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Beschluss

11 UF 1/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist die vorherige Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1475 BGB). • Fehlt Klärung über das Bestehen einer Gesamtgutsverbindlichkeit (hier: Darlehensanspruch der Schwester), ist die Teilungsklage derzeit nicht zulässig. • Bei Einrede oder Unklarheit über Gesamtgutsverbindlichkeiten ist der Anspruch auf Mitwirkung an Verwaltungshandlungen (§ 1482 Abs. 3 BGB) vorab zu verfolgen. • Ist der Wertermittlung eines Grundstücks ein unvollständiger Grundbuchauszug zugrunde gelegt worden, führt dies zu offensichtlichen Bewertungsfehlern und macht die Bewertung revisionsbedürftig.
Entscheidungsgründe
PKH‑Versagung wegen ungeklärter Gesamtgutsverbindlichkeiten bei Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft • Voraussetzung für eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist die vorherige Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1475 BGB). • Fehlt Klärung über das Bestehen einer Gesamtgutsverbindlichkeit (hier: Darlehensanspruch der Schwester), ist die Teilungsklage derzeit nicht zulässig. • Bei Einrede oder Unklarheit über Gesamtgutsverbindlichkeiten ist der Anspruch auf Mitwirkung an Verwaltungshandlungen (§ 1482 Abs. 3 BGB) vorab zu verfolgen. • Ist der Wertermittlung eines Grundstücks ein unvollständiger Grundbuchauszug zugrunde gelegt worden, führt dies zu offensichtlichen Bewertungsfehlern und macht die Bewertung revisionsbedürftig. Die Parteien waren verheiratet und vereinbarten per Ehevertrag 1984 Gütergemeinschaft; seit 1998 lebten sie getrennt, die Scheidung war 2001 rechtskräftig. Der Kläger verlangt die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und die Auszahlung eines von ihm berechneten Betrags von 166.730,80 €. Streit bestand insbesondere darüber, ob ein Darlehen der Schwester des Klägers als Gesamtgutsverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, ob die Beklagte Nutzungsentschädigung für ein von ihr allein genutztes Haus schuldet und ob die Beklagte Teile des Hauswertes in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Das Amtsgericht wies die Klage ab und nahm u. a. eine Bewertung der Immobilie vor sowie die Einordnung von Direktversicherungen ins Gesamtvermögen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, um gegen das erstinstanzliche Urteil vorzugehen. • Rechtliche Grundlage der Auseinandersetzung sind §§ 1471 ff. BGB; die Auseinandersetzung erfolgt durch Auseinandersetzungsvertrag bzw. Zustimmungsersetzung nach § 894 ZPO, nicht durch Leistungsklage. • Voraussetzung einer wirksamen Auseinandersetzung ist nach § 1475 BGB die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten; streitige Forderungen sind daher vorab zu klären. • Bei Streit um das Bestehen einer Gesamtgutsverbindlichkeit (hier behauptetes Darlehen der Schwester) ist der richtige Weg, die Mitwirkung der anderen Partei an erforderlichen Verwaltungshandlungen zu verlangen (§ 1482 Abs. 3 BGB), notfalls gerichtlich; ohne Klärung bleibt das Gesamtgut nicht vollständig erfasst und eine Teilungsklage unzulässig. • Die Tatsache, dass Gelder offenbar auf das Konto des Klägers geflossen sind, ändert nichts daran, dass bei ungetilgtem Darlehen das Vermögen am Ende der Gütergemeinschaft höher sein kann; der Vortrag des Klägers reicht nicht zur Berichtigung der Verbindlichkeiten. • Bezüglich des Grundstücks in B. ist zu prüfen, ob die Beklagte Wertersatz für Eingebrachte nach § 1478 BGB beanspruchen kann; Maßgeblicher Wertzeitpunkt bei Übernahme ist die Grundbucheintragung. • Die Wertermittlung des Sachverständigen ist offensichtlich mangelhaft, weil Abteilung III des Grundbuchs nicht eingesehen wurde und ein lebenslanges Nießbrauchsrecht des Vaters der Beklagten nicht berücksichtigt wurde; daher ist die Bewertung nicht verlässlich. • Mangels vollständiger Erfassung der Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft liegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Berufung vor, weshalb Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zu versagen war. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. Begründung: Die Klage zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist derzeit nicht durchführbar, weil nicht alle Gesamtgutsverbindlichkeiten geklärt sind, insbesondere der behauptete Darlehensanspruch der Schwester; dieser Mangel verhindert die vollständige Erfassung von Aktiva und Passiva nach §§ 1475 ff. BGB. Statt einer Berufung hätte der Kläger zunächst die Mitwirkung der Beklagten an erforderlichen Verwaltungshandlungen nach § 1482 Abs. 3 BGB oder die gerichtliche Klärung der streitigen Forderung verfolgen müssen. Ferner ist die Bewertung des streitigen Grundstücks mangelbehaftet, sodass auch insoweit kein durchsetzbarer, aussichtsreicher Berufungsangriff besteht.