Beschluss
1 Ws 128/11
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrensverzögerungen, die vom Gerichtssystem zu vertreten sind, verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen.
• Bei vermeidbaren, erheblichen Verzögerungen kann Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig werden und Entlassung rechtfertigen.
• Gerichtliche Bestrebungen zur Verfahrensverbindung sind gegenüber dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nachrangig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Haftbefehl wegen verfahrensbedingter Verzögerung und Verstoßes gegen Beschleunigungsgebot • Verfahrensverzögerungen, die vom Gerichtssystem zu vertreten sind, verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen. • Bei vermeidbaren, erheblichen Verzögerungen kann Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig werden und Entlassung rechtfertigen. • Gerichtliche Bestrebungen zur Verfahrensverbindung sind gegenüber dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nachrangig. Der Angeschuldigte, nicht vorbestraft und in der Finanzbranche tätig, wurde wegen zahlreicher Vorwürfe (gewerbsmäßige Betrügereien, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten; Tatenzeitraum April 2008 bis Januar 2010) von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Am 22. September 2010 ordnete das Amtsgericht Oldenburg Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr an; der Angeklagte wurde am 27. September 2010 festgenommen. Die Anklage ging Anfang Oktober 2010 beim Amtsgericht Jever ein; die Zustellung an den Verteidiger erfolgte erst am 8. November 2010. Aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten und mehrfacher Weiterleitung und Zuständigkeitswechsel wurde bis fast sechs Monate nach Festnahme nicht über die Zulassung der Anklage bzw. Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Die Gerichte verfolgten außerdem Verbindungsüberlegungen mit einem anderen Verfahren, was zusätzliche Verzögerungen verursachte. Der Angeklagte legte Haftbeschwerde ein; Landgericht und Generalstaatsanwaltschaft befassten sich mit der Sache. Das Oberlandesgericht prüfte die Beschwerde und betrachtete die Verzögerungen als vom Gerichtssystem zu vertretend. • Anknüpfungspunkt ist der verfassungsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 GG). Gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Stellen haben alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit Haftsachen zügig entschieden werden. • Im vorliegenden Fall führten Kompetenzkonflikte und wiederholte Zuständigkeitswechsel zu vermeidbaren und erheblichen Verfahrensverzögerungen, insbesondere blieb unklar, wann vor der zuständigen Kammer die Hauptverhandlung eröffnet würde. • Gerichtliche Absicht, Verfahren zu verbinden, rechtfertigt nicht eine Verzögerung, die zu Lasten eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten geht; das Beschleunigungsgebot ist vorrangig. • Da die Untersuchungshaft bereits längere Zeit andauerte und gemäß § 122a StPO zeitlich begrenzt ist, machte die fortbestehende Haft unter den gegebenen Verzögerungen die Fortdauer unverhältnismäßig. • Folgerung: Haftbefehl und Haftfortdauerentscheidung sind aufzuheben, da die verfahrensbedingten Verzögerungen den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz verletzen. Die Beschwerde des Angeklagten war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hob den Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 22.09.2010 und die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 01.03.2011 auf und ordnete die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft an. Begründet wurde dies mit erheblichen, vom Gerichtssystem zu vertretenden Verfahrensverzögerungen, die das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzten und die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig machten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.