Beschluss
1 Ws 464/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 456 StPO regelt nur den Aufschub einer noch nicht begonnenen Vollstreckung, nicht die Unterbrechung bereits laufender Vollstreckungen.
• Eine analoge Anwendung des § 456 StPO auf während des Vollzugs eingetretene Härtegründe ist ausgeschlossen; es fehlt an einer Regelungslücke.
• Für die Bewilligung einer Unterbrechung nach Beginn der Vollstreckung kommen insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 456 StPO in Betracht; allenfalls eine Gnadenentscheidung kann eine solche Unterbrechung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
§ 456 StPO nur für Aufschub vor Beginn der Vollstreckung, keine Analogie auf Unterbrechung • § 456 StPO regelt nur den Aufschub einer noch nicht begonnenen Vollstreckung, nicht die Unterbrechung bereits laufender Vollstreckungen. • Eine analoge Anwendung des § 456 StPO auf während des Vollzugs eingetretene Härtegründe ist ausgeschlossen; es fehlt an einer Regelungslücke. • Für die Bewilligung einer Unterbrechung nach Beginn der Vollstreckung kommen insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 456 StPO in Betracht; allenfalls eine Gnadenentscheidung kann eine solche Unterbrechung ermöglichen. Der Verurteilte verbüßt seit 20. Februar 2010 mehrere Freiheitsstrafen. Er beantragte aus dringenden familiären Gründen eine viermonatige Unterbrechung der Vollstreckung; die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit der Begründung ab, § 456 StPO erlaube nur einen Aufschub, keine Unterbrechung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg wies die Einwendungen des Verurteilten zurück. Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung mit dem Vorbringen, § 456 StPO sei jedenfalls für den Zeitpunkt der Unterbrechung einer einzelnen Strafe zum 2/3-Zeitpunkt anwendbar. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • § 456 StPO stellt eine Regelung für den Aufschub einer noch bevorstehenden, also noch nicht begonnenen Vollstreckung dar; Voraussetzung ist, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde steht. • Wortlaut, Systematik und Zweck des § 456 StPO zeigen, dass damit Nachteile vermieden werden sollen, die durch eine unmittelbar bevorstehende Freiheitsentziehung entstehen; die Anschlussvollstreckung einer anderen Strafe nach einer bereits begonnenen Vollstreckung ist hierfür kein Anwendungsbereich. • Eine entsprechende Anwendung von § 456 StPO auf während des Strafvollzugs eintretende Härtegründe scheidet aus, weil keine gesetzliche Regelungslücke vorliegt und das Gesetz zwischen ‚Aufschub‘ und ‚Unterbrechung‘ der Vollstreckung deutlich unterscheidet. • Die erst 1986 eingefügte Regelung des § 455 Abs. 4 StPO, die Voraussetzungen einer Unterbrechung aus in der Person des Verurteilten liegenden Gründen regelt, belegt die vorhandene gesetzliche Ausdifferenzierung und spricht gegen eine Analogie. • Folgerichtig kommt eine Unterbrechung der Vollstreckung aus den in § 456 Abs. 1 StPO genannten oder ähnlichen persönlichen Gründen nur im Wege einer Gnadenentscheidung in Betracht. • Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, daher sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Kammer hat zu Recht ausgeführt, dass § 456 StPO nur den Aufschub einer noch nicht begonnenen Vollstreckung regelt und nicht auf bereits laufende Vollstreckungen bzw. auf während des Vollzugs eintretende Härtegründe entsprechend anzuwenden ist. Eine analoge Anwendung scheidet mangels Regelungslücke aus; eine Unterbrechung aus den geltend gemachten Gründen ist nur durch eine Gnadenentscheidung möglich. Die Beschwerde wird daher auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.