Beschluss
13 UF 90/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen nach §57 Satz 1 FamFG ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn in einer mündlichen Erörterung über die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt (als Ergänzungspfleger) entschieden worden ist.
• Das Jugendamt als Ergänzungspfleger kann die Herausgabe des Kindes wie ein sorgeberechtigter Elternteil verlangen; die Belastung des Herausgeforderten ist damit vergleichbar mit der Herausgabe an den anderen Elternteil.
• Die Beschwerde gegen eine einstweilige Herausgabeanordnung ist zulässig, auch wenn die Anordnung bereits vollzogen ist; das Rechtsmittel zielt in solchen Fällen auf Rückführung des Kindes.
• Soweit die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Herausgabeanordnung nicht vorliegen, bleibt die Beschwerde in der Sache erfolglos.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen einstweilige Herausgabeanordnung an Jugendamt als Ergänzungspfleger • Die Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen nach §57 Satz 1 FamFG ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn in einer mündlichen Erörterung über die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt (als Ergänzungspfleger) entschieden worden ist. • Das Jugendamt als Ergänzungspfleger kann die Herausgabe des Kindes wie ein sorgeberechtigter Elternteil verlangen; die Belastung des Herausgeforderten ist damit vergleichbar mit der Herausgabe an den anderen Elternteil. • Die Beschwerde gegen eine einstweilige Herausgabeanordnung ist zulässig, auch wenn die Anordnung bereits vollzogen ist; das Rechtsmittel zielt in solchen Fällen auf Rückführung des Kindes. • Soweit die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Herausgabeanordnung nicht vorliegen, bleibt die Beschwerde in der Sache erfolglos. Die Beteiligte zu 1 (Mutter) richtet sich gegen eine vom Familiengericht angeordnete Herausgabe ihrer Tochter S., geboren 1995, an das Kreisjugendamt, das als Ergänzungspfleger eingesetzt ist. Bereits im Juni 2009 waren der Mutter bestimmte Rechte entzogen und dem Kreisjugendamt übertragen worden. Das Jugendamt beantragte Ende August 2010 einstweilige Herausgabe; zuvor hatte die Mutter ihre Tochter von der Schule abgemeldet. Die Herausgabeanordnung erging ohne mündliche Verhandlung und wurde am 27. August 2010 vollstreckt. Bei der Vollstreckung wurde S. im Schweinestall des Anwesens gefunden; die Mutter hatte den Zutritt verweigert und zunächst angegeben, den Aufenthaltsort nicht zu kennen. In einer unmittelbar anschließenden Anhörung erklärte die Mutter, S. müsse nicht mehr zur Schule; S. gab an, sich in der Schule ungerecht behandelt und bedroht zu fühlen. Das Amtsgericht hielt die Herausgabeanordnung aufrecht; dagegen richtet sich die Beschwerde. • Zulässigkeit: Grundsätzlich sind einstweilige Anordnungen nach §57 Satz 1 FamFG unanfechtbar, jedoch normiert §57 Satz 2 Nr.2 FamFG eine Ausnahme, wenn das erstinstanzliche Gericht nach mündlicher Erörterung über die Herausgabe an den anderen Elternteil entschieden hat. • Erweiterung der Ausnahme: Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Herausgabe nicht an den anderen Elternteil, sondern an das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt erfolgt. Der Ergänzungspfleger hat nach §1915 Abs.1 Satz1 i.V.m. §1800 BGB ähnliche Rechte wie ein sorgeberechtigter Elternteil, insbesondere die Durchsetzung von Rechten nach §1632 BGB. • Beschwerdebefugnis und Fortwirkung trotz Vollzug: Die Beschwerdeberechtigung bleibt bestehen, auch wenn die Herausgabe bereits vollzogen ist; das Rechtsmittel ist als Antrag auf Rückführung auszulegen. • Sachliche Prüfung: In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Herausgabeanordnung nicht vorlagen. Das Amtsgericht hat die Gründe für die Herausgabe (Vorenthaltung des Kindes, Abmeldung von der Schule, Gefährdungsaspekte) geprüft und die Aufrechterhaltung der Anordnung für geboten erachtet. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; die Herausgabe der Tochter an das Kreisjugendamt blieb rechtmäßig. Das OLG bestätigte, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger berechtigt ist, die Herausgabe zu verlangen, und stellte klar, dass die Ausnahme zur Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in diesen Fällen anzuwenden ist. Die Vollstreckung der Herausgabe berührte die Zulässigkeit der Beschwerde nicht; in der Sache fehlten Anhaltspunkte, die eine Aufhebung der Anordnung gerechtfertigt hätten. Die Beschwerde führte daher nicht zur Rückführung des Kindes und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.