Beschluss
1 Ws 371/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ping-Anrufe (kurzzeitiges Anwählen ohne Gesprächsannahme) können eine täuschende Erklärung über Tatsachen i.S.d. § 263 StGB darstellen.
• Wer durch planmäßige Ping-Anrufe ein vermeintliches Kommunikationsinteresse vortäuscht, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betruges, wenn er damit eine Vermögensverfügung herbeizuführen beabsichtigt.
• Beihilfe ist gegeben, wenn jemand planmäßig Werbemaßnahmen für eine solche Täuschungsaktion vornimmt und dies in Kenntnis des Tatplans geschieht.
• Fehlender Nachweis konkreter täuschungsbedingter Rückrufe kann die Qualifikation als vollendeter Betrug oder die Anwendung von Regelbeispielen (Gewerbsmäßigkeit, besonders großer Vermögensschaden) verhindern.
Entscheidungsgründe
Ping-Anrufe als Täuschungshandlung: Zulassung der Anklage wegen versuchten Betrugs und Beihilfe • Ping-Anrufe (kurzzeitiges Anwählen ohne Gesprächsannahme) können eine täuschende Erklärung über Tatsachen i.S.d. § 263 StGB darstellen. • Wer durch planmäßige Ping-Anrufe ein vermeintliches Kommunikationsinteresse vortäuscht, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betruges, wenn er damit eine Vermögensverfügung herbeizuführen beabsichtigt. • Beihilfe ist gegeben, wenn jemand planmäßig Werbemaßnahmen für eine solche Täuschungsaktion vornimmt und dies in Kenntnis des Tatplans geschieht. • Fehlender Nachweis konkreter täuschungsbedingter Rückrufe kann die Qualifikation als vollendeter Betrug oder die Anwendung von Regelbeispielen (Gewerbsmäßigkeit, besonders großer Vermögensschaden) verhindern. Die Staatsanwaltschaft klagte an, die Angeschuldigten T. und O. hätten in der Weihnachtszeit 2006 durch massenhaftes "Anpingen" von Mobilfunkteilnehmern (insgesamt ca. 786.850 Fälle) und Anzeige einer Mehrwertdienstrufnummer vorgetäuscht, ein Kommunikationsanliegen zu haben, um Rückrufe zu bewirken, die mindestens 0,98 € kosten sollten. Die Angeschuldigte R. platzierte in Kenntnis des Tatplans Werbebanner, die auf eine zur Abstimmung dienende Webseite verwiesen, wobei die Abstimmung nur vorgetäuscht war. Die Netzbetreiber schalteten die Nummern ab; Auszahlung der Einnahmen erfolgte nicht. Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit der Begründung, ein einmaliges Anklingeln enthalte keine Täuschung; dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde. • Rechtsgegenstand und Ansatz: Der Senat hebt die landgerichtliche Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung auf und lässt die Anklage zu, weil nach den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht für den versuchten Betrug (§ 263 StGB) gegen T. und O. sowie Beihilfe gegen R. besteht. • Täuschungshandlung: Das kurzfristige Herstellen einer Verbindung (Ping-Anruf) ist nach Ansicht des Senats eine konkludente Erklärung, die beim Angerufenen typischerweise den Eindruck erweckt, es bestehe ein ernsthaftes Kommunikationsinteresse; dies kann objektiv irreführen und somit eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB sein. • Subjektive Komponente und Vorsatz: Die Täter handelten planmäßig und verfolgten die Absicht, durch die Vortäuschung eines Gesprächsinteresses Rückrufe und somit kostenpflichtige Vermögensverfügungen der Angerufenen zu veranlassen; dies ist durch Verhaltensäußerungen und organisatorische Vorbereitung belegt. • Beihilfe: R. hat in Kenntnis des Tatplans Werbemittel zur Verbreitung der angeblichen Abstimmung platziert und somit die Haupttathandlungen unterstützt; dies rechtfertigt den Tatverdacht der Beihilfe zur versuchten Tat. • Schadens- und Vollendungsfrage: Zwar ist ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil erstrebbar gewesen, und der potenzielle Gesamtschaden liegt im fünfstelligen Bereich; jedoch fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen, um für alle Einzelfälle täuschungsbedingte Rückrufe und damit vollendete Betrugsfälle nachzuweisen. • Rechtsfolgen und Einschränkungen: Wegen des Fehlens konkreter Nachweise über täuschungsbedingte Rückrufe kann kein vollendeter Betrug mit Anwendung der Regelbeispiele (§ 263 Abs.3 StGB) festgestellt werden; es bleibt daher bei dem Vorwurf des versuchten Betrugs und der Beihilfe. • Verfahrensrechtliches: Eine Überweisung an eine andere Kammer war nicht geboten, da die 10. große Strafkammer in verwandten Entscheidungen bereits Tatverdacht bejaht hatte und in der Lage ist, die vorliegenden Erwägungen zu berücksichtigen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg: Das Oberlandesgericht hebt die ablehnende Entscheidung des Landgerichts auf und lässt die Anklage im Umfang zu, dass T. und O. wegen versuchten Betrugs (§ 263 StGB) und R. wegen Beihilfe zum versuchten Betrug hinreichend verdächtig sind; das Hauptverfahren wird vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück eröffnet. Ein hinreichender Tatverdacht gegen W. besteht nicht, weshalb die Ablehnung gegen ihn bestätigt bleibt. Die Annahme einer Täuschung stützt sich auf die konkludente Erklärung durch das Ping-Anklingeln und die planmäßige Ausrichtung auf Vermögensverfügungen; mangels gesicherter Erkenntnisse über täuschungsbedingte Rückrufe ist jedoch von einem versuchten, nicht durchgehend von einem vollendeten Betrug auszugehen. Weitergehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben unbegründet; Kostenentscheidungen richten sich entsprechend.