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Beschluss

1 Ws 178/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §§ 140 ff. StPO erstreckt sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren. • Erstattung von Gebühren für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren aus der Landeskasse setzt eine ausdrückliche Beiordnung oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO voraus. • Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO wird nur auf entsprechenden Antrag und unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gewährt. • Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse entstehen nach § 48 Abs. 4 RVG nur für ausdrücklich beigeordnete Angelegenheiten.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren • Die Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §§ 140 ff. StPO erstreckt sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren. • Erstattung von Gebühren für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren aus der Landeskasse setzt eine ausdrückliche Beiordnung oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO voraus. • Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO wird nur auf entsprechenden Antrag und unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gewährt. • Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse entstehen nach § 48 Abs. 4 RVG nur für ausdrücklich beigeordnete Angelegenheiten. Der Verteidiger des Angeklagten war am 2. März 2007 als Pflichtverteidiger bestellt. Im Hauptverfahren beantragte die Adhäsionsklägerin die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens wegen Schadensersatzes; die Angeklagte stellte keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und bat nicht um Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren. In der Hauptverhandlung am 30. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich über die Schadensersatzforderung; zeitgleich wurde die Angeklagte wegen Untreue verurteilt. Der Verteidiger beantragte später die Festsetzung von Gebühren für seine Teilnahme am Adhäsionsverfahren aus der Landeskasse. Das Amtsgericht/Urkundsbeamte wies den Antrag ab, die Erinnerung des Verteidigers blieb beim Landgericht erfolglos. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verteidigers, die das Oberlandesgericht prüfte. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140 ff. StPO dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung in schwerwiegenden Strafsachen und knüpft nicht an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. • Das Adhäsionsverfahren verfolgt ein zivilrechtliches Interesse des Verletzten; die Beiordnung für dieses Verfahren hängt von den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO ab, insbesondere von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO auf entsprechenden Antrag. • § 404 Abs. 5 StPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren nur auf Antrag und unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO vor; ist kein entsprechender Antrag gestellt worden, besteht kein Gebührenanspruch gegen die Landeskasse. • Eine automatische Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren wäre mit Wortlaut, Systematik und Zweck von § 404 Abs. 5 StPO nicht zu vereinbaren und würde den Sinn des § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO entwerten. • Nach § 48 Abs. 4 RVG besteht ein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse nur für ausdrücklich beigeordnete Angelegenheiten; die Teilnahme am Adhäsionsverfahren war hier nicht ausdrücklich beigeordnet. • Daraus folgt, dass die Ablehnung der Kostenerstattung aus der Landeskasse für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren rechtmäßig war. Die Beschwerde des Verteidigers wird als unbegründet verworfen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren geltend gemachten Gebühren aus der Landeskasse, weil keine Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt wurde und die Pflichtverteidigerbeiordnung nach §§ 140 ff. StPO nicht automatisch das Adhäsionsverfahren umfasst. Vergütungsansprüche aus der Staatskasse kommen nach § 48 Abs. 4 RVG nur für ausdrücklich beigeordnete Angelegenheiten in Betracht; eine solche ausdrückliche Beiordnung lag nicht vor. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.