels gegenwärtigen Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO); rein deklaratorische Hinweise zu den für einzelne Beklagten maßgeblichen Arbeitspreisen wurden getroffen. Die Berufung der Klägerin war in Teilpunkten erfolgreich; die Klage ist jedoch nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Für mehrere Beklagte (insbesondere 2,3,4,5,6,9) wurden konkrete Zahlungsurteile über jeweils bestimmte Beträge nebst Zinsen erlassen, weil diese Beklagten den jeweiligen Preiserhöhungen nicht durchgehend wirksam widersprochen hatten. Für andere Beklagte gilt, dass die Preisanpassungen unwirksam sind, weil es sich um Sonderverträge ohne wirksame Einbeziehung der AVBGasV handelt und eine intransparente AGB-Klausel einer Billigkeitskontrolle nicht standhält; somit sind die Parteien an die zuvor vereinbarten (niedrigeren) Arbeitspreise gebunden. Feststellungsanträge wurden größtenteils als unzulässig zurückgewiesen; deklaratorisch legte das Gericht für die einzelnen Vertragsverhältnisse die jeweils maßgeblichen Arbeitspreise zeitlich fest. Die Klägerin erhält nur die im Tenor konkret ausgewiesenen Zahlungsansprüche; sämtliche weitergehenden Zahlungs- und Feststellungsbegehren wurden abgewiesen.