Beschluss
14 UF 45/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen unterliegen als Endentscheidungen dem FamFG; § 243 FamFG verdrängt im Anwendungsbereich das Kostenrecht der ZPO.
• Bei Anfechtung einer Kostenentscheidung in Familiensachen ist die Beschwer nach §§ 58, 61 FamFG statthaft; der Beschwerdewert muss mehr als 600 Euro betragen.
• § 243 FamFG gewährt im Kostenrecht einen weiten Ermessensspielraum und rechtfertigt die Zulassung der isolierten Anfechtung; in Unterhaltssachen ist die sofortige Beschwerde der ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen: §243 FamFG verdrängt ZPO-Kostenrecht • Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen unterliegen als Endentscheidungen dem FamFG; § 243 FamFG verdrängt im Anwendungsbereich das Kostenrecht der ZPO. • Bei Anfechtung einer Kostenentscheidung in Familiensachen ist die Beschwer nach §§ 58, 61 FamFG statthaft; der Beschwerdewert muss mehr als 600 Euro betragen. • § 243 FamFG gewährt im Kostenrecht einen weiten Ermessensspielraum und rechtfertigt die Zulassung der isolierten Anfechtung; in Unterhaltssachen ist die sofortige Beschwerde der ZPO ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers. Nachdem die elterliche Sorge allein dem Vater übertragen worden war, beantragte der Antragsteller beim Familiengericht Auskunft über das Einkommen der Mutter. Die Antragsgegnerin erteilte die Auskunft außergerichtlich und die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt, beließen es jedoch bei gegenseitigen Kostenanträgen. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsteller gemäß § 91a ZPO zur Tragung der Kosten, weil die Antragsgegnerin den Anspruch sofort anerkannt habe. Der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht prüft, welches Verfahrensrecht für die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen gilt und ob der erforderliche Beschwerdewert erreicht ist. • Die angefochtene Entscheidung ist eine Endentscheidung i.S.d. § 38 FamFG, sodass grundsätzlich die Beschwerde zulässig ist (§§ 58, 61 FamFG). • § 243 FamFG ist im Bereich der Unterhaltssachen als lex specialis auszulegen und verdrängt die kostenrechtlichen Vorschriften der ZPO; sie gewährt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum und nennt Abwägungskriterien vergleichbar mit §§ 91, 92, 93, 97 ZPO. • Eine Mischregelung zwischen FamFG und ZPO verhindert Rechtsklarheit; daher ist § 243 FamFG als gesonderte Spezialnorm zur Anwendung zu bringen, wodurch die Anwendbarkeit der sofortigen Beschwerde der ZPO entfällt. • Da die Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 58, 61, 117 FamFG zu beurteilen ist, ist ein Beschwerdewert von mehr als 600 Euro erforderlich. Bei einem Streitwert von 1.000 Euro ergeben die berechneten Verfahrenskosten insgesamt 475,60 Euro, sodass der erforderliche Wert nicht erreicht ist. • Mangels Erreichens des Beschwerdewerts ist die eingelegte Beschwerde unzulässig; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 243 FamFG. • Aus grundsätzlichen Erwägungen lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu, obwohl die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, weil der für die Anfechtung nach §§ 58, 61 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 Euro nicht erreicht ist. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass § 243 FamFG im Anwendungsbereich der Unterhaltssachen das Kostenrecht der ZPO verdrängt und damit die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde nach der ZPO nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts beruht auf §§ 69 Abs. 3, 243 FamFG und bleibt bestehen. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zu; die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof durch einen zugelassenen Anwalt einzulegen und zu begründen.