Urteil
13 U 17/11
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei behaupteter Verdrängung traumatischer Erinnerungen trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast für den inneren Verdrängungsprozess und den damit verbundenen Erinnerungsverlust.
• Bei Taten, die vor dem 1.1.2002 begangen wurden, sind für Verjährungsbeginn die bis dahin geltenden Vorschriften (insbesondere § 852 BGB a.F.) maßgeblich; Verjährung beginnt erst, wenn der Verletzte hinreichende Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem erlangt hat.
• Eine durch fachärztliches Gutachten gestützte Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung kann die Verjährungshemmung wegen verdrängter Erinnerungen begründen.
• Ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten ist nicht stets erforderlich, wenn ein erfahrener Facharzt den Untersuchten umfassend exploriert und die Darlegungen plausibel erscheinen.
Entscheidungsgründe
Verdrängte Traumata: Darlegungs- und Beweislast des Verletzten bei Beginn der Verjährung • Bei behaupteter Verdrängung traumatischer Erinnerungen trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast für den inneren Verdrängungsprozess und den damit verbundenen Erinnerungsverlust. • Bei Taten, die vor dem 1.1.2002 begangen wurden, sind für Verjährungsbeginn die bis dahin geltenden Vorschriften (insbesondere § 852 BGB a.F.) maßgeblich; Verjährung beginnt erst, wenn der Verletzte hinreichende Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem erlangt hat. • Eine durch fachärztliches Gutachten gestützte Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung kann die Verjährungshemmung wegen verdrängter Erinnerungen begründen. • Ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten ist nicht stets erforderlich, wenn ein erfahrener Facharzt den Untersuchten umfassend exploriert und die Darlegungen plausibel erscheinen. Der Kläger, geboren 1976, behauptete, zwischen 1985 und 1990 mehrfach sexuell durch den Beklagten missbraucht worden zu sein. Er machte geltend, die Taten hätten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt und beanspruchte Schmerzensgeld von mindestens 10.000 €. Der Beklagte bestritt Umfang und Dauer der Taten und rügte Verjährung. Der Kläger erklärte, er habe die Erinnerungen an die Missbrauchstaten bis zu einer Familienfeier im April 2005 verdrängt; erst dort sei durch Offenbarungen der Schwester seine Erinnerung zurückgekehrt. Das Landgericht holte ein psychiatrisches Gutachten ein, hielt zwei konkrete Missbrauchsfälle für unstreitig und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 € Schmerzensgeld. Der Beklagte legte Berufung ein und monierte insbesondere das Gutachten sowie das Unterlassen eines aussagepsychologischen Gutachtens. • Feststellungen: Zwei konkrete Missbrauchshandlungen in 1988 und 1990 sind unstreitig; daraus folgt ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs.1 i.V.m. § 847 BGB (Fassung bis 1.1.2002). • Verjährung: Für vor dem 1.1.2002 liegende Zeiträume gelten die alten Verjährungsregeln (§ 852 BGB a.F.). Verjährung beginnt erst, wenn der Verletzte Kenntnis von Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat; bei Minderjährigen kann auf Kenntnis der gesetzlichen Vertreter abgestellt werden. Hier fehlt der Nachweis, dass die Eltern Kenntnis hatten; daher war maßgeblich, ob der Kläger selbst Kenntnis hatte. • Verdrängung und Beweislast: Behauptet der Verletzte, traumatische Erinnerungen hätten zu einem Erinnerungsverlust geführt, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für diesen inneren Verdrängungsprozess. Das Landgericht hielt nach eingehender Beweisaufnahme und psychiatrischem Gutachten die Verdrängung bis April 2005 für erwiesen; daraus begann die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2005. • Gutachterliche Beurteilung: Der psychiatrische Sachverständige erklärte, verdrängte Kindheitstraumata könnten jahrelang unbewusst bleiben und durch Auslöser wieder auftreten; die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde durch weitere ärztliche Befunde gestützt. Kritik des Beklagten am Gutachten und an dessen Vorgehen blieb ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine Neubewertung rechtfertigen würden. • Beweiswürdigung und weitere Gutachten: Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten erforderlich gewesen wäre; die Exploration durch den Facharzt genügte, und bloße Wortwahl des Gutachters begründet keinen Neutralitätsmangel. • Bemessung des Schmerzensgeldes: Die Höhe von 7.500 € hielt der Senat unter Berücksichtigung des Alters des Klägers, des Eindringens und der psychischen Folgeschäden für angemessen. • Prozessrechtliches: Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil es um die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften zum Verjährungsbeginn und zur Darlegungs- und Beweislast geht. Die Berufung des Beklagten wurde auf dessen Kosten zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts wurde inhaltlich bestätigt. Der Kläger hat Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € gemäß § 823 Abs.1 i.V.m. § 847 BGB (Fassung bis 1.1.2002), weil zwei Missbrauchshandlungen als unstreitig festgestellt wurden und die Verjährung wegen nachgewiesener verdrängter Erinnerungen erst im Jahr 2005 begann. Die Beweislast für die behauptete Verdrängung traf den Kläger, die hierzu eingeholten gutachterlichen Feststellungen waren tragfähig. Die Revision wurde zugelassen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.