Beschluss
6 W 114/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kostenerstattungsentscheidungen sind Fahrtkosten und Tagegelder eines am Sitz der Partei beauftragten Anwalts regelmäßig notwendige Kosten i.S. von § 91 ZPO.
• Die interne Organisation eines Unternehmens (z. B. Hausanwalt) ist für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten maßgeblich; die Gegenpartei muss diese Organisation hinnehmen.
• Vorprozessual eingeholte Privatgutachten sind nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen sind, insbesondere bei begründeten Anhaltspunkten für Versicherungsbetrug.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Privatgutachten bei außerörtlicher Vertretung und Betrugsverdacht • Bei Kostenerstattungsentscheidungen sind Fahrtkosten und Tagegelder eines am Sitz der Partei beauftragten Anwalts regelmäßig notwendige Kosten i.S. von § 91 ZPO. • Die interne Organisation eines Unternehmens (z. B. Hausanwalt) ist für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten maßgeblich; die Gegenpartei muss diese Organisation hinnehmen. • Vorprozessual eingeholte Privatgutachten sind nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen sind, insbesondere bei begründeten Anhaltspunkten für Versicherungsbetrug. Die Beklagte zu 2) ließ sich von einem nicht am Prozessort ansässigen Rechtsanwalt vertreten; hierfür sowie für Tagegelder und Fahrtkosten machte sie Kostenerstattung geltend. Ferner hatte die Beklagte zu 2) vorprozessual ein Privatgutachten zur Unfallrekonstruktion einholen lassen und die hierfür entstandenen Kosten geltend gemacht. Der Kläger focht die Kostenfestsetzung des Landgerichts Osnabrück an und richtete gegen deren Festsetzung sofortige Beschwerde. Das Landgericht hatte die genannten Kosten festgesetzt. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Erstattungsfähigkeit des Privatgutachtens und gegen die Reisekosten der dem Beklagten beauftragten Anwälte. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO und die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO. • Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; die Kostenfestsetzung des Landgerichts wurde bestätigt. • Reisekosten und Tagegelder eines am Sitz der Partei beauftragten Anwalts sind regelmäßig notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung; die Partei darf einen vertrauten Anwalt auch vor auswärtigen Gerichten beauftragen. • Die tatsächliche Organisationsstruktur der Beklagten (Einsatz von Hausanwälten, keine interne Rechtsabteilung) ist für die Kostenerstattung maßgeblich; die Gegenpartei hat dies hinzunehmen. • Die pauschale Beanstandung, ein Anwalt sei nicht am Prozessort tätig gewesen, greift nicht durch, weil gleich hohe Reisekosten auch bei Beauftragung eines Anwalts am Geschäftssitz angefallen wären. • Das vorprozessual eingeholte Privatgutachten war prozessbezogen und damit erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil hinreichende Anhaltspunkte für einen möglichen Versicherungsbetrug bestanden und das Gutachten der Fragestellung der Unfallkompatibilität diente. • Die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten ist geboten, wenn die Partei sachkundige Feststellungen benötigt, um sich prozessbezogen zu verteidigen; dies ist prozessökonomisch geboten. • Das Landgericht hat die Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO richtig verteilt; der Wert des Beschwerdegegenstands wurde festgesetzt und die Beschwerde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Landgericht Osnabrück hat zu Recht die Fahrtkosten, Tagegelder und die Kosten des vorprozessual eingeholten Privatgutachtens der Beklagten zu 2) erstattet; diese Aufwendungen sind notwendige und prozessbezogene Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Die Organisation der Beklagten (Hausanwalt) rechtfertigt die Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters am Geschäftssitz und die damit verbundenen Reisekosten. Wegen begründeter Verdachtsmomente eines gestellten Unfalls war das Gutachten sachgerecht und erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert der Beschwerde wurde auf 1.500,84 € festgesetzt.