Beschluss
4 WF 226/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unterhaltssachen finden die Kostenvorschriften der ZPO Anwendung; das Beschwerderecht richtet sich danach.
• § 243 FamFG verdrängt nicht das Rechtsmittelrecht der ZPO über die Anfechtung von Kostenentscheidungen.
• Das Kostenrisiko bei übereinstimmender Erledigungserklärung oder Rücknahme wird nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt; im vorliegenden Fall war die Aufhebung der Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen: Anwendung des ZPO-Beschwerderechts • Bei Unterhaltssachen finden die Kostenvorschriften der ZPO Anwendung; das Beschwerderecht richtet sich danach. • § 243 FamFG verdrängt nicht das Rechtsmittelrecht der ZPO über die Anfechtung von Kostenentscheidungen. • Das Kostenrisiko bei übereinstimmender Erledigungserklärung oder Rücknahme wird nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt; im vorliegenden Fall war die Aufhebung der Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sachgerecht. Die Parteien stritten vor dem Amtsgericht Delmenhorst um die Kosten eines Verfahrens über Kindesunterhalt. Während des Verfahrens einigten sie sich außergerichtlich; die Antragstellerin nahm einen Teil der Klage zurück mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Erklärung zu bringen, keinen Kostenantrag zu stellen. Der Antragsgegner stellte dennoch Kostenantrag, weil er die Bindung an die außergerichtliche Einigung nur bei vollständiger Klagerücknahme sah. Daraufhin nahm die Antragstellerin die Klage insgesamt zurück. Das Amtsgericht hob die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gegeneinander auf. Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht musste über Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde entscheiden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft als sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs.1 FamFG, 269 Abs.5, 567 Abs.1 ZPO; der Beschwerdewert von 200 € (§ 567 Abs.2 ZPO) ist erreicht und die Frist nach Maßgabe der günstigeren Rechtsmittelfrist eingehalten. • Anwendbarkeit der ZPO: § 113 Abs.1 FamFG verweist für bestimmte Familienstreitsachen auf die ZPO; dies schließt nicht generell das Rechtsmittelrecht der ZPO aus. Eine Verweisung nur auf die ersten beiden Bücher der ZPO bedeutet nicht, dass das Drittbuch (Rechtsmittelrecht) ausgeschlossen wäre. • Auslegung von § 243 FamFG: Der Begriff der "Kostenverteilung" in § 243 FamFG betrifft die inhaltliche Quote der Kostenverteilung und verdrängt nicht die ZPO-Vorschriften über die Anfechtung von Kostenentscheidungen; der Gesetzeswortlaut und die gesetzgeberische Begründung sprechen dagegen, das ZPO-Beschwerderecht zu verdrängen. • Systematik und Zweck: § 243 FamFG ist eine spezialgesetzliche Norm zur Billigkeitsabwägung bei Unterhaltssachen und ergänzt materiell die ZPO-Kriterien; ein Systemwechsel zu einer isolierten Anfechtbarkeit nur in Unterhaltssachen wäre widersprüchlich und nicht vom Gesetzgeber gewollt. • Sachliche Bewertung der Kostenentscheidung: Die Amtsgerichtsentscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 269 Abs.3 S.2 ZPO), hält einer rechtlichen Überprüfung stand, weil die besonderen Umstände der Einigung und der Rücknahme eine gleichmäßige Lastenverteilung rechtfertigen. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Kostenentscheidung zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgehoben. Das OLG bestätigt, dass in Unterhaltssachen die Kostenregelungen und das Beschwerderecht der ZPO Anwendung finden und § 243 FamFG diese nicht verdrängt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Verfahrenswert wurde festgesetzt. Damit bleibt die erstinstanzliche Aufhebung der Kostenpflichten bestehen, weil die Umstände der außergerichtlichen Einigung und der anschließenden Gesamtrücknahme der Klage eine gerechte Verteilung der Kosten rechtfertigen.