Urteil
13 U 23/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche inhaltliche Änderung einer verlangten Gegendarstellung ist einer neuen Gegendarstellung gleichzustellen und unterliegt daher erneut den medienrechtlichen Voraussetzungen.
• Eine Änderung, die über eine bloße grammatikalische Korrektur hinausgeht, ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 11 Abs. 2 S. 5 Niedersächsisches Pressegesetz verlangt wird.
• Eine Gegendarstellung muss klar erkennen lassen, wer sie abgibt; irreführende Formulierungen, die eine redaktionelle oder städtische Urheberschaft nahelegen, rechtfertigen die Verweigerung des Abdrucks.
Entscheidungsgründe
Unzulässige inhaltliche Änderung und irreführende Urheberschaft einer Gegendarstellung • Eine nachträgliche inhaltliche Änderung einer verlangten Gegendarstellung ist einer neuen Gegendarstellung gleichzustellen und unterliegt daher erneut den medienrechtlichen Voraussetzungen. • Eine Änderung, die über eine bloße grammatikalische Korrektur hinausgeht, ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 11 Abs. 2 S. 5 Niedersächsisches Pressegesetz verlangt wird. • Eine Gegendarstellung muss klar erkennen lassen, wer sie abgibt; irreführende Formulierungen, die eine redaktionelle oder städtische Urheberschaft nahelegen, rechtfertigen die Verweigerung des Abdrucks. Der Bürgermeister der Stadt B. begehrt gegenüber der Herausgeberin einer Tageszeitung den Abdruck einer Gegendarstellung zu einem Artikel vom 11.02.2010, der ihn als vorbestraft bezeichnete und behauptete, er nutze die offizielle Homepage der Stadt für persönliche Angriffe. Das Landgericht verpflichtete die Zeitung per einstweiliger Verfügung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, änderte aber den von dem Kläger verlangten Text in die Ich-Form. Der Kläger hatte zwischenzeitlich eine Kürzung beantragt; die Zeitung legte Berufung gegen die Abänderung ein. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob die Änderung lediglich eine Korrektur oder bereits eine inhaltliche Neuformulierung darstellt und ob formelle Fristen und die Kennzeichnung der Urheberschaft gewahrt sind. Entscheidend waren die Frage nach Einhaltung der Ausschlussfrist nach niedersächsischem Pressegesetz und die mögliche Irreführung der Leser über die Herkunft der Gegendarstellung. • Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet, weil die vom Landgericht vorgenommene Änderung der Gegendarstellung in die Ich-Form keine bloße grammatikalische Korrektur, sondern eine inhaltliche Änderung darstellt. • Eine derart geänderte Gegendarstellung bedarf erneut der Erfüllung der medienrechtlichen Voraussetzungen; hier wurde die Änderung jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Veröffentlichung gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 Niedersächsisches Pressegesetz verlangt und ist damit unzulässig. • Die Verwendung der Formulierung 'wir stellen richtig' kann beim unbefangenen Leser den Eindruck erwecken, die Redaktion oder die Stadt gebe die Richtigstellung ab; dieser Gesamteindruck wird durch Kontext und Formulierung nicht durch die Unterzeichnung mit Namen und Amtsbezeichnung vollständig beseitigt. • Eine Gegendarstellung muss erkennbar machen, wer sie abgibt; sie darf nicht irreführend sein. Hier besteht berechtigtes Interesse an der Verweigerung des geforderten Abdrucks, weil die Erklärung über ihre Urheberschaft unklar ist und damit mehr suggeriert als eine persönliche Entgegnung des Betroffenen. • Folglich ist der ursprüngliche Anspruch auf Veröffentlichung der in der Wir-Form verlangten Gegendarstellung nicht durchsetzbar; auch der nachträglich geänderte Ich-Text konnte nicht gehalten werden, weil die Änderung nach Fristablauf und ohne hinreichende Korrekturgrundlage erfolgt war. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil und den Beschluss des Landgerichts auf und weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Veröffentlichung der ursprünglich in der Wir-Form verlangten Gegendarstellung ist nicht durchsetzbar, weil die Formulierung irreführend hinsichtlich der Urheberschaft ist und damit kein berechtigtes Interesse besteht. Die nachträgliche Umformung in die Ich-Form stellte eine inhaltliche Änderung dar, die nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist des niedersächsischen Pressegesetzes nicht mehr verlangt werden konnte. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.