Urteil
12 U 91/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pferdepensionsverträge sind grundsätzlich als Verwahrungsverträge mit Schwerpunkt auf Fürsorge und Obhut zu qualifizieren.
• Bei Rückgabe eines verwahrten Tieres in beschädigtem Zustand tritt eine Beweislastumkehr ein; der Verwahrer muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
• Der Verwahrer kann sich entlasten, wenn er die Schadensursache aufklärt oder nachweist, die ihm obliegende Sorgfalt beachtet zu haben, sodass ein Verschulden praktisch auszuschließen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Pferdepensionärs bei nicht erkennbarer Herstellungsursache der Boxenbeschädigung • Pferdepensionsverträge sind grundsätzlich als Verwahrungsverträge mit Schwerpunkt auf Fürsorge und Obhut zu qualifizieren. • Bei Rückgabe eines verwahrten Tieres in beschädigtem Zustand tritt eine Beweislastumkehr ein; der Verwahrer muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. • Der Verwahrer kann sich entlasten, wenn er die Schadensursache aufklärt oder nachweist, die ihm obliegende Sorgfalt beachtet zu haben, sodass ein Verschulden praktisch auszuschließen ist. Die Klägerin gab ihre Schimmelstute ab 01.09.2007 aufgrund eines mündlich geschlossenen Pferdepensionsvertrags in eine Box der Beklagten, die Fütterung, Reinigung und Fürsorge schuldete. In der Nacht vom 14. auf 15.10.2007 geriet das Pferd mit dem rechten Hinterbein zwischen Gitterstäbe der Box und zog sich erhebliche Verletzungen zu; die konkrete Unfallkonstellation blieb unklar. Ein Sachverständiger stellte fest, dass ein Gitterstab aus dem Metallrahmen gelöst werden konnte, weil die Schweißnähte nur zu etwa 40% ausgeführt waren. Die Klägerin machte daraufhin Schadensersatz geltend; das Landgericht sprach ihr überwiegend Recht zu. Die Beklagte berief sich darauf, dass der Verarbeitungsmangel für sie nicht erkennbar gewesen sei und sie sich auf die Herstellerqualität habe verlassen dürfen. Das Berufungsgericht hat über diese Lage entschieden. • Der Vertrag ist als Verwahrungsvertrag mit typischem Schwerpunkt auf Obhut und Fürsorge i.S.v. § 688 BGB zu qualifizieren; daher gelten verwahrungsrechtliche Haftungsgrundsätze nach § 695 BGB. • Bei Rückgabe des Tieres in beschädigtem Zustand greift die Beweislastumkehr zugunsten des Verwahrers; dieser hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. • Der Verwahrer kann den Entlastungsbeweis führen, indem er die Schadensursache aufklärt oder nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt beachtet hat und ein eigenes Vertretenmüssen praktisch ausgeschlossen ist. • Der vom Landgericht eingeholte Sachverständigenbericht ergab, dass die Gitterstäbe wegen unzureichender Schweißung einen Mangel aufwiesen, dieser Herstellungsfehler aber für die Beklagte nicht erkennbar war und nur durch Ausbau der Holzbohlen und Prüfung der Unterseite festgestellt werden konnte. • Die Beklagte durfte sich nach außen hin erkennbaren Kriterien und der verlässlichen Herstellerqualität der Gittersysteme bedienen; eine weitergehende Prüfpflicht bestand nicht, sodass ihr kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. • Mangels fahrlässiger Pflichtverletzung kommt eine deliktische Haftung, etwa aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, ebenfalls nicht in Betracht. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; das Landgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann weder aus schuldhafter Pflichtverletzung im Verwahrungsverhältnis noch aus unerlaubter Handlung Schadensersatz verlangen, weil die Beklagte den Entlastungsbeweis geführt hat. Der festgestellte Herstellungs- beziehungsweise Verarbeitungsmangel an den Gitterstäben war für die Beklagte trotz anwendungsgemäßer Sorgfalt nicht erkennbar; sie durfte sich auf die offenbar zuverlässige Herstellerin verlassen. Daher fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden der Beklagten; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.