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Beschluss

1 Ws 344/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidigerin ist als Vollverteidigerin anzusehen; ihre Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren ist nicht auf eine Einzeltätigkeit beschränkt. • Vergütungsrechtlich sind bei Vollverteidigung die entsprechenden Verteidigergebühren (Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG) anzusetzen, auch wenn der Verteidiger nur einzelne Leistungen erbracht hat. • Die Bestellung nach § 408b StPO dient dem besonderen Schutz des Beschuldigten vor nachteiligen Folgen eines Strafbefehls und rechtfertigt keine geringere Vergütung als bei sonstiger Vollverteidigung. • Gerichtliche Entscheidung: Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist zu ergänzen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S.2–3 RVG).
Entscheidungsgründe
§ 408b StPO: Pflichtverteidiger als Vollverteidiger und Vergütungsfolgen • Die nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidigerin ist als Vollverteidigerin anzusehen; ihre Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren ist nicht auf eine Einzeltätigkeit beschränkt. • Vergütungsrechtlich sind bei Vollverteidigung die entsprechenden Verteidigergebühren (Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG) anzusetzen, auch wenn der Verteidiger nur einzelne Leistungen erbracht hat. • Die Bestellung nach § 408b StPO dient dem besonderen Schutz des Beschuldigten vor nachteiligen Folgen eines Strafbefehls und rechtfertigt keine geringere Vergütung als bei sonstiger Vollverteidigung. • Gerichtliche Entscheidung: Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist zu ergänzen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S.2–3 RVG). Das Amtsgericht Emden erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung und bestellte derselben Tag die Rechtsanwältin … nach § 408b StPO als Pflichtverteidigerin. Die Verteidigerin erhielt Einsicht in die Akten; ein Einspruch gegen den Strafbefehl wurde nicht eingelegt, der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Die Verteidigerin beantragte die Festsetzung einer Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) und einer Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG). Das Amtsgericht setzte dagegen nur eine Einzeltätigkeitsgebühr (Nr. 4302 VV RVG) fest. Die Erinnerung der Verteidigerin wurde vom Amtsgericht und später vom Landgericht Aurich zurückgewiesen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtete sich die weitere Beschwerde, die das Oberlandesgericht erfolgreich machte. • Die Bestellung nach § 408b StPO begründet eine Vollverteidigerstellung; die Aufgaben reichen über bloßes Entgegennehmen des Strafbefehls hinaus und umfassen umfassende Beratung, Akteneinsicht und Prüfung eines Einspruchs. • Der Gesetzeswortlaut und die Verweisregelung auf § 141 Abs. 3 StPO sprechen gegen eine inhaltliche Beschränkung der Verteidigerbefugnisse während der Dauer der Bestellung. • Vergütungsrechtlich ist zwischen Einzeltätigkeiten (Nr. 4300 ff. VV RVG) und Gesamtverteidigung zu unterscheiden; maßgeblich ist der Umfang der Bestellung bzw. des Auftrags, nicht der tatsächliche Umfang der erbrachten Leistungen. • Folglich stehen der bestellten Pflichtverteidigerin die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG zu; diese Gebühren decken den notwendigen Einarbeitungs- und Beratungsaufwand ab. • Die ergänzende Kostenfestsetzung war daher erforderlich; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nach § 56 Abs. 2 S.2–3 RVG nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde der Verteidigerin hatte Erfolg. Die bisherigen Beschlüsse des Landgerichts Aurich und des Amtsgerichts Emden wurden aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts dahingehend geändert, dass die Verteidigerin über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 161,84 € aus der Staatskasse erstattet werden. Begründend stellte das Oberlandesgericht fest, dass die nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidigerin als Vollverteidigerin anzusehen ist und deshalb Anspruch auf die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) sowie die Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) hat. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.