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Urteil

5 U 15/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Durchgangsarzt haftet zivilrechtlich, wenn er eine besondere Heilbehandlung anordnet und die anschließend von ihm durchgeführte Behandlung fehlerhaft ist. • Entscheidet der Durchgangsarzt lediglich über das "ob" der besonderen Heilbehandlung und verursacht der Fehler nur die fehlerhafte Entscheidung, haftet der Unfallversicherungsträger nach öffentlich-rechtlichen Regeln. • Kommt ein Behandlungsfehler durch Unterlassen einer indizierten geschlossenen Reposition zustande, trifft den Arzt die Darlegungs- und Beweislast für einen hypothetischen Erfolg der unterlassenen Behandlung.
Entscheidungsgründe
Haftung des Durchgangsarztes bei fehlerhafter Durchführung angeordneter besonderer Heilbehandlung • Ein Durchgangsarzt haftet zivilrechtlich, wenn er eine besondere Heilbehandlung anordnet und die anschließend von ihm durchgeführte Behandlung fehlerhaft ist. • Entscheidet der Durchgangsarzt lediglich über das "ob" der besonderen Heilbehandlung und verursacht der Fehler nur die fehlerhafte Entscheidung, haftet der Unfallversicherungsträger nach öffentlich-rechtlichen Regeln. • Kommt ein Behandlungsfehler durch Unterlassen einer indizierten geschlossenen Reposition zustande, trifft den Arzt die Darlegungs- und Beweislast für einen hypothetischen Erfolg der unterlassenen Behandlung. Die Klägerin, 2000 geboren, stürzte 2007 und verletzte sich am rechten Arm. Nach Einlieferung ins Krankenhaus fertigte man Röntgenaufnahmen; der Durchgangsarzt (Beklagter zu 3) wertete diese aus und ordnete besondere Heilbehandlung an, die er selbst ausführte. Er übersah eine Radiusköpfchenluxation am Unfalltag und verzichtete auf eine sofort indizierte geschlossene Reposition; erst am 19.06.2007 wurde die Luxation erkannt, eine geschlossene Reposition war dann nicht mehr möglich und es folgten mehrere Operationen. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden; sie machte geltend, die Behandlung sei privatrechtlich zu bewerten und auch der Chefarzt bzw. das Krankenhaus müssten haften. Das Landgericht verurteilte Beklagte zu 2) und 3) teilweise; das OLG änderte das Urteil zugunsten des Beklagten zu 2) und bestätigte die Haftung des Beklagten zu 3). • Der Beklagte zu 3) hat die Radiusköpfchenluxation bei Auswertung der Röntgenaufnahmen am Unfalltag unstreitig übersehen, sodass die indizierte geschlossene Reposition am 08.06.2007 unterblieb und hieraus der Schaden folgte. • Nach den nicht angegriffenen Gutachterfeststellungen hätte eine geschlossene Reposition mit einer Wahrscheinlichkeit von weit über 90 % zum Erfolg geführt; damit obliegt dem Arzt, der das rechtmäßige Alternativverhalten unterlassen hat, die Darlegungs- und Beweislast für einen hypothetischen Misserfolg, die er nicht erbringen kann. • Rechtlich zu unterscheiden ist, ob die Tätigkeit des Durchgangsarztes öffentlich-rechtlich (Entscheidung über das "ob" der besonderen Heilbehandlung) oder zivilrechtlich (Durchführung der besonderen Heilbehandlung) zu beurteilen ist. Diese Abgrenzung ist inhaltlich vorzunehmen und richtet sich danach, in welchem Bereich sich der Fehler auswirkt. • Hier ordnete der Durchgangsarzt die besondere Heilbehandlung an und führte sie selbst durch; die Schädigung resultierte aus einer unsachgemäßen Durchführung (Unterlassen der Reposition) und ist daher nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und von ihm persönlich zu verantworten. • Der Chefarzt (Beklagter zu 2) hat die Klägerin nicht behandelt; es fehlt an Anhaltspunkten für eine Erfüllungsgehilfen- oder Organisationshaftung. Die Klägerin hat keine ausreichenden Feststellungen dazu vorgetragen, ob die Ambulanz vertraglich dem Chefarzt oder dem Klinikträger zuzuordnen ist. • Folgeentscheidung: Die Berufung des Beklagten zu 2) war begründet, seine Haftung wurde aufgehoben; die Berufung des Beklagten zu 3) blieb unbegründet, seine Haftung für das Schmerzensgeld wurde bestätigt. • Verfahrensrechtlich wurde die Revision nicht zugelassen; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 91, 97, 101, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO). Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen; seine Berufung war erfolgreich, weil er die Klägerin nicht behandelt hat und keine Verantwortlichkeit für das Fehlverhalten des Durchgangsarztes dargelegt wurde. Die Berufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen; er haftet nach zivilrechtlichen Grundsätzen, weil er die besondere Heilbehandlung angeordnet und selbst durchgeführt hat und der Schaden durch sein Unterlassen der indizierten geschlossenen Reposition verursacht wurde. Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, dass eine rechtzeitige geschlossene Reposition mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte, entlasten den Beklagten zu 3) nicht von der Haftung, da er den Gegenbeweis nicht führen konnte. Die Kosten- und Vollstreckungsregelung erfolgte entsprechend, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.