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Beschluss

2 SsBs 59/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nächtlicher Unmöglichkeit, kurzfristig einen Richter zu erreichen, rechtfertigt die Gefahrenlage durch den schnellen Abbau von Betäubungsmitteln in der Regel die sofortige Blutentnahme ohne richterliche Anordnung. • Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot; ein solches kommt nur bei willkürlicher oder systematischer Missachtung des Richtervorbehalts in Betracht. • Gefahr im Verzug nach § 81a Abs. 2 StPO kann vorliegen, wenn das Abwarten bis zum dienstlichen Beginn des Richters den Untersuchungserfolg wegen schneller Abbauzeiten von Drogen gefährden würde.
Entscheidungsgründe
Keine Verwertungsverbote bei nächtlicher Blutentnahme ohne Richteranordnung • Bei nächtlicher Unmöglichkeit, kurzfristig einen Richter zu erreichen, rechtfertigt die Gefahrenlage durch den schnellen Abbau von Betäubungsmitteln in der Regel die sofortige Blutentnahme ohne richterliche Anordnung. • Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot; ein solches kommt nur bei willkürlicher oder systematischer Missachtung des Richtervorbehalts in Betracht. • Gefahr im Verzug nach § 81a Abs. 2 StPO kann vorliegen, wenn das Abwarten bis zum dienstlichen Beginn des Richters den Untersuchungserfolg wegen schneller Abbauzeiten von Drogen gefährden würde. Der Betroffene wurde in der Nacht des 04.03.2009 gegen 23:30 Uhr auffällig fahrend kontrolliert. Polizeibeamte stellten Ausfallerscheinungen (defektes Licht, zeitweiliges Überfahren der Gegenfahrbahn, träge Pupillenreaktion) fest und führten einen Urintest durch, der positiv auf THC ausfiel. Der Betroffene wurde zur Dienststelle gebracht und ihm um 00:50 Uhr eine Blutprobe entnommen, ohne dass zuvor ein Ermittlungsrichter telefonisch erreicht worden war. Die behandelnden Beamten gingen davon aus, zu dieser Nachtzeit keinen Bereitschaftsrichter erreichen zu können und versuchten nicht, die Staatsanwaltschaft zu erreichen. Die laborärztliche Analyse ergab THC-Konzentrationen im Blut. Der Betroffene rügte in der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Richtervorbehalts und beanstandete die Verwertbarkeit des Blutbefundes. • Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter THC-Einfluss verurteilt; das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen. • Rechtliche Grundlagen und Maßstäbe: Richtervorbehalt bei Blutentnahmen gemäß § 81a StPO und die Regeln zur Gefahr im Verzug (§ 81a Abs. 2 StPO); verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Erreichbarkeit von Richtern (Artikel 13 GG) sowie die Praxis der Obergerichte zur Einrichtung nächtlicher Bereitschaftsdienste. • Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes allein begründet kein generelles Beweisverwertungsverbot. Ein Verwertungsverbot kommt nur bei willkürlicher oder gleichwertig grober Missachtung des Richtervorbehalts oder bei systematischem Unterlaufen desselben in Betracht. • Die schnelle Abbaugeschwindigkeit von Drogen (THC) und die dadurch drohende Gefährdung des Untersuchungserfolgs machen in der konkreten Tatnacht ein Abwarten bis zum Beginn des richterlichen Bereitschaftsdienstes unzumutbar; deshalb lag Gefahr im Verzug vor. • Angesichts knapper personeller Ressourcen, der nur eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten eines Nachtrichters und der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität einer Blutentnahme rechtfertigt das Unterlassen eines nächtlichen richterlichen Dienstes in dieser Region nicht die Annahme eines systemischen Fehlers, der ein Beweisverwertungsverbot erforderte. • Die Form und Weise der Blutentnahme und die laborärztlichen Befunde sind verwertbar; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine bewusste Missachtung des Richtervorbehalts durch die handelnden Beamten. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück bleibt bestehen. Die Blutprobe und der ärztliche Befund sind verwertbar, weil im konkreten Fall Gefahr im Verzug gemäß § 81a Abs. 2 StPO gegeben war und kein systematischer oder willkürlicher Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliegt. Damit trägt der verwertete Nachweis von THC im Blut maßgeblich zum Verurteilungserfolg bei. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße verurteilt und erhielt ein einmonatiges Fahrverbot; die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Staatskasse getroffen.