Beschluss
6 W 17/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 15a RVG ist auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar und stellt eine Klarstellung dar, sodass Anrechnungen das Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht beschränken.
• Bei Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bleibt die volle Verfahrensgebühr gegen den Prozessgegner in Wegfall nicht betroffen; der Gegner hat die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu erstatten.
• Die Rechtspflegeentscheidung über Kostenfestsetzung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem obsiegenden Kostenberechtigten auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren und Wirkung des § 15a RVG auf Kostenfestsetzung • § 15a RVG ist auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar und stellt eine Klarstellung dar, sodass Anrechnungen das Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht beschränken. • Bei Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bleibt die volle Verfahrensgebühr gegen den Prozessgegner in Wegfall nicht betroffen; der Gegner hat die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu erstatten. • Die Rechtspflegeentscheidung über Kostenfestsetzung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem obsiegenden Kostenberechtigten auferlegt werden. Der Beklagte obsiegte in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht; das Landgericht entschied kostenpflichtig zugunsten des Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragte Kostenfestsetzung und setzte unter anderem eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr nach VV RVG an. Das Landgericht setzte jedoch nur einen deutlich geringeren Betrag fest und nahm Absetzungen vor mit der Begründung, außergerichtliche Kosten seien im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbar. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und berief sich auf § 15a RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Streitgegenstand war, in welchem Umfang die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und welche Beträge gegenüber dem Gegner erstattungsfähig sind. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht und zulässig gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG. • Die Rechtspflegerin hatte die vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet; dies beruht auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, deren Auswirkung auf das Außenverhältnis streitig ist. • Der Senat folgt der neueren obergerichtlichen und der BGH-Rechtsprechung, wonach § 15a RVG keine Gesetzesänderung, sondern eine Klarstellung darstellt; Anrechnungsregeln betreffen primär das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. • Daraus folgt, dass gegenüber dem Prozessgegner die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu erstatten ist, auch wenn zugleich eine Geschäftsgebühr entstanden ist; § 15a RVG sichert lediglich, dass der Gegner nicht mehr zu erstatten braucht, als der Anwalt vom Mandanten verlangen kann. • Auf dieser Grundlage waren die vom Beklagten beanspruchten Gebühren neu zu berechnen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da der Senat keine Veranlassung zur Zulassung sieht angesichts der bestehenden BGH-Entscheidungen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde geändert: Dem Beklagten stehen neben einer Geschäftsgebühr von 243,50 € die volle Verfahrensgebühr von 487,50 € zu; insgesamt wurden erstattungsfähige Kosten in Höhe von 1.201,25 € nebst Zinsen seit dem 04.12.2009 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; der Beschwerdewert wurde auf 487,50 € festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.