Beschluss
1 Ss 25/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entzug der deutschen Fahrerlaubnis schließt die Anerkennung einer danach ausgestellten ausländischen EU-Fahrerlaubnis aus, wenn im ausländischen Führerschein ein Wohnsitz außerhalb des Ausstellungsstaates vermerkt ist.
• § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ist mit Unionsrecht vereinbar, wenn aus dem ausländischen Führerschein hervorgeht, dass der Inhaber bei Ausstellung nicht im Ausstellerstaat wohnte.
• Zur Beurteilung eines möglichen Verbotsirrtums (§ 17 StGB) sind in den Urteilsgründen konkrete Angaben zu den Einlassungen des Beschuldigten und zu dem hypothetischen Auskunftsverhalten der Führerscheinbehörde erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Verbotsirrtum bei nicht anzuerkennender ausländischer Fahrerlaubnis • Entzug der deutschen Fahrerlaubnis schließt die Anerkennung einer danach ausgestellten ausländischen EU-Fahrerlaubnis aus, wenn im ausländischen Führerschein ein Wohnsitz außerhalb des Ausstellungsstaates vermerkt ist. • § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ist mit Unionsrecht vereinbar, wenn aus dem ausländischen Führerschein hervorgeht, dass der Inhaber bei Ausstellung nicht im Ausstellerstaat wohnte. • Zur Beurteilung eines möglichen Verbotsirrtums (§ 17 StGB) sind in den Urteilsgründen konkrete Angaben zu den Einlassungen des Beschuldigten und zu dem hypothetischen Auskunftsverhalten der Führerscheinbehörde erforderlich. Der Angeklagte führte am 26.11.2008 ein Kraftfahrzeug, ohne eine gültige deutsche Fahrerlaubnis zu besitzen. Seine deutsche Fahrerlaubnis war 2006 entzogen worden. Er hatte einen in Tschechien ausgestellten EU-Führerschein mitgeführt, in dem jedoch vermerkt war, dass sein Wohnsitz bei Ausstellung nicht in Tschechien lag. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte legte Sprungrevision ein und rügte Rechtsfehler insbesondere hinsichtlich der Bestimmung seiner inneren Tatseite und eines möglichen Verbotsirrtums. • Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die tschechische Fahrerlaubnis wegen des im Führerschein vermerkten ausländischen Wohnsitzes nicht anzuerkennen ist und die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war; daher fehlte die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. • § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ist mit Unionsrecht vereinbar; die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung ausländischer Führerscheine entfällt, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Inhaber bei Ausstellung nicht im Ausstellerstaat wohnte, wie der EuGH entschied. • Allerdings sind die Urteilsgründe zur inneren Tatseite lückenhaft: Das Urteil nennt nicht, welche konkreten Einlassungen der Angeklagte zum Verbotsirrtum vorgetragen hat, noch, welche Auskunft die deutsche Führerscheinbehörde dem Angeklagten auf Nachfrage gegeben hätte. • Die Revisionsprüfung ist dadurch unmöglich geworden, weil nicht feststeht, ob der Tatrichter einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu Recht ausgeschlossen hat; dies ist angesichts kontroverser Rechtsprechung entscheidungserheblich. • Mangels Ausschlusses eines Rechtsfehlers ist die Verurteilung insoweit aufzuheben; die objektiven Feststellungen zum Tathergang bleiben bestehen, die inneren Feststellungen werden aufgehoben. • Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wildeshausen zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Wildeshausen insoweit, als die Feststellungen zur inneren Tatseite betroffen sind. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bleibt in Bezug auf den objektiven Tathergang erhalten, weil die ausländische Fahrerlaubnis aus den dargelegten Gründen nicht anzuerkennen war. Wegen lückenhafter Urteilsgründe zum behaupteten Verbotsirrtum (§ 17 StGB) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsfehler vorliegt; deshalb sind weitere Feststellungen erforderlich. Das Verfahren wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wildeshausen zurückverwiesen.